Handbuch als PDF - StUA
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Ein WEA-Betreiber beantragt eine WEA mit Tag- und Nachtbetrieb. Im Genehmigungsverfahren<br />
ergibt die schalltechnische Beurteilung, dass für die WEA ein Nachtbetrieb nicht genehmigt<br />
werden kann.<br />
In diesem Fall kann <strong>als</strong> Bedingung oder Auflage in der Genehmigung festgelegt werden,<br />
dass die WEA zur Nachtzeit nicht betrieben werden darf. Da die Nachtabschaltung notwendig<br />
ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG zu erfüllen. Eine<br />
entsprechende Auflage ist bestimmt genug, erfüllbar und geeignet, um den Zweck der<br />
Einhaltung der TA Lärm-Richtwerte zu erfüllen. Kann die Einhaltung jedoch auch durch<br />
einen schallreduzierten Betrieb sichergestellt werden, kann nur dieser und nicht die<br />
komplette Nachtabschaltung gefordert werden, da die Maßnahme zu wählen ist, die den<br />
Antragsteller am wenigsten belastet.<br />
Ein WEA-Betreiber beantragt vier WEA. Können die Anträge in einem Verfahren und in einem<br />
Bescheid zusammengefasst werden?<br />
Formal gesehen handelt es sich um vier separat genehmigungsbedürftige Anlagen. Aus<br />
verfahrenökonomischen Gründen können sie jedoch in einem Verfahren und einem Bescheid<br />
zusammengefasst werden. Das Verfahren ist dann <strong>als</strong> Bündelung aus parallelen<br />
Einzelverfahren, der Bescheid <strong>als</strong> Bündelung einzelner Bescheide in einem Schriftstück<br />
anzusehen. Dies entspricht auch der bisherigen Praxis bei anderen genehmigungsbedürftigen<br />
Anlagen (z.B. mehrere Feuerungsanlagen oder Lager, die jeweils für sich die<br />
Grenze zur Genehmigungsbedürftigkeit überschreiten). Wichtig ist jedoch, dass die Anforderungen<br />
an jede einzelne WEA klar festgelegt werden.<br />
Sollte sich im Genehmigungsverfahren ergeben, dass eine oder mehrere WEA (z.B. aus<br />
planungsrechtlicher oder baustatischer Sicht) nicht genehmigungsfähig sind, könnte<br />
zwar auch die Anlehnung dieser WEA in ein Schriftstück mit der Genehmigung für die<br />
anderen WEA gefasst werden, jedoch empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Auftrennung<br />
in zwei separate Schriftstücke (Ablehnungsbescheid und Genehmigungsbescheid).<br />
Die Antragsunterlagen für die Genehmigung müssen nicht geändert werden, sofern<br />
sie zur sicheren Beurteilung, dass durch die verbleibenden, genehmigungsfähigen<br />
WEA die Genehmigungsvoraussetzung nach § 6 BImSchG erfüllt sind, ausreichen.<br />
Ein WEA-Betreiber betreibt bereits eine WEA im Gebiet. Nun möchte er eine weitere WEA<br />
errichten. Die schalltechnische Beurteilung ergibt, dass die alte WEA zur Nachtzeit abgeregelt<br />
oder sogar komplett abgestellt werden muss, damit die neue WEA zur Nachtzeit betrieben<br />
werden kann. Der Betreiber bestätigt, dass er dazu bereit ist. Wie kann die Abregelung<br />
der alten WEA genehmigungsrechtlich verbindlich festgelegt werden?<br />
Früher war es im Rahmen einer Windfarm möglich, die erforderliche Genehmigung auf<br />
alle WEA des Betreibers zu erstrecken und so auch die bestehende Genehmigung für<br />
die alte WEA zu verändern. Nach dem 1.7.05 ist dies nicht mehr möglich, da jede WEA<br />
eine separate genehmigungsbedürftige Anlage ist, in die Eingriffe nur begrenzt möglich<br />
sind. Es ist nicht möglich, mit einer Auflage in der Genehmigung für die neue WEA, in<br />
die separate Genehmigung für die alte WEA einzugreifen um die Abregelung rechtsverbindlich<br />
zu fixieren. Für ein Änderungsgenehmigungsverfahren für die alte WEA fehlt<br />
das Sachbescheidungsinteresse, da ein eingeschränkter Betrieb stets durch die bestehende<br />
Genehmigung gedeckt ist; außerdem besteht keine Verpflichtung zur Umsetzung<br />
einer Änderungsgenehmigung, so dass damit die Abregelung nicht zwingend fixiert werden<br />
kann. Die einfachste und zugleich rechtlich eindeutige und verbindliche Lösung ist<br />
Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH 72