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Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung

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zumerken ist, dass in den einzelnen Arbeitsverträgen jeweils ein weit geringerer<br />

Lohn (in <strong>der</strong> Höhe von 770 LEI (=148,62 Euro) angegeben ist.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> übereinstimmenden Aussagen von Dienstgeber und Dienstnehmern<br />

wurde seitens <strong>der</strong> Behörde davon ausgegangen, dass diese Angaben<br />

den Tatsachen entsprechen.<br />

Der zustehende Grundlohn ist auf Basis des Kollektivvertrages für die<br />

Bauindustrie und Baugewerbe zu ermitteln. Dieser beträgt für Facharbeiter<br />

12,00 Euro brutto/Stunde (2.026,44 Euro brutto/Monat), in den Fällen <strong>der</strong><br />

drei Facharbeiter liegt somit eine Unterentlohnung von 81,38% vor. Für<br />

Bauhilfsarbeiter beträgt <strong>der</strong> kollektivvertragliche Lohn 10,21 Euro brutto/Stunde<br />

(1.724,15 Euro brutto/Monat), die Unterentlohnung liegt hier bei<br />

78,11%.<br />

Die Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB erstattet<br />

daher aufgrund des Tatbestandes <strong>der</strong> Unterentlohnung von sieben Arbeitnehmern<br />

Anzeige und beantragt ein Strafausmaß von 14.000 Euro pro<br />

Dienstnehmer.<br />

Quelle: Kompetenzzentrum LSDB; Anzeige lfd. Nr. 3, September 2011, gekürzt<br />

Fallbeispiel 11: Anzeige des LSDB wegen wie<strong>der</strong>holter (geringfügiger)<br />

Unterschreitung des Grundlohns um 3%<br />

In Salzburg treffen die Kontrollorgane auf drei deutsche Arbeitnehmer, die<br />

bereits früher bei <strong>der</strong> Kontrolle einer oberösterreichischen Baustelle angetroffen<br />

worden waren. Die damalige Überprüfung hat eine geringfügige<br />

Unterentlohnung ergeben: Die Arbeitnehmer waren als Installateurfacharbeiter<br />

tätig und erhielten für ihre Tätigkeit im Ausmaß von 35 Wochenstunden<br />

einen monatlichen Bruttogehalt von 1.571,43 Euro. Auf Grundlage<br />

des anzuwendenden Kollektivvertrags für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden<br />

Gewerbe steht den Arbeitnehmern ein Stundenlohn von<br />

10,69 Euro brutto zu, was für die vereinbarte Arbeitszeit von 35 Stunden<br />

einen monatlichen Lohn in <strong>der</strong> Höhe von 1.620,06 Euro brutto ergab.<br />

Nachdem die Unterentlohnung geringfügig und erstmalig war, hat das<br />

Kompetenzzentrum LSDB den Arbeitgeber aufgefor<strong>der</strong>t, die Differenz<br />

nachweislich nachzuzahlen. Als dieser Auffor<strong>der</strong>ung Folge geleistet wurde,<br />

wurde von einer Anzeige gem. § 7 e Abs. 5 AVRAG abgesehen.<br />

Bei <strong>der</strong> Kontrolle in Salzburg werden erneut Lohnunterlagen vorgelegt, die<br />

wie<strong>der</strong>um einen monatlichen Lohn in <strong>der</strong> Höhe von 1.571,43 Euro brutto<br />

enthalten haben, während die Dienstnehmer unverän<strong>der</strong>ten Tätigkeiten<br />

und Arbeitszeiten nachgehen.<br />

Nachdem die Firma bei den Arbeitnehmern erneut den Grundlohn – wenn<br />

auch nur geringfügig – unterschritten hat, ist gem. § 7e Abs.5 AVRAG ein<br />

Absehen von <strong>der</strong> Strafanzeige nicht möglich. Die Wiener Gebietskrankenkasse<br />

als Kompetenzzentrum LSDB erstattet daher aufgrund des Tatbestandes<br />

<strong>der</strong> Unterentlohnung von zwei Arbeitnehmern Anzeige und beantragt<br />

ein Strafausmaß von 1.000 Euro pro Dienstnehmer.<br />

Quelle: Kompetenzzentrum LSDB; Anzeige lfd. Nr. 2, Jänner 2012, gekürzt<br />

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