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Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung

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höhte Bedeutung zu, beson<strong>der</strong>s im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Entsendung<br />

von Arbeitnehmern aus dem Ausland nach Österreich“.<br />

Das Kompetenzzentrum LSDB erstattet Anzeige wegen Unterentlohnung<br />

und beantragt ein Strafmaß von 5.000,00 Euro pro Arbeitnehmer. Begründet<br />

wird <strong>der</strong> beantragte Strafrahmen damit, „dass <strong>der</strong> Arbeitgeber bzw. <strong>der</strong><br />

zur Vertretung nach Außen Berufene durch die Verletzung <strong>der</strong> Pflicht zur<br />

Bereithaltung bzw. Übermittlung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Lohnunterlagen es <strong>der</strong><br />

Behörde unmöglich macht, die Ermittlungen des zustehenden Grundlohnes<br />

vorzunehmen, weshalb eine Unterentlohnung in größerem Umfang<br />

vermutet werden kann“.<br />

Im Verwaltungsstrafverfahren vor <strong>der</strong> Bezirksverwaltungsbehörde werden<br />

die Übertretungen seitens <strong>der</strong> Tatverdächtigen „nicht bestritten“, das<br />

strafbare Verhalten wird seitens <strong>der</strong> Behörde als erwiesen“ angesehen.<br />

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verhängt in Folge das<br />

beantragte Strafausmaß in <strong>der</strong> Höhe von 20.000,00. Euro Im Falle <strong>der</strong><br />

Anzeige des Finanzamtes betreffend Nicht-Bereithaltung von<br />

Lohnunterlagen wurde eine Strafe von 3.200,00 Euro verhängt.<br />

Auf Grund <strong>der</strong> rechtskräftigen Bestrafung wegen Unterschreitung des<br />

Grundlohnes von mehr als drei Arbeitnehmern wird seitens <strong>der</strong><br />

Bezirksverwaltungsbehörde in Folge die Ausübung <strong>der</strong> Dienstleistung<br />

(Verputzarbeiten) in Österreich für die Dauer von einem Jahr untersagt.<br />

Quelle: Kompetenzzentrum LSDB; Anzeige lfd. Nr. 8 vom Juni 2011, Straferkenntnisse <strong>der</strong><br />

Bezirksverwaltungsbehörde 8.1 bis 8.3, gekürzt<br />

Fallbeispiel 8: Anzeige <strong>der</strong> BUAK wegen Nichtbereithaltung <strong>der</strong><br />

Lohnunterlagen und Unterschreitung des Grundlohns um 17%<br />

Im Zuge einer im August 2011 durchgeführten Baustellenerhebung durch<br />

die BUAK in Tirol wird festgestellt, dass zwei Arbeitnehmer für eine deutsche<br />

Firma tätig sind. Diese Firma arbeitet im Auftrag einer österreichischen<br />

Firma. Da nicht alle erfor<strong>der</strong>lichen Lohnunterlagen auf <strong>der</strong> Baustelle<br />

bereitgehalten werden, händigt die BUAK ein Auffor<strong>der</strong>ungsschreiben zur<br />

Übermittlung <strong>der</strong> Unterlagen aus, die jedoch ausbleibt.<br />

Aus den vorhandenen Arbeitsverträgen für beide Arbeitnehmer geht hervor,<br />

dass sie einen Stundenlohn in <strong>der</strong> Höhe von 9,75 Euro brutto erhalten<br />

sollten. Aufgrund mangeln<strong>der</strong> Lohnunterlagen für beide Arbeitnehmer<br />

stützt sich die BAUK jedoch auf die Angaben <strong>der</strong> Arbeitnehmer bei <strong>der</strong><br />

Befragung. Es wird daher von einem Bruttostundenlohn von 10,- Euro<br />

ausgegangen.<br />

Nach Einstufung durch die BUAK gem. § 7h AVRAG ist auf beide Arbeitnehmer<br />

<strong>der</strong> Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie anzuwenden<br />

und die Arbeitnehmer sind als Facharbeiter einzustufen. Ihnen gebührt<br />

demnach ein Bruttostundenlohn von 12,00 Euro. Bei einem Bruttostundenlohn<br />

von 10,00 Euro im Verhältnis zu dem zustehenden Bruttostundenlohn<br />

von 12,00 Euro handelt es sich bei beiden Arbeitnehmern um eine Unterentlohnung<br />

von 16,6%.<br />

Die BUAK erstattet Anzeige wegen Nichtbereithaltung <strong>der</strong> Lohnunterlagen<br />

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