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Handbuch als PDF - StUA

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Allgemeine Hinweise:<br />

• Diesem Bescheid haben die im Anhang aufgeführten Antragsunterlagen zugrunde gelegen.<br />

Abweichungen in Bezug auf Lage oder Beschaffenheit vor bzw. während der Errichtung<br />

bedürfen einer weiteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.<br />

Jede erhebliche Abweichung nach Inbetriebnahme (wesentliche Änderung) in Bezug auf<br />

Beschaffenheit oder Betrieb bedarf der Genehmigung nach § 16 BImSchG.<br />

• Jede Änderung der Windenergieanlage(n), die Auswirkungen auf die Schutzgüter haben<br />

kann, bedarf einer Anzeige nach § 15 BImSchG bzw. einer Genehmigung nach § 16<br />

BImSchG. Dazu gehört auch der Austausch schallrelevanter Hauptkomponenten der<br />

WEA (Getriebe, Generator, Rotorblätter) durch Komponenten anderen Typs oder Herstellers.<br />

• Beim Staatlichen Umweltamt [X] ist eine Anzeige nach § 52a BImSchG einzureichen.<br />

• Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb der WEA liegt allein bei Ihnen <strong>als</strong><br />

dem Betreiber im Sinne des BImSchG. Der Abschluss eines Service- oder Überwachungsvertrages<br />

mit dem Hersteller der WEA oder einem anderen Dritten entbindet Sie<br />

nicht von dieser Verantwortung. Sie sind verpflichtet, die korrekte Ausführung von an<br />

Dritte vergebene Tätigkeiten zu überprüfen sowie stets über Störungen des Anlagenbetriebes<br />

informiert zu sein, um entsprechende Entscheidungen zu treffen. Die Ahndung<br />

von Verstößen sowie die Anordnung von Maßnahmen werden an Sie gerichtet.<br />

• Ein Verstoß gegen die Bedingung des schallreduzierten Betriebs während der Nachtzeit<br />

kann eine Straftat im Sinne der §§ 325a oder 327 StGB darstellen. Der schallreduzierte<br />

Betrieb während der Nachtzeit muss daher stets gewährleistet sein, auch während der<br />

Inbetriebnahmephase oder nach Wartungsarbeiten.<br />

>Dieser Hinweis soll die Wichtigkeit der Schallreduzierung sowie die rechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes<br />

gegen die Bedingung auch für den Laien einprägsam klarstellen.<<br />

• Die Mitteilung des Baubeginns / der Inbetriebnahme an die Luftfahrtbehörden gem. Auflage<br />

Nr. [X] dient der Sicherheit des Luftverkehrs. Ihr kommt daher besondere Wichtigkeit<br />

zu. Ein Verstoß gegen diese Nebenbestimmung stellt gem. § 62 BImSchG eine Ordnungswidrigkeit<br />

dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werde.<br />

>Die Mitteilung an die Luftfahrtbehörden wird häufig vergessen, so dass dieser Hinweis die besondere Aufmerksamkeit<br />

auf die tatsächliche und rechtliche Bedeutung der Auflage lenken soll.<<br />

• Die Verlegung von Leitungen von/zu den Windenergieanlagen ist nicht Bestandteil dieser<br />

Genehmigung. Hierfür ist frühzeitig eine Genehmigung bei der Unteren Landschaftsbehörde<br />

des Kreises [X] zu beantragen.<br />

• Die Neuanlage bzw. der Ausbau von Wegen und Straßen ist nicht Bestandteil dieser Genehmigung.<br />

Die hierfür erforderlichen Anträge sind mit der Stadt [X] / dem Kreis [X] abzustimmen<br />

und dort einzureichen.<br />

55<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

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