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Handbuch als PDF - StUA

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Neben dieser Ahndung kann die Behörde die Erfüllung von Auflagen und Anordnungen erzwingen.<br />

Kommt der Betreiber einer Auflage aus der Genehmigung oder einer nachträglichen<br />

Anordnung nicht nach, kann die Behörde Zwangsmittel nach §§ 59, 60 VwVG NRW<br />

anwenden. Hierzu gehören die Festsetzung eines Zwangsgeldes, dass gezahlt werden<br />

muss, wenn die Auflage oder Anordnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfüllt wird<br />

oder die Ersatzvornahme, bei der die Behörde selbst oder ein von ihr Beauftragter die Maßnahme<br />

vornimmt und die Kosten dafür durch den Betreiber zu ersetzen sind. Ebenfalls kann<br />

der Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagt werden, bis die Auflage oder Anordnung<br />

erfüllt wird [§§20, 25 BImSchG]. Um diese Möglichkeiten nutzen zu können, empfiehlt<br />

es sich, bei Erteilung der Genehmigung alle wichtigen Voraussetzungen und Anforderungen<br />

an die WEA und ihren Betrieb explizit durch Auflagen abzudecken und diese präzise und<br />

zweifelsfrei zu formulieren.<br />

Informationsrechte<br />

Der Betreiber ist der Behörde gem. § 52 BImSchG zu umfassender Information verpflichtet<br />

(siehe Kapitel Betreiberpflichten und Behördenüberwachung). Dabei müssen auch Daten,<br />

die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, an die Behörde gegeben werden. Die<br />

Behörde und ihre Mitarbeiter sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit über Kenntnisse, die<br />

sie im Rahmen ihrer Tätigkeit enthalten, verpflichtet. Es gibt jedoch rechtlich fixierte Informationsrechte<br />

für Dritte, nach denen Daten und Informationen unter gewissen Bedingungen in<br />

einem gewissen Umfang an Dritte weitergegeben werden müssen.<br />

Gemäß § 29 VwVfG haben Verfahrensbeteiligte, die ein rechtliches Interesse nachweisen<br />

können, ein Recht auf Akteneinsicht in dem Umfang, der zur Verfolgung ihrer rechtlichen<br />

Interessen erforderlich ist. Dies trifft z.B. auf den Anwohner einer (geplanten) WEA zu, der<br />

Einsicht z.B. in die Genehmigungsunterlagen oder auch in die Überwachungsakte nehmen<br />

kann, um seine Rechte im Verwaltungsverfahren (z.B. Genehmigungs- oder Nachbarbeschwerdeverfahren)<br />

verfolgen zu können. Lässt sich der Anwohner der WEA im Verwaltungsverfahren<br />

von einem Rechtsanwalt vertreten, dann darf nur der Rechtsanwalt Einsicht<br />

nehmen [§ 29 Abs. 1 VwVfG].<br />

Die Umweltinformationsrichtlinie der EU [UI-Richtlinie] gewährt jedermann den Zugang zu<br />

den bei der Behörde vorliegenden Umweltinformationen ohne dass ein besonderes rechtliches<br />

Interesse nachgewiesen werden muss. Bisher hat nur der Bund (und einige wenige<br />

Bundesländer) diese UI-Richtlinie in ein deutsches Umweltinformationsgesetz (UIG) umgesetzt,<br />

welches aber nur für Bundesbehörden, nicht jedoch für (andere) Landes- und Kommunalbehörden<br />

gilt. Da in NRW derzeit <strong>als</strong>o kein UIG existiert, ist die UI-Richtlinie direkt anzuwenden.<br />

In NRW gibt es darüber hinaus ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW),<br />

dass jedermann Zugang zu jeder Art von Informationen, die bei den Behörden vorliegen,<br />

gewährt. § 4 Abs. 2 IFG NRW bestimmt jedoch den Vorrang von speziellen gesetzlichen<br />

Regelungen zu Informationsrechten vor dem IFG NRW. Demnach findet auf Umweltinformationen<br />

das IFG NRW keine Anwendung, da mit der UI-Richtlinie (oder einem späteren, diese<br />

Richtlinie umsetzenden UIG NRW) eine speziellere gesetzliche Regelung existiert.<br />

Artikel 4 der UI-Richtlinie führt Ausnahmen an, in denen ein Antrag auf Zugang zu Informationen<br />

abgelehnt werden kann. Hierzu gehören neben personenbezogenen Daten auch<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

HANDBUCH 62

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