Handbuch als PDF - StUA
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Gem. § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann die Eingriffsregelung bereits bei der Aufstellung von<br />
Bauleitplänen einbezogen werden. In den Plänen können dann Flächen und Maßnahmen für<br />
den Ausgleich oder Ersatz der geplanten Eingriffe festgelegt werden, welche dann später<br />
den Einzelvorhaben der WEA-Betreiber zugeordnet werden [s. hierzu Ziffer 4.4.4 des Einführungserlasses<br />
zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BauROG 1998)].<br />
Flugsicherheit<br />
Auf Grund ihrer großen Bauhöhe sind WEA <strong>als</strong> Luftfahrthindernisse anzusehen. Gemäß<br />
§§ 14, 15 LuftVG darf eine Bau- oder BImSchG-Genehmigung für Bauwerke über 100 m<br />
Gesamthöhe über der Geländeoberkante nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden erteilt<br />
werden. Anlagen mit einer Höhe von über 30 m auf Bodenerhebungen bedürfen ebenfalls<br />
der Zustimmung der Luftfahrtbehörden, wenn die oberste Spitze der Anlage die höchste Erhebung<br />
im Umkreis von 1,6 km um mehr <strong>als</strong> 100 m überragt.<br />
Um Flughäfen sind Bautenschutzbereiche festgelegt, in welchen auch Anlagen mit Höhen<br />
deutlich unter 100 m der Zustimmung der Luftfahrtbehörden bedürfen [§ 12 LuftVG]. Liegen<br />
WEA in einem Umkreis von 15 km eines Flughafens ist daher die Beteiligung der Luftfahrtbehörde<br />
im Genehmigungsverfahren notwendig. Um Lande- und Segelflugplätze kann e-<br />
benfalls ein Bautenschutzbereich mit einem Radius von 1,5 km bestehen, so dass auch hier<br />
eine Beteiligung der Luftfahrtbehörde erforderlich ist.<br />
Für die Beteiligung der Luftfahrtbehörde tritt erst nach 2 Monaten eine Zustimmungsfiktion<br />
ein. Ist eine fachliche Beurteilung innerhalb dieser Frist auf Grund des erforderlichen Prüfumfanges<br />
nicht möglich, kann sie verlängert werden [§ 12 Abs. 2 LuftVG].<br />
§ 16a LuftVG ermächtigt die Luftfahrtbehörden, für zulässige Anlagen eine geeignete Kennzeichnung<br />
zu fordern, soweit dies für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Die<br />
Tageskennzeichnung kann durch farbliche Kennzeichnung der Rotorblätter oder durch zwei<br />
weiß blitzende Feuer erfolgen. Die Nachtkennzeichnung erfolgt durch Hindernisfeuer, Gefahrenfeuer,<br />
Blattspitzenhindernisfeuer oder Feuer W,rot. Befeuerungseinrichtungen müssen<br />
den Anforderungen der International Civil Aviation Organisation (ICAO) entsprechen. Mit der<br />
Neufassung der LuftKennzVwV vom 2.9.04 hat das Bundesverkehrsministerium auf die zunehmenden<br />
Beschwerden von Anwohnern über die Belästigung durch die Flugsicherheitsbefeuerung<br />
reagiert und die Möglichkeit eröffnet, die Lichtstärke der Tagesbefeuerung sowie<br />
der Nacht-Gefahrenfeuer in Abhängigkeit der Sichtweite zu regeln. Ebenso werden die Abstrahlwinkel<br />
und Abschirmmöglichkeiten im Bereich unterhalb der Horizontalen genau festgelegt<br />
[LuftKennzVwV]. Die Genehmigungsbehörde kann nun entsprechende Auflagen zum<br />
Schutz der Anwohner in die Genehmigung von WEA aufzunehmen (siehe hierzu auch Kapitel<br />
„Immissionsschutz – optische Wirkungen“).<br />
Arbeitsschutz<br />
WEA sind Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbStättV. Für sie sind insbesondere<br />
§ 12 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände und § 20 Steigleiter, Steigeisengänge<br />
zu beachten. In modernen WEA werden diese Anforderungen durch entsprechende<br />
Einrichtungen von den WEA-Herstellern erfüllt und in der technischen Dokumentation des<br />
WEA-Typs dargestellt. Steigleitern mit Rückschutz, Gurtsicherungsvorrichtungen, Zwischen-<br />
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Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH