Handbuch als PDF - StUA
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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Bei WEA kann geben die registrierten Leistungsdaten<br />
Aufschluss über den wirtschaftlichen Ertrag der WEA und können somit u.U. ein schützenswertes<br />
Geschäftsgeheimnis darstellen. Es empfiehlt sich, den betroffenen Betreiber zur<br />
Freigabe der Daten zu hören. Die Entscheidung, ob ein schützenswertes Geheimnis vorliegt,<br />
trifft stets die Behörde. Beabsichtigt die Behörde, Daten entgegen der Auffassung des Betreibers<br />
nicht <strong>als</strong> schützenswert einzustufen und deshalb freizugeben, empfiehlt sich zum Ausschluss<br />
von etwaigen Schadensersatzansprüchen eine formale Bescheidung an den Betreiber,<br />
der ihm das Einlegen von Rechtsmitteln gegen die Weitergabe der Daten ermöglicht.<br />
Ein solches Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Weitergabe der Daten.<br />
Kommt die Behörde andererseits zu der Entscheidung, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis<br />
vorliegt (oder andere Ablehnungsgründe gem. Artikel 4 der UI-Richtlinie gegeben<br />
sind) und das Interesse an der Geheimhaltung der Daten, dasjenige an der Bekanntgabe<br />
überwiegt, lehnt sie den Informationsantrag gegenüber dem Dritten ab, der gegen die Ablehnung<br />
Widerspruch einlegen kann; in einem ggf. folgenden Klageverfahren kann der Betreiber<br />
beigeladen werden.<br />
Da Dritte meist technische Laien sind, sollte darauf geachtet werden, dass an sie übermittelte<br />
Daten ausreichend erläutert werden, da sonst die Gefahr von Fehlinterpretationen besteht.<br />
technische Betriebsüberwachung<br />
WEA können über die Fernüberwachungsabteilungen der WEA-Hersteller überprüft und gesteuert<br />
werden. Über Telefonleitungen kann die Fernüberwachung sich in den Anlagenrechner<br />
der WEA einwählen, den aktuellen Betriebszustand der WEA erkennen und Steuerungsvorgänge<br />
vornehmen. Die Fernüberwachungen sind durchgängig 24 Stunden besetzt und<br />
können daher in Notfällen stets kurzfristig eingreifen. Manche Mess- und Regelparameter<br />
sind mit Alarmgebern zur Fernüberwachung versehen, manche Parameter werden routinemäßig<br />
oder auf Anlass hin überprüft. Die Fernüberwachungen befreien den Betreiber einer<br />
WEA jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortung für den korrekten betrieb der<br />
WEA (siehe oben Abschnitt „Betreiberverantwortung“).<br />
Die Betriebsdaten – hierzu zählen die aktuellen Messwerte der überwachten Parameter<br />
sowie Schaltvorgänge - werden zunächst auf dem Anlagenrechner in der WEA gespeichert.<br />
Je nach Auslegung werden die Daten dort dauerhaft gespeichert oder in einem Ringspeicher<br />
fortlaufend wieder überschrieben, so dass nur Daten über einen begrenzten Zeitraum zurückgehend<br />
verfügbar sind. Die Daten können von der Fernüberwachung oder dem Betreiber<br />
über die Telefonleitung ausgelesen werden und mittels externer Datenspeicherung archiviert<br />
werden.<br />
Die Betriebsdaten ermöglichen die Kontrolle des genehmigungskonformen Betriebs der<br />
WEA und unterstützen bei der Suche nach Fehlerursachen. Hierzu müssen jedoch die geeigneten<br />
Daten gewählt werden. Für die Leistung und Drehzahl sind die 10-Minuten-<br />
Mittelwerte <strong>als</strong> geeignete, repräsentative Daten anzusehen. Längere Mittelungswerte verlieren<br />
an Aussagekraft, während kurzzeitige Maximal- oder Minimal Werte eher etwas über die<br />
Böigkeit des Windes aussagen <strong>als</strong> über den Betriebszustand und die Steuerung der WEA.<br />
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Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH