Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung
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In engem Zusammenhang mit <strong>der</strong> Arbeitszeitfrage und <strong>der</strong> Anmeldung von DienstnehmerInnen<br />
mit geringem Arbeitszeitausmaß steht das folgende Fallbeispiel. Es beruht<br />
auf <strong>der</strong> Beobachtung einer Unternehmenspraxis, die mit ausschließlich geringfügig<br />
beschäftigten MitarbeiterInnen agiert. Durch die etwas geringeren Dienstgeberbeiträge<br />
zur Sozialversicherung hält nicht nur <strong>der</strong> Betrieb seine Lohnnebenkosten geringer,<br />
son<strong>der</strong>n diese Praxis stellt – im konkreten Fall – auch einen systematischen Missbrauch<br />
von Transferleistungen aus dem Bereich <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung dar.<br />
Fallbeispiel 34: Betrieb mit ausschließlich geringfügig Beschäftigten<br />
Als die Reinigungskraft eines Betriebs erkrankt, wird für mehrere Wochen<br />
ein Ersatz gesucht. Auf Anfrage bei einer Reinigungsfirma erhält man die<br />
Information, dass die Reinigungskräfte für max. 18 Wochenstunden eingesetzt<br />
werden können. Der Wunsch nach einer vollzeitigen Arbeitskraft für<br />
das ganze Betriebsgebäude wird mit dem Hinweis abgelehnt, dass eine<br />
längere Arbeitszeit nicht möglich ist, da die (geringfügig) Angestellten <strong>der</strong><br />
Reinigungsfirma sonst ihr Arbeitslosengeld verlieren würden. Um dieser<br />
Praxis nicht Vorschub zu leisten, entscheidet man sich für die Einstellung<br />
einer eigenen Reinigungskraft im Betrieb für die Zeit <strong>der</strong> Krankheit.<br />
Quelle: ExpertInnengespräch Nr.24<br />
Da nicht davon auszugehen ist, dass im vorigen Fallbeispiel alle ArbeitnehmerInnen<br />
freiwillig nur in geringfügigem Ausmaß beschäftigt sind 60 , kann angenommen werden,<br />
dass <strong>der</strong>artige Konstellationen – zumindest auch – von DienstgeberInnenseite forciert<br />
werden. In einem solchen Fall wäre von Anstiftung zu Sozialbetrug zu sprechen, wenn<br />
also Unternehmen ihre Beschäftigten dazu anhalten, neben ihrer Beschäftigung Arbeitslosengeld,<br />
Notstandshilfe o<strong>der</strong> Mindestsicherung (o<strong>der</strong> im Fall ausländischer Unternehmen<br />
die je verfügbaren nationalen sozialen Transfers) in Anspruch zu nehmen.<br />
Dies ist etwa auch <strong>der</strong> Fall, wenn – wie ein ein/e ExpertIn berichtet –, auf Seiten eines<br />
Arbeitskräfteüberlassers DienstnehmerInnen in Zeiten schwacher Auftragslage angeraten<br />
wird, in Krankenstand zu gehen, bei gleichzeitiger Prämienzusage für den Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> ‚passenden Genesung‘ (Int. 4).<br />
5.3.6 Zwischenfazit<br />
Die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping wurde in Österreich mit Mai 2011 auf<br />
eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Eine erste Bilanz <strong>der</strong> Kontrollbehörden zeigt,<br />
dass die Nichtbereithaltung (vollständiger) Lohnunterlagen ein wesentliches Problem<br />
darstellt und hier häufiger Anzeigen eingebracht werden als in Bezug auf den Tatbestand<br />
<strong>der</strong> Unterentlohnung. Die vorliegenden Anzeigen machen im spezifischen Kontext<br />
von Entsendungen auch deutlich, dass <strong>der</strong> Nicht-Meldung von Entsendungen<br />
durchaus ein Gewicht zukommt, wurden doch in zahlreichen dieser Fälle den kontrollierenden<br />
Behörden keine entsprechenden Meldebestätigungen an die ZKO vorlegt.<br />
Anzeigen wegen Unterentlohnung wurden bislang in gut 100 Fällen österreichweit eingebracht.<br />
Die Bandbreite <strong>der</strong> Unterentlohnung bewegt sich in diesen Fällen zwischen<br />
60<br />
Laut einer Befragung von geringfügig Beschäftigten im Jahr 2010 würde jede/r Fünfte ein reguläres<br />
Beschäftigungsverhältnis bevorzugen (s. Riesenfel<strong>der</strong> et al. 2011).<br />
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