Handbuch als PDF - StUA
Handbuch als PDF - StUA
Handbuch als PDF - StUA
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Neben dieser Ahndung kann die Behörde die Erfüllung von Auflagen und Anordnungen erzwingen.<br />
Kommt der Betreiber einer Auflage aus der Genehmigung oder einer nachträglichen<br />
Anordnung nicht nach, kann die Behörde Zwangsmittel nach §§ 59, 60 VwVG NRW<br />
anwenden. Hierzu gehören die Festsetzung eines Zwangsgeldes, dass gezahlt werden<br />
muss, wenn die Auflage oder Anordnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfüllt wird<br />
oder die Ersatzvornahme, bei der die Behörde selbst oder ein von ihr Beauftragter die Maßnahme<br />
vornimmt und die Kosten dafür durch den Betreiber zu ersetzen sind. Ebenfalls kann<br />
der Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagt werden, bis die Auflage oder Anordnung<br />
erfüllt wird [§§20, 25 BImSchG]. Um diese Möglichkeiten nutzen zu können, empfiehlt<br />
es sich, bei Erteilung der Genehmigung alle wichtigen Voraussetzungen und Anforderungen<br />
an die WEA und ihren Betrieb explizit durch Auflagen abzudecken und diese präzise und<br />
zweifelsfrei zu formulieren.<br />
Informationsrechte<br />
Der Betreiber ist der Behörde gem. § 52 BImSchG zu umfassender Information verpflichtet<br />
(siehe Kapitel Betreiberpflichten und Behördenüberwachung). Dabei müssen auch Daten,<br />
die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, an die Behörde gegeben werden. Die<br />
Behörde und ihre Mitarbeiter sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit über Kenntnisse, die<br />
sie im Rahmen ihrer Tätigkeit enthalten, verpflichtet. Es gibt jedoch rechtlich fixierte Informationsrechte<br />
für Dritte, nach denen Daten und Informationen unter gewissen Bedingungen in<br />
einem gewissen Umfang an Dritte weitergegeben werden müssen.<br />
Gemäß § 29 VwVfG haben Verfahrensbeteiligte, die ein rechtliches Interesse nachweisen<br />
können, ein Recht auf Akteneinsicht in dem Umfang, der zur Verfolgung ihrer rechtlichen<br />
Interessen erforderlich ist. Dies trifft z.B. auf den Anwohner einer (geplanten) WEA zu, der<br />
Einsicht z.B. in die Genehmigungsunterlagen oder auch in die Überwachungsakte nehmen<br />
kann, um seine Rechte im Verwaltungsverfahren (z.B. Genehmigungs- oder Nachbarbeschwerdeverfahren)<br />
verfolgen zu können. Lässt sich der Anwohner der WEA im Verwaltungsverfahren<br />
von einem Rechtsanwalt vertreten, dann darf nur der Rechtsanwalt Einsicht<br />
nehmen [§ 29 Abs. 1 VwVfG].<br />
Die Umweltinformationsrichtlinie der EU [UI-Richtlinie] gewährt jedermann den Zugang zu<br />
den bei der Behörde vorliegenden Umweltinformationen ohne dass ein besonderes rechtliches<br />
Interesse nachgewiesen werden muss. Bisher hat nur der Bund (und einige wenige<br />
Bundesländer) diese UI-Richtlinie in ein deutsches Umweltinformationsgesetz (UIG) umgesetzt,<br />
welches aber nur für Bundesbehörden, nicht jedoch für (andere) Landes- und Kommunalbehörden<br />
gilt. Da in NRW derzeit <strong>als</strong>o kein UIG existiert, ist die UI-Richtlinie direkt anzuwenden.<br />
In NRW gibt es darüber hinaus ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW),<br />
dass jedermann Zugang zu jeder Art von Informationen, die bei den Behörden vorliegen,<br />
gewährt. § 4 Abs. 2 IFG NRW bestimmt jedoch den Vorrang von speziellen gesetzlichen<br />
Regelungen zu Informationsrechten vor dem IFG NRW. Demnach findet auf Umweltinformationen<br />
das IFG NRW keine Anwendung, da mit der UI-Richtlinie (oder einem späteren, diese<br />
Richtlinie umsetzenden UIG NRW) eine speziellere gesetzliche Regelung existiert.<br />
Artikel 4 der UI-Richtlinie führt Ausnahmen an, in denen ein Antrag auf Zugang zu Informationen<br />
abgelehnt werden kann. Hierzu gehören neben personenbezogenen Daten auch<br />
Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH 62