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Handbuch als PDF - StUA

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Ermittlung, Bewertung und Kontingentierung des Schattenwurfs<br />

Vorbemerkung: Viele der im folgenden zusammengefassten Informationen entstammen den<br />

Forschungsaktivitäten und Erfahrungen des <strong>StUA</strong> Schleswig, das eine Vorreiterrolle bei der<br />

Bewertung und Regelung des Schattenwurfes einnimmt.<br />

Bewertung des Schattenwurfs<br />

Windenergieanlagen verursachen durch die Rotordrehung periodisch auftretenden, bewegten<br />

Schattenwurf, der <strong>als</strong> Immission im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG zu werten ist [LAI 5-<br />

1998, WKA-Erlass].<br />

Für die Forderung einer Nullbeschattung besteht keine Rechtsgrundlage, da ein bestimmtes<br />

Maß an Beeinträchtigungen hinzunehmen ist. Auch die Rechtsprechung hat eindeutig<br />

bestätigt, dass Schattenwurf von geringer Dauer hinzunehmen ist [WKA-Erlass, OVG NRW<br />

Beschluss vom 9.9.1998 7 B 1560/98]. Das BImSchG schützt nur vor erheblichen Einwirkungen.<br />

Die Erheblichkeit wird üblicherweise an Hand von Grenz- und Richtwerten – in diesem<br />

Fall der zulässigen Beschattungsdauer - beurteilt. Gleichwohl kann durch die Behörde auf<br />

kooperativer Basis darauf hingewirkt werden, dass der Betreiber freiwillig auf die Ausnutzung<br />

der zulässigen Beschattungsdauer verzichtet. Auch der Bundesverband Windenergie<br />

empfiehlt den im Verband organisierten Betreibern, die Beschattungszeiten möglichst gering<br />

zu halten [BWE].<br />

Eine erhebliche Belästigung ist dann nicht gegeben, wenn an jedem relevanten Immissionsaufpunkt<br />

eine worst-case-Beschattungsdauer von 30 h/a (entsprechend 8 h/a reale Beschattungsdauer)<br />

und 30 min/d nicht überschritten wird [WKA-Erlass, LAI 2002]. Diese Werte gehen<br />

auf Untersuchungen der Universität Kiel zurück [Uni Kiel]. Ab welcher Beschattungsdauer<br />

eine Gesundheitsgefahr auftritt, ist bisher nicht bekannt.<br />

Die zulässige Beschattungsdauer ist auf Wohnnutzung zugeschnitten worden [Uni-Kiel, LAI<br />

2002], eine Abstufung des Richtwertes nach Schutzwürdigkeit der Nutzung in Analogie zur<br />

TA Lärm liegt nicht vor. Nach der bisherigen Rechtsprechung können die Beurteilungsmaßstäbe,<br />

die für den Wohnbereich angelegt werden, nicht unmittelbar auf arbeitende Menschen<br />

übertragen werden [OVG Hamburg , Beschluss vom 28.8.00 – 2 Bs 180/00], sondern<br />

das zumutbare Maß muss auch unter Berücksichtigung von zumutbaren Ausweich- und Anpassungsmaßnahmen<br />

des Betroffenen an Hand einer Einzelfallentscheidung festgelegt<br />

werden. Der WKA-Erlass legt nun ermessenslenkend für diese Einzelfallentscheidung fest,<br />

dass für betroffene Arbeitnehmer in benachbarten Betrieben ebenfalls die zulässige Beschattungsdauer<br />

bei 30 h/a (worst case) und 30 min/d zu begrenzen ist. Die Einzelfallentscheidung<br />

reduziert sich demnach auf die Untersuchung, ob - und bei größeren Betrieben wo genau<br />

- Mitarbeiter vom Schattenwurf betroffen sind. Sind <strong>als</strong>o feste Arbeitsorte in einem benachbarten<br />

Betrieb vorhanden, ist an diesen eingegrenzten Orten die Beschattungsdauer auf<br />

real 8 h/a und 30 min/d zu begrenzen.<br />

Über die Wirkung von Schattenwurf auf Nutztiere hat das <strong>StUA</strong> Schleswig Erfahrungen und<br />

Untersuchungen sammeln können. Danach können sich Pferde an den Schattenwurf gewöhnen,<br />

wenn man ihnen die Möglichkeit dazu gibt. Bei Fischen in Zuchtteichen muss zwi-<br />

35<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

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