Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung
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tativen Begründung des Strafrahmens durch das Kompetenzzentrum in <strong>der</strong> Anzeige –<br />
nämlich dass aus <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Pflicht zur Bereithaltung bzw. Übermittlung <strong>der</strong><br />
erfor<strong>der</strong>lichen Lohnunterlagen „eine Unterentlohnung in größerem Umfang vermutet<br />
werden kann“ – stimmt die Behörde zu und verhängt den beantragten Strafrahmen<br />
(weitere Fälle im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Nicht-Bereithaltung von Lohnunterlagen siehe<br />
auch Kapitel 5.3.2.2).<br />
Fallbeispiel 7: Rechtskräftige Verurteilung wegen Nicht-Bereithaltung<br />
von Lohnunterlagen, Unterentlohnung und in Folge Dienstleistungsuntersagung<br />
in Österreich<br />
Gegen eine slowenische Firma wird im Frühsommer 2011 seitens des<br />
Finanzamtes Anzeige wegen Nicht-Bereithaltung von Lohnunterlagen in<br />
deutscher Sprache und seitens des Kompetenzzentrums LSDB Anzeige<br />
wegen Unterschreitung des Grundlohnes erstattet.<br />
Es werden vier entsandte slowenische Arbeitnehmer auf einer Baustelle in<br />
Kärnten angetroffen. Für die Arbeitnehmer liegen we<strong>der</strong> Lohnunterlagen in<br />
deutscher Sprache noch die A1-Sozialversicherungsformulare vor, ebenso<br />
wenig wie die entsprechende Entsendemeldung an die ZKO. Die fehlenden<br />
Unterlagen und Meldungen wurden auch nach eingeräumter Frist<br />
nicht übermittelt.<br />
Bei den ArbeitnehmerInnen handelt es sich nach Angaben in <strong>der</strong> Anzeige<br />
des Kompetenzzentrums LSDB um einen gelernten Bürotechniker, <strong>der</strong> laut<br />
Arbeitsvertrag bzw. Protokoll <strong>der</strong> Amtshandlung als Tätigkeit das „Abmischen<br />
von Klebespachtel“ ausübt. Die drei weiteren Personen sind gelernte<br />
Bergmänner, bei welchen als Tätigkeiten in einem Fall ebenfalls „Abmischen<br />
von Klebespachtel“ angeführt ist, und in zwei weiteren Fällen das<br />
Aufziehen und Auftragen von Klebespachtel und Verputzarbeiten. Zwei <strong>der</strong><br />
Arbeitnehmer beziehen in Slowenien Arbeitslosengeld, zwei weitere eine<br />
Pensionsleistung. Aufgrund <strong>der</strong> Angaben <strong>der</strong> Arbeitnehmer „und <strong>der</strong> entsprechenden<br />
Arbeitsverträge wurde für die jeweilige Tätigkeit in Österreich<br />
ein Brutto-Monatslohn von 450,00 Euro auf Basis von 72 Monatsstunden –<br />
6,25 Euro brutto pro Stunde – vereinbart.“ Ein Arbeitnehmer gibt auf dem<br />
Personenblatt „als Pauschallohn 750,00 Euro pro Monat an.“ In dessen<br />
Arbeitsvertrag findet sich jedoch <strong>der</strong>selbe Stundenlohn von 6,25 Euro und<br />
Monatslohn 450,00 Euro vermerkt, wobei beim Monatsbetrag eine händische<br />
Korrektur von brutto auf netto vorgenommen worden ist. Mangels<br />
an<strong>der</strong>s lauten<strong>der</strong> Unterlagen o<strong>der</strong> Beweismittel wird seitens <strong>der</strong> Behörde<br />
auch hier ein Stundenlohn von 6,25 Euro angenommen.<br />
Auf Grund <strong>der</strong> ausgeübten Tätigkeiten kommt, basierend auf dem Kollektivvertrag<br />
für das Bauhilfsgewerbe/Beschäftigungsgruppe 6 (Hilfsarbeiter),<br />
ein Stundenlohn von brutto 9,23 Euro zum Tragen. Die Bestimmung des<br />
tatsächlichen für die erbrachte Arbeitszeit zustehenden Grundlohnes ist<br />
mangels Arbeitsaufzeichnungen nicht möglich. Dazu wird in <strong>der</strong> Anzeige<br />
des Kompetenzzentrums LSDB festgehalten: „Aus den Angaben <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
und den Arbeitsverträgen ergibt sich eine vereinbarte Arbeitsleistung<br />
von nur monatlich 72 Stunden. Der Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe<br />
sieht jedoch eine Normalarbeitszeit von wöchentlich 39 Stunden<br />
vor. Den fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen kommt daher eine er-<br />
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