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Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung

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mentationen eines Arbeitgebers zur Abstreitung eines Dienstverhältnisses von <strong>der</strong> Behörde<br />

schließlich als „Schutzbehauptungen“ gewertet, die das Vergehen nicht min<strong>der</strong>n<br />

(siehe Fallbeispiel 20).<br />

Fallbeispiel 18: Strafe wegen Nicht-Bereithaltung von Lohnunterlagen<br />

in deutscher Sprache<br />

Ein ungarischer Malerunternehmer, <strong>der</strong> auf einer Baustelle im Burgenland<br />

tätig ist, hat dem Straferkenntnis zufolge „einen Arbeitnehmer zur Erbringung<br />

einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt, und<br />

nicht jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach<br />

den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer <strong>der</strong> Beschäftigung<br />

am Arbeitsort […] bereitgehalten.“ Der Beschuldigte argumentiert,<br />

dass „die Lohnunterlagen […] nicht in deutscher Sprache vorhanden [waren],<br />

die Anmeldung zur Sozialversicherung war ebenfalls nur in ungarischer<br />

Sprache vorhanden. Nunmehr habe ich alles übersetzen lassen, da<br />

dies meine erste Baustelle in Österreich war und ich nicht wusste, dass ich<br />

alles übersetzen lassen muss“.<br />

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird nach Anzeige durch das Kompetenzzentrum<br />

LSDB eine Geldstrafe von 500,00 Euro gem. §7i Abs.2<br />

AVRAG verhängt.<br />

Quelle: Kompetenzzentrum LSDB: Straferkenntnis Bescheid lfd.Nr.9, 2011, gekürzt<br />

Fallbeispiel 19: Strafe wegen Nicht-Bereithaltung von Lohnunterlagen<br />

in deutscher Sprache – „ArbeitnehmerInnen haben Dokumente zuhause<br />

vergessen“<br />

Organe eines steirischen Finanzamtes treffen bei <strong>der</strong> Kontrolle einer Baustelle<br />

auf zwei slowenische Arbeitnehmer. Die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen<br />

können nicht bereitgestellt werden. Laut Straferkenntnis gibt <strong>der</strong> beschuldigte<br />

Unternehmer an, „dass es unbestritten bleibt, dass die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Unterlagen zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Kontrolle nicht bereitgehalten wurden. Die<br />

Arbeitnehmer hatten die erfor<strong>der</strong>lichen Dokumente zu Hause vergessen.“<br />

Es wurde daher ersucht, von <strong>der</strong> Verhängung einer Strafe abzusehen. Die<br />

beiden betroffenen Arbeitnehmer geben hingegen in einer nie<strong>der</strong>schriftlichen<br />

Erklärung im Zuge <strong>der</strong> Kontrolle an, „dass sie vor Arbeitsbeginn in<br />

Österreich keine Papiere zum Arbeiten mitbekommen haben. Somit kann<br />

Ihre Rechtfertigung […] nicht als glaubhaft gewertet werden. Erfahrungsgemäß<br />

weisen jene Aussagen, die dem Tatzeitpunkt am nächsten liegen,<br />

den größten Wahrheitsgehalt auf“.<br />

Die zuständige Bezirkshauptmannschaft verhängt eine Geldstrafe in <strong>der</strong><br />

Höhe von 500,00 gem. §7i Abs.2 AVRAG.<br />

Quelle: Kompetenzzentrum LSDB: Straferkenntnis Bescheid lfd.Nr.8, November 2011,<br />

gekürzt<br />

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