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Handbuch als PDF - StUA

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Gem. § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann die Eingriffsregelung bereits bei der Aufstellung von<br />

Bauleitplänen einbezogen werden. In den Plänen können dann Flächen und Maßnahmen für<br />

den Ausgleich oder Ersatz der geplanten Eingriffe festgelegt werden, welche dann später<br />

den Einzelvorhaben der WEA-Betreiber zugeordnet werden [s. hierzu Ziffer 4.4.4 des Einführungserlasses<br />

zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BauROG 1998)].<br />

Flugsicherheit<br />

Auf Grund ihrer großen Bauhöhe sind WEA <strong>als</strong> Luftfahrthindernisse anzusehen. Gemäß<br />

§§ 14, 15 LuftVG darf eine Bau- oder BImSchG-Genehmigung für Bauwerke über 100 m<br />

Gesamthöhe über der Geländeoberkante nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden erteilt<br />

werden. Anlagen mit einer Höhe von über 30 m auf Bodenerhebungen bedürfen ebenfalls<br />

der Zustimmung der Luftfahrtbehörden, wenn die oberste Spitze der Anlage die höchste Erhebung<br />

im Umkreis von 1,6 km um mehr <strong>als</strong> 100 m überragt.<br />

Um Flughäfen sind Bautenschutzbereiche festgelegt, in welchen auch Anlagen mit Höhen<br />

deutlich unter 100 m der Zustimmung der Luftfahrtbehörden bedürfen [§ 12 LuftVG]. Liegen<br />

WEA in einem Umkreis von 15 km eines Flughafens ist daher die Beteiligung der Luftfahrtbehörde<br />

im Genehmigungsverfahren notwendig. Um Lande- und Segelflugplätze kann e-<br />

benfalls ein Bautenschutzbereich mit einem Radius von 1,5 km bestehen, so dass auch hier<br />

eine Beteiligung der Luftfahrtbehörde erforderlich ist.<br />

Für die Beteiligung der Luftfahrtbehörde tritt erst nach 2 Monaten eine Zustimmungsfiktion<br />

ein. Ist eine fachliche Beurteilung innerhalb dieser Frist auf Grund des erforderlichen Prüfumfanges<br />

nicht möglich, kann sie verlängert werden [§ 12 Abs. 2 LuftVG].<br />

§ 16a LuftVG ermächtigt die Luftfahrtbehörden, für zulässige Anlagen eine geeignete Kennzeichnung<br />

zu fordern, soweit dies für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Die<br />

Tageskennzeichnung kann durch farbliche Kennzeichnung der Rotorblätter oder durch zwei<br />

weiß blitzende Feuer erfolgen. Die Nachtkennzeichnung erfolgt durch Hindernisfeuer, Gefahrenfeuer,<br />

Blattspitzenhindernisfeuer oder Feuer W,rot. Befeuerungseinrichtungen müssen<br />

den Anforderungen der International Civil Aviation Organisation (ICAO) entsprechen. Mit der<br />

Neufassung der LuftKennzVwV vom 2.9.04 hat das Bundesverkehrsministerium auf die zunehmenden<br />

Beschwerden von Anwohnern über die Belästigung durch die Flugsicherheitsbefeuerung<br />

reagiert und die Möglichkeit eröffnet, die Lichtstärke der Tagesbefeuerung sowie<br />

der Nacht-Gefahrenfeuer in Abhängigkeit der Sichtweite zu regeln. Ebenso werden die Abstrahlwinkel<br />

und Abschirmmöglichkeiten im Bereich unterhalb der Horizontalen genau festgelegt<br />

[LuftKennzVwV]. Die Genehmigungsbehörde kann nun entsprechende Auflagen zum<br />

Schutz der Anwohner in die Genehmigung von WEA aufzunehmen (siehe hierzu auch Kapitel<br />

„Immissionsschutz – optische Wirkungen“).<br />

Arbeitsschutz<br />

WEA sind Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbStättV. Für sie sind insbesondere<br />

§ 12 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände und § 20 Steigleiter, Steigeisengänge<br />

zu beachten. In modernen WEA werden diese Anforderungen durch entsprechende<br />

Einrichtungen von den WEA-Herstellern erfüllt und in der technischen Dokumentation des<br />

WEA-Typs dargestellt. Steigleitern mit Rückschutz, Gurtsicherungsvorrichtungen, Zwischen-<br />

45<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

HANDBUCH

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