Handbuch als PDF - StUA
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Allgemeine Hinweise:<br />
• Diesem Bescheid haben die im Anhang aufgeführten Antragsunterlagen zugrunde gelegen.<br />
Abweichungen in Bezug auf Lage oder Beschaffenheit vor bzw. während der Errichtung<br />
bedürfen einer weiteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.<br />
Jede erhebliche Abweichung nach Inbetriebnahme (wesentliche Änderung) in Bezug auf<br />
Beschaffenheit oder Betrieb bedarf der Genehmigung nach § 16 BImSchG.<br />
• Jede Änderung der Windenergieanlage(n), die Auswirkungen auf die Schutzgüter haben<br />
kann, bedarf einer Anzeige nach § 15 BImSchG bzw. einer Genehmigung nach § 16<br />
BImSchG. Dazu gehört auch der Austausch schallrelevanter Hauptkomponenten der<br />
WEA (Getriebe, Generator, Rotorblätter) durch Komponenten anderen Typs oder Herstellers.<br />
• Beim Staatlichen Umweltamt [X] ist eine Anzeige nach § 52a BImSchG einzureichen.<br />
• Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb der WEA liegt allein bei Ihnen <strong>als</strong><br />
dem Betreiber im Sinne des BImSchG. Der Abschluss eines Service- oder Überwachungsvertrages<br />
mit dem Hersteller der WEA oder einem anderen Dritten entbindet Sie<br />
nicht von dieser Verantwortung. Sie sind verpflichtet, die korrekte Ausführung von an<br />
Dritte vergebene Tätigkeiten zu überprüfen sowie stets über Störungen des Anlagenbetriebes<br />
informiert zu sein, um entsprechende Entscheidungen zu treffen. Die Ahndung<br />
von Verstößen sowie die Anordnung von Maßnahmen werden an Sie gerichtet.<br />
• Ein Verstoß gegen die Bedingung des schallreduzierten Betriebs während der Nachtzeit<br />
kann eine Straftat im Sinne der §§ 325a oder 327 StGB darstellen. Der schallreduzierte<br />
Betrieb während der Nachtzeit muss daher stets gewährleistet sein, auch während der<br />
Inbetriebnahmephase oder nach Wartungsarbeiten.<br />
>Dieser Hinweis soll die Wichtigkeit der Schallreduzierung sowie die rechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes<br />
gegen die Bedingung auch für den Laien einprägsam klarstellen.<<br />
• Die Mitteilung des Baubeginns / der Inbetriebnahme an die Luftfahrtbehörden gem. Auflage<br />
Nr. [X] dient der Sicherheit des Luftverkehrs. Ihr kommt daher besondere Wichtigkeit<br />
zu. Ein Verstoß gegen diese Nebenbestimmung stellt gem. § 62 BImSchG eine Ordnungswidrigkeit<br />
dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werde.<br />
>Die Mitteilung an die Luftfahrtbehörden wird häufig vergessen, so dass dieser Hinweis die besondere Aufmerksamkeit<br />
auf die tatsächliche und rechtliche Bedeutung der Auflage lenken soll.<<br />
• Die Verlegung von Leitungen von/zu den Windenergieanlagen ist nicht Bestandteil dieser<br />
Genehmigung. Hierfür ist frühzeitig eine Genehmigung bei der Unteren Landschaftsbehörde<br />
des Kreises [X] zu beantragen.<br />
• Die Neuanlage bzw. der Ausbau von Wegen und Straßen ist nicht Bestandteil dieser Genehmigung.<br />
Die hierfür erforderlichen Anträge sind mit der Stadt [X] / dem Kreis [X] abzustimmen<br />
und dort einzureichen.<br />
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Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH