17.11.2014 Aufrufe

Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung

Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung

Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

tativen Begründung des Strafrahmens durch das Kompetenzzentrum in <strong>der</strong> Anzeige –<br />

nämlich dass aus <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Pflicht zur Bereithaltung bzw. Übermittlung <strong>der</strong><br />

erfor<strong>der</strong>lichen Lohnunterlagen „eine Unterentlohnung in größerem Umfang vermutet<br />

werden kann“ – stimmt die Behörde zu und verhängt den beantragten Strafrahmen<br />

(weitere Fälle im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Nicht-Bereithaltung von Lohnunterlagen siehe<br />

auch Kapitel 5.3.2.2).<br />

Fallbeispiel 7: Rechtskräftige Verurteilung wegen Nicht-Bereithaltung<br />

von Lohnunterlagen, Unterentlohnung und in Folge Dienstleistungsuntersagung<br />

in Österreich<br />

Gegen eine slowenische Firma wird im Frühsommer 2011 seitens des<br />

Finanzamtes Anzeige wegen Nicht-Bereithaltung von Lohnunterlagen in<br />

deutscher Sprache und seitens des Kompetenzzentrums LSDB Anzeige<br />

wegen Unterschreitung des Grundlohnes erstattet.<br />

Es werden vier entsandte slowenische Arbeitnehmer auf einer Baustelle in<br />

Kärnten angetroffen. Für die Arbeitnehmer liegen we<strong>der</strong> Lohnunterlagen in<br />

deutscher Sprache noch die A1-Sozialversicherungsformulare vor, ebenso<br />

wenig wie die entsprechende Entsendemeldung an die ZKO. Die fehlenden<br />

Unterlagen und Meldungen wurden auch nach eingeräumter Frist<br />

nicht übermittelt.<br />

Bei den ArbeitnehmerInnen handelt es sich nach Angaben in <strong>der</strong> Anzeige<br />

des Kompetenzzentrums LSDB um einen gelernten Bürotechniker, <strong>der</strong> laut<br />

Arbeitsvertrag bzw. Protokoll <strong>der</strong> Amtshandlung als Tätigkeit das „Abmischen<br />

von Klebespachtel“ ausübt. Die drei weiteren Personen sind gelernte<br />

Bergmänner, bei welchen als Tätigkeiten in einem Fall ebenfalls „Abmischen<br />

von Klebespachtel“ angeführt ist, und in zwei weiteren Fällen das<br />

Aufziehen und Auftragen von Klebespachtel und Verputzarbeiten. Zwei <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer beziehen in Slowenien Arbeitslosengeld, zwei weitere eine<br />

Pensionsleistung. Aufgrund <strong>der</strong> Angaben <strong>der</strong> Arbeitnehmer „und <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Arbeitsverträge wurde für die jeweilige Tätigkeit in Österreich<br />

ein Brutto-Monatslohn von 450,00 Euro auf Basis von 72 Monatsstunden –<br />

6,25 Euro brutto pro Stunde – vereinbart.“ Ein Arbeitnehmer gibt auf dem<br />

Personenblatt „als Pauschallohn 750,00 Euro pro Monat an.“ In dessen<br />

Arbeitsvertrag findet sich jedoch <strong>der</strong>selbe Stundenlohn von 6,25 Euro und<br />

Monatslohn 450,00 Euro vermerkt, wobei beim Monatsbetrag eine händische<br />

Korrektur von brutto auf netto vorgenommen worden ist. Mangels<br />

an<strong>der</strong>s lauten<strong>der</strong> Unterlagen o<strong>der</strong> Beweismittel wird seitens <strong>der</strong> Behörde<br />

auch hier ein Stundenlohn von 6,25 Euro angenommen.<br />

Auf Grund <strong>der</strong> ausgeübten Tätigkeiten kommt, basierend auf dem Kollektivvertrag<br />

für das Bauhilfsgewerbe/Beschäftigungsgruppe 6 (Hilfsarbeiter),<br />

ein Stundenlohn von brutto 9,23 Euro zum Tragen. Die Bestimmung des<br />

tatsächlichen für die erbrachte Arbeitszeit zustehenden Grundlohnes ist<br />

mangels Arbeitsaufzeichnungen nicht möglich. Dazu wird in <strong>der</strong> Anzeige<br />

des Kompetenzzentrums LSDB festgehalten: „Aus den Angaben <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

und den Arbeitsverträgen ergibt sich eine vereinbarte Arbeitsleistung<br />

von nur monatlich 72 Stunden. Der Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe<br />

sieht jedoch eine Normalarbeitszeit von wöchentlich 39 Stunden<br />

vor. Den fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen kommt daher eine er-<br />

75

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!