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Handbuch als PDF - StUA

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Ein WEA-Betreiber beantragt eine WEA mit Tag- und Nachtbetrieb. Im Genehmigungsverfahren<br />

ergibt die schalltechnische Beurteilung, dass für die WEA ein Nachtbetrieb nicht genehmigt<br />

werden kann.<br />

In diesem Fall kann <strong>als</strong> Bedingung oder Auflage in der Genehmigung festgelegt werden,<br />

dass die WEA zur Nachtzeit nicht betrieben werden darf. Da die Nachtabschaltung notwendig<br />

ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG zu erfüllen. Eine<br />

entsprechende Auflage ist bestimmt genug, erfüllbar und geeignet, um den Zweck der<br />

Einhaltung der TA Lärm-Richtwerte zu erfüllen. Kann die Einhaltung jedoch auch durch<br />

einen schallreduzierten Betrieb sichergestellt werden, kann nur dieser und nicht die<br />

komplette Nachtabschaltung gefordert werden, da die Maßnahme zu wählen ist, die den<br />

Antragsteller am wenigsten belastet.<br />

Ein WEA-Betreiber beantragt vier WEA. Können die Anträge in einem Verfahren und in einem<br />

Bescheid zusammengefasst werden?<br />

Formal gesehen handelt es sich um vier separat genehmigungsbedürftige Anlagen. Aus<br />

verfahrenökonomischen Gründen können sie jedoch in einem Verfahren und einem Bescheid<br />

zusammengefasst werden. Das Verfahren ist dann <strong>als</strong> Bündelung aus parallelen<br />

Einzelverfahren, der Bescheid <strong>als</strong> Bündelung einzelner Bescheide in einem Schriftstück<br />

anzusehen. Dies entspricht auch der bisherigen Praxis bei anderen genehmigungsbedürftigen<br />

Anlagen (z.B. mehrere Feuerungsanlagen oder Lager, die jeweils für sich die<br />

Grenze zur Genehmigungsbedürftigkeit überschreiten). Wichtig ist jedoch, dass die Anforderungen<br />

an jede einzelne WEA klar festgelegt werden.<br />

Sollte sich im Genehmigungsverfahren ergeben, dass eine oder mehrere WEA (z.B. aus<br />

planungsrechtlicher oder baustatischer Sicht) nicht genehmigungsfähig sind, könnte<br />

zwar auch die Anlehnung dieser WEA in ein Schriftstück mit der Genehmigung für die<br />

anderen WEA gefasst werden, jedoch empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Auftrennung<br />

in zwei separate Schriftstücke (Ablehnungsbescheid und Genehmigungsbescheid).<br />

Die Antragsunterlagen für die Genehmigung müssen nicht geändert werden, sofern<br />

sie zur sicheren Beurteilung, dass durch die verbleibenden, genehmigungsfähigen<br />

WEA die Genehmigungsvoraussetzung nach § 6 BImSchG erfüllt sind, ausreichen.<br />

Ein WEA-Betreiber betreibt bereits eine WEA im Gebiet. Nun möchte er eine weitere WEA<br />

errichten. Die schalltechnische Beurteilung ergibt, dass die alte WEA zur Nachtzeit abgeregelt<br />

oder sogar komplett abgestellt werden muss, damit die neue WEA zur Nachtzeit betrieben<br />

werden kann. Der Betreiber bestätigt, dass er dazu bereit ist. Wie kann die Abregelung<br />

der alten WEA genehmigungsrechtlich verbindlich festgelegt werden?<br />

Früher war es im Rahmen einer Windfarm möglich, die erforderliche Genehmigung auf<br />

alle WEA des Betreibers zu erstrecken und so auch die bestehende Genehmigung für<br />

die alte WEA zu verändern. Nach dem 1.7.05 ist dies nicht mehr möglich, da jede WEA<br />

eine separate genehmigungsbedürftige Anlage ist, in die Eingriffe nur begrenzt möglich<br />

sind. Es ist nicht möglich, mit einer Auflage in der Genehmigung für die neue WEA, in<br />

die separate Genehmigung für die alte WEA einzugreifen um die Abregelung rechtsverbindlich<br />

zu fixieren. Für ein Änderungsgenehmigungsverfahren für die alte WEA fehlt<br />

das Sachbescheidungsinteresse, da ein eingeschränkter Betrieb stets durch die bestehende<br />

Genehmigung gedeckt ist; außerdem besteht keine Verpflichtung zur Umsetzung<br />

einer Änderungsgenehmigung, so dass damit die Abregelung nicht zwingend fixiert werden<br />

kann. Die einfachste und zugleich rechtlich eindeutige und verbindliche Lösung ist<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

HANDBUCH 72

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