Handbuch als PDF - StUA
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Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens sollte eine Stellungnahme des Dez. 62 (Landesplanung)<br />
der Bezirksregierung eingeholt werden. Ebenso findet die Ausschlusswirkung keine<br />
Anwendung, wenn die WEA einer oder mehreren im Außenbereich privilegierten sonstigen<br />
Anlagen (z.B. landwirtschaftliche oder gartenbauliche Betriebe) zugeordnet ist. Die Kriterien<br />
für die Beurteilung der Zuordnung sind insbesondere das Maß der Nutzung der erzeugten<br />
Energie durch die Hauptanlage sowie die räumliche Nähe zu ihr [Ziffern 5.2.1.1 und 5.2.2.1<br />
WKA-Erlass].<br />
Bauordnungsrecht<br />
WEA sind bauliche Anlagen, die gem. § 63 Abs. 1 BauO NRW einer Baugenehmigung bedürfen.<br />
Nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist für bauliche Anlagen im Außenbereich eine<br />
Rückbauverpflichtung erforderlich, die durch Baulast oder in anderer Weise (z.B. Sicherheitsleistung<br />
in Form einer Bankbürgschaft) gesichert ist. Der WKA-Erlass legt die Höhe der<br />
Sicherheitsleistung auf 6,5% der Investitionskosten fest, eröffnet aber die Möglichkeit, eine<br />
andere Höhe der Rückbaukosten im Einzelfall nachzuweisen [Ziffer 5.2.3 WKA-Erlass]. Aus<br />
§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB lässt sich nicht explizit entnehmen, ob eine Rangfolge in der Wahl<br />
zwischen Baulast und Sicherheitsleistung in anderer Form besteht. Bevorzugt die Behörde<br />
die Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft, so sollte sie im Einzelfall begründen<br />
können, warum eine Baulast, die das mildere Mittel für den Antragsteller ist, keine ausreichende<br />
Sicherheit bietet, z.B. durch den Vergleich des geringen Wertes des Grundstücks im<br />
Verhältnis zu den hohen Rückbaukosten der geplanten WEA. Keinesfalls ist das Verlangen<br />
von Baulast und Sicherheitsleistung in anderer Form durch den § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB<br />
gedeckt.<br />
Für die Errichtung von WEA sind Bauvorlagen gem. BauPrüfVO erforderlich. Bei WEA werden<br />
i.d.R. standardisierte Bauzeichnungen des jeweiligen WEA-Typs verwendet. Der Standsicherheitsnachweis<br />
gem. § 8 BauPrüfVO wird bei WEA meist in Form einer Typenprüfung<br />
gem. § 29 BauPrüfVO für die Statik des Fundamentes und des Turmes sowie durch ein<br />
Baugrundgutachten zum Nachweis der Tragfähigkeit des Grundes geführt. Da Turbulenzen<br />
im Nachlauf einer WEA die Standsicherheit benachbarter WEA beeinträchtigen können,<br />
werden Mindestabstände zwischen WEA erforderlich. Sofern diese Mindestabstände unterschritten<br />
sind, ist gem. Anlage 2.7/10 der Liste der technischen Baubestimmungen [LtB] eine<br />
gutachterliche Stellungnahme zur Standsicherheit vorzulegen.<br />
Aus der Typenprüfung von WEA ergeben sich regelmäßige Prüf- und Wartungspflichten.<br />
Nach § 3 Abs. 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass<br />
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet<br />
wird. Von WEA können solche allgemeinen Gefahren in Form von Eiswurf ausgehen. Bei<br />
WEA sind deshalb Maßnahmen gegen Eiswurf erforderlich [vgl. Ziffer 5.3.3 WKA-Erlass]. In<br />
nicht besonders eiswurfgefährdeten Gebieten reicht das Einhalten eines Mindestabstandes<br />
von 1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe) zu Verkehrswegen und Gebäuden aus. Werden<br />
diese Abstände unterschritten, ist die WEA mit technischen Einrichtungen auszurüsten,<br />
durch die entweder die WEA bei Eisansatz stillgesetzt wird oder durch die der Eisansatz verhindert<br />
wird. Die Funktionssicherheit dieser Einrichtungen ist durch eine gutachterliche Stellungnahme<br />
nachzuweisen [LtB, Ziffer 5.3.3.2 WKA-Erlass]. Der WKA-Erlass fordert, dass<br />
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Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH