Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung
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mentationen eines Arbeitgebers zur Abstreitung eines Dienstverhältnisses von <strong>der</strong> Behörde<br />
schließlich als „Schutzbehauptungen“ gewertet, die das Vergehen nicht min<strong>der</strong>n<br />
(siehe Fallbeispiel 20).<br />
Fallbeispiel 18: Strafe wegen Nicht-Bereithaltung von Lohnunterlagen<br />
in deutscher Sprache<br />
Ein ungarischer Malerunternehmer, <strong>der</strong> auf einer Baustelle im Burgenland<br />
tätig ist, hat dem Straferkenntnis zufolge „einen Arbeitnehmer zur Erbringung<br />
einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt, und<br />
nicht jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach<br />
den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erfor<strong>der</strong>lich<br />
sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer <strong>der</strong> Beschäftigung<br />
am Arbeitsort […] bereitgehalten.“ Der Beschuldigte argumentiert,<br />
dass „die Lohnunterlagen […] nicht in deutscher Sprache vorhanden [waren],<br />
die Anmeldung zur Sozialversicherung war ebenfalls nur in ungarischer<br />
Sprache vorhanden. Nunmehr habe ich alles übersetzen lassen, da<br />
dies meine erste Baustelle in Österreich war und ich nicht wusste, dass ich<br />
alles übersetzen lassen muss“.<br />
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird nach Anzeige durch das Kompetenzzentrum<br />
LSDB eine Geldstrafe von 500,00 Euro gem. §7i Abs.2<br />
AVRAG verhängt.<br />
Quelle: Kompetenzzentrum LSDB: Straferkenntnis Bescheid lfd.Nr.9, 2011, gekürzt<br />
Fallbeispiel 19: Strafe wegen Nicht-Bereithaltung von Lohnunterlagen<br />
in deutscher Sprache – „ArbeitnehmerInnen haben Dokumente zuhause<br />
vergessen“<br />
Organe eines steirischen Finanzamtes treffen bei <strong>der</strong> Kontrolle einer Baustelle<br />
auf zwei slowenische Arbeitnehmer. Die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen<br />
können nicht bereitgestellt werden. Laut Straferkenntnis gibt <strong>der</strong> beschuldigte<br />
Unternehmer an, „dass es unbestritten bleibt, dass die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Unterlagen zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Kontrolle nicht bereitgehalten wurden. Die<br />
Arbeitnehmer hatten die erfor<strong>der</strong>lichen Dokumente zu Hause vergessen.“<br />
Es wurde daher ersucht, von <strong>der</strong> Verhängung einer Strafe abzusehen. Die<br />
beiden betroffenen Arbeitnehmer geben hingegen in einer nie<strong>der</strong>schriftlichen<br />
Erklärung im Zuge <strong>der</strong> Kontrolle an, „dass sie vor Arbeitsbeginn in<br />
Österreich keine Papiere zum Arbeiten mitbekommen haben. Somit kann<br />
Ihre Rechtfertigung […] nicht als glaubhaft gewertet werden. Erfahrungsgemäß<br />
weisen jene Aussagen, die dem Tatzeitpunkt am nächsten liegen,<br />
den größten Wahrheitsgehalt auf“.<br />
Die zuständige Bezirkshauptmannschaft verhängt eine Geldstrafe in <strong>der</strong><br />
Höhe von 500,00 gem. §7i Abs.2 AVRAG.<br />
Quelle: Kompetenzzentrum LSDB: Straferkenntnis Bescheid lfd.Nr.8, November 2011,<br />
gekürzt<br />
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