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Handbuch als PDF - StUA

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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Bei WEA kann geben die registrierten Leistungsdaten<br />

Aufschluss über den wirtschaftlichen Ertrag der WEA und können somit u.U. ein schützenswertes<br />

Geschäftsgeheimnis darstellen. Es empfiehlt sich, den betroffenen Betreiber zur<br />

Freigabe der Daten zu hören. Die Entscheidung, ob ein schützenswertes Geheimnis vorliegt,<br />

trifft stets die Behörde. Beabsichtigt die Behörde, Daten entgegen der Auffassung des Betreibers<br />

nicht <strong>als</strong> schützenswert einzustufen und deshalb freizugeben, empfiehlt sich zum Ausschluss<br />

von etwaigen Schadensersatzansprüchen eine formale Bescheidung an den Betreiber,<br />

der ihm das Einlegen von Rechtsmitteln gegen die Weitergabe der Daten ermöglicht.<br />

Ein solches Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Weitergabe der Daten.<br />

Kommt die Behörde andererseits zu der Entscheidung, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis<br />

vorliegt (oder andere Ablehnungsgründe gem. Artikel 4 der UI-Richtlinie gegeben<br />

sind) und das Interesse an der Geheimhaltung der Daten, dasjenige an der Bekanntgabe<br />

überwiegt, lehnt sie den Informationsantrag gegenüber dem Dritten ab, der gegen die Ablehnung<br />

Widerspruch einlegen kann; in einem ggf. folgenden Klageverfahren kann der Betreiber<br />

beigeladen werden.<br />

Da Dritte meist technische Laien sind, sollte darauf geachtet werden, dass an sie übermittelte<br />

Daten ausreichend erläutert werden, da sonst die Gefahr von Fehlinterpretationen besteht.<br />

technische Betriebsüberwachung<br />

WEA können über die Fernüberwachungsabteilungen der WEA-Hersteller überprüft und gesteuert<br />

werden. Über Telefonleitungen kann die Fernüberwachung sich in den Anlagenrechner<br />

der WEA einwählen, den aktuellen Betriebszustand der WEA erkennen und Steuerungsvorgänge<br />

vornehmen. Die Fernüberwachungen sind durchgängig 24 Stunden besetzt und<br />

können daher in Notfällen stets kurzfristig eingreifen. Manche Mess- und Regelparameter<br />

sind mit Alarmgebern zur Fernüberwachung versehen, manche Parameter werden routinemäßig<br />

oder auf Anlass hin überprüft. Die Fernüberwachungen befreien den Betreiber einer<br />

WEA jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortung für den korrekten betrieb der<br />

WEA (siehe oben Abschnitt „Betreiberverantwortung“).<br />

Die Betriebsdaten – hierzu zählen die aktuellen Messwerte der überwachten Parameter<br />

sowie Schaltvorgänge - werden zunächst auf dem Anlagenrechner in der WEA gespeichert.<br />

Je nach Auslegung werden die Daten dort dauerhaft gespeichert oder in einem Ringspeicher<br />

fortlaufend wieder überschrieben, so dass nur Daten über einen begrenzten Zeitraum zurückgehend<br />

verfügbar sind. Die Daten können von der Fernüberwachung oder dem Betreiber<br />

über die Telefonleitung ausgelesen werden und mittels externer Datenspeicherung archiviert<br />

werden.<br />

Die Betriebsdaten ermöglichen die Kontrolle des genehmigungskonformen Betriebs der<br />

WEA und unterstützen bei der Suche nach Fehlerursachen. Hierzu müssen jedoch die geeigneten<br />

Daten gewählt werden. Für die Leistung und Drehzahl sind die 10-Minuten-<br />

Mittelwerte <strong>als</strong> geeignete, repräsentative Daten anzusehen. Längere Mittelungswerte verlieren<br />

an Aussagekraft, während kurzzeitige Maximal- oder Minimal Werte eher etwas über die<br />

Böigkeit des Windes aussagen <strong>als</strong> über den Betriebszustand und die Steuerung der WEA.<br />

63<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

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