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Handbuch als PDF - StUA

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Genehmigung - UVPG<br />

Fallbeispiele zur Einstufung von Vorhaben und Änderungen in die §§ 3b - 3e UVPG finden<br />

sich in [LAI 5-2002].<br />

TA Lärm<br />

Ein Windmüller möchte seine WEA-Gruppe um eine WEA erweitern. Sind seine bereits bestehenden<br />

WEA <strong>als</strong> Vorbelastung im Sinne der TA Lärm zu bewerten oder ist die gesamte<br />

WEA-Gruppe (=bestehende WEA + neue WEA) <strong>als</strong> Zusatzbelastung zu betrachten?<br />

Nach Nummer 2.4 Absatz 2 der TA Lärm ist die Zusatzbelastung der Immissionsbeitrag<br />

der zu beurteilenden Anlage. Dabei ist der Anlagenbegriff der TA Lärm gleich dem Anlagenbegriff<br />

des § 3 Abs. 5 BImSchG [TAL MURL]. Nach der Änderung der 4. BImSchV<br />

vom 1.7.05 ist jede einzelne WEA <strong>als</strong> Anlage im Sinne des BImSchG und damit im Sinne<br />

der TA Lärm zu sehen. Die Zusatzbelastung umfasst daher im hier geschilderten Fall<br />

nur die neue WEA. Jarass stellt klar, dass Antragsgegenstand zwar nur die geänderte<br />

bzw. neue Anlage (hier WEA) ist, aber für die Beurteilung der Immissionen ihrem<br />

Rechtscharakter entsprechend die gesamte Immissionsbelastung einzubeziehen ist [Jarass<br />

Rn 19, 20 zu § 16 BImSchG].<br />

Demnach muss selbstverständlich in der Schallprognose die Gesamtbelastung aller im<br />

gebiet befindlicher WEA (=die neue WEA des Windmüllers + die bestehende WEA-<br />

Gruppe des Windmüllers + weitere WEA anderer Betreiber) berechnet werden. Liegt diese<br />

unterhalb des Immissionsrichtwertes, ist die Unterscheidung in Vor- und Zusatzbelastung<br />

unerheblich. Nur in dem Fall, dass die Gesamtimmission den Richtwert übersteigt,<br />

ist die Unterscheidung in Vor- und Zusatzbelastung von Bedeutung, da sich nun die Frage<br />

stellt, ob die Irrelevanzkriterien nach Ziffer 3.2.1 Abs. 2 und 3 TA Lärm eine Genehmigung<br />

rechtfertigen. Die Regelungsabsicht der Ziffer 3.2.1 Abs. 2 und 3 TA Lärm besteht<br />

darin, dass einem neu hinzukommenden Betreiber, die Genehmigung für seine<br />

„leise“ Anlage nicht versagt werden soll, wenn andere „laute“ Anlagen den Richtwert bereits<br />

ausschöpfen (oder sogar überschreiten), da der neue Anlagenbetreiber für die bestehende<br />

hohe Lärmvorbelastung nicht verantwortlich ist und keinen Einfluss auf sie hat.<br />

Wird jedoch die Vorbelastung durch bestehende Anlagen desselben Betreibers bedingt,<br />

trägt er auch die Verantwortung für die Vorbelastung. Ein Betreiber könnte sich somit<br />

gegenüber einer lauten Vorbelastung, auf die er selbst Einfluss hat, <strong>als</strong> irrelevant erklären<br />

und somit nicht nur die laute Vorbelastung behalten dürfen, sondern diese sogar<br />

noch (ggf. sogar mehrm<strong>als</strong>) über den Richtwert hinaus erhöhen. Er könnte somit für sich<br />

eine Erhöhung des Richtwertes herausholen allein durch die Strategie, sich Anlagen<br />

zeitlich nacheinander statt gleichzeitig genehmigen zu lassen. Dies indiziert, dass dies<br />

nicht die „Regelfallkonstellation“ sein kann, für die die Ziffer 3.2.1 Abs. 2 und 3 TA Lärm<br />

gedacht war, so dass man in diesem Fall eine Sonderfallprüfung nach Ziffer 3.2.2 TA<br />

Lärm durchführen sollte. Die Regelungsabsicht der Ziffer 3.2.1 TA Lärm wird ebenfalls<br />

dadurch klar, indem man die Absätze dieser Ziffer in ihrer Gesamtheit betrachtet. Dabei<br />

erkennt man, dass Ziffer 3.2.1 Abs. 4 TA Lärm genau auf den Fall zugeschnitten ist,<br />

dass die (hohe) Lärmvorbelastung durch Anlagen desselben Betreibers verursacht wird.<br />

Der Abs. 4 sieht für diesen Fall vor, dass der Betreiber Lärmminderungsmaßnahmen an<br />

seinen bestehenden Anlagen durchführen soll, um die Einhaltung der Lärmrichtwerte<br />

75<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

HANDBUCH

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