Handbuch als PDF - StUA
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Genehmigung - UVPG<br />
Fallbeispiele zur Einstufung von Vorhaben und Änderungen in die §§ 3b - 3e UVPG finden<br />
sich in [LAI 5-2002].<br />
TA Lärm<br />
Ein Windmüller möchte seine WEA-Gruppe um eine WEA erweitern. Sind seine bereits bestehenden<br />
WEA <strong>als</strong> Vorbelastung im Sinne der TA Lärm zu bewerten oder ist die gesamte<br />
WEA-Gruppe (=bestehende WEA + neue WEA) <strong>als</strong> Zusatzbelastung zu betrachten?<br />
Nach Nummer 2.4 Absatz 2 der TA Lärm ist die Zusatzbelastung der Immissionsbeitrag<br />
der zu beurteilenden Anlage. Dabei ist der Anlagenbegriff der TA Lärm gleich dem Anlagenbegriff<br />
des § 3 Abs. 5 BImSchG [TAL MURL]. Nach der Änderung der 4. BImSchV<br />
vom 1.7.05 ist jede einzelne WEA <strong>als</strong> Anlage im Sinne des BImSchG und damit im Sinne<br />
der TA Lärm zu sehen. Die Zusatzbelastung umfasst daher im hier geschilderten Fall<br />
nur die neue WEA. Jarass stellt klar, dass Antragsgegenstand zwar nur die geänderte<br />
bzw. neue Anlage (hier WEA) ist, aber für die Beurteilung der Immissionen ihrem<br />
Rechtscharakter entsprechend die gesamte Immissionsbelastung einzubeziehen ist [Jarass<br />
Rn 19, 20 zu § 16 BImSchG].<br />
Demnach muss selbstverständlich in der Schallprognose die Gesamtbelastung aller im<br />
gebiet befindlicher WEA (=die neue WEA des Windmüllers + die bestehende WEA-<br />
Gruppe des Windmüllers + weitere WEA anderer Betreiber) berechnet werden. Liegt diese<br />
unterhalb des Immissionsrichtwertes, ist die Unterscheidung in Vor- und Zusatzbelastung<br />
unerheblich. Nur in dem Fall, dass die Gesamtimmission den Richtwert übersteigt,<br />
ist die Unterscheidung in Vor- und Zusatzbelastung von Bedeutung, da sich nun die Frage<br />
stellt, ob die Irrelevanzkriterien nach Ziffer 3.2.1 Abs. 2 und 3 TA Lärm eine Genehmigung<br />
rechtfertigen. Die Regelungsabsicht der Ziffer 3.2.1 Abs. 2 und 3 TA Lärm besteht<br />
darin, dass einem neu hinzukommenden Betreiber, die Genehmigung für seine<br />
„leise“ Anlage nicht versagt werden soll, wenn andere „laute“ Anlagen den Richtwert bereits<br />
ausschöpfen (oder sogar überschreiten), da der neue Anlagenbetreiber für die bestehende<br />
hohe Lärmvorbelastung nicht verantwortlich ist und keinen Einfluss auf sie hat.<br />
Wird jedoch die Vorbelastung durch bestehende Anlagen desselben Betreibers bedingt,<br />
trägt er auch die Verantwortung für die Vorbelastung. Ein Betreiber könnte sich somit<br />
gegenüber einer lauten Vorbelastung, auf die er selbst Einfluss hat, <strong>als</strong> irrelevant erklären<br />
und somit nicht nur die laute Vorbelastung behalten dürfen, sondern diese sogar<br />
noch (ggf. sogar mehrm<strong>als</strong>) über den Richtwert hinaus erhöhen. Er könnte somit für sich<br />
eine Erhöhung des Richtwertes herausholen allein durch die Strategie, sich Anlagen<br />
zeitlich nacheinander statt gleichzeitig genehmigen zu lassen. Dies indiziert, dass dies<br />
nicht die „Regelfallkonstellation“ sein kann, für die die Ziffer 3.2.1 Abs. 2 und 3 TA Lärm<br />
gedacht war, so dass man in diesem Fall eine Sonderfallprüfung nach Ziffer 3.2.2 TA<br />
Lärm durchführen sollte. Die Regelungsabsicht der Ziffer 3.2.1 TA Lärm wird ebenfalls<br />
dadurch klar, indem man die Absätze dieser Ziffer in ihrer Gesamtheit betrachtet. Dabei<br />
erkennt man, dass Ziffer 3.2.1 Abs. 4 TA Lärm genau auf den Fall zugeschnitten ist,<br />
dass die (hohe) Lärmvorbelastung durch Anlagen desselben Betreibers verursacht wird.<br />
Der Abs. 4 sieht für diesen Fall vor, dass der Betreiber Lärmminderungsmaßnahmen an<br />
seinen bestehenden Anlagen durchführen soll, um die Einhaltung der Lärmrichtwerte<br />
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Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH