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Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung

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Rechts wegen zustehen. Der interne Diskussionsprozess <strong>der</strong> AK geht dahin, dass diesen<br />

Nicht-Mitglie<strong>der</strong>n außerordentlicher Rechtsschutz gewährt werden kann, wenn<br />

Gruppen von ArbeitnehmerInnen betroffen sind. Als Begründung gilt, dass diese Vorgehensweise<br />

<strong>der</strong> kollektiven Interessensvertretung zu Sicherung des österreichischen<br />

Lohn- und Sozialniveaus dient und daher Aufgabe <strong>der</strong> Arbeiterkammer ist. .<br />

Fallbeispiel 29: Rechtsvertretung bei Scheinentsendung<br />

Ein ungarisches Bauunternehmen mit mehreren Büros in Ungarn entsendet<br />

im Juni 2011 vier Arbeitnehmer nach Österreich, die – nach eigenen Angaben<br />

– gezielt für die Arbeit in Österreich aufgenommen wurden. Sie erhalten<br />

eine A1–Sozialversicherungsbestätigung und ein Beiblatt für entsandte Arbeitnehmer<br />

und kommen auf einer Baustelle in Wien zum Einsatz, wo sie im<br />

Auftrag eines österreichischen Betonstahlbiegerei-Unternehmens Baustahl<br />

verlegen. Auf dem Beiblatt zur Entsendebestätigung ist eine Tätigkeit als<br />

Bauhilfsarbeiter angegeben. Vereinbart wird mit den Arbeitnehmern eine<br />

Bezahlung von 6,00 Euro bis 8,00 Euro netto, was bei einer vollzeitigen Tätigkeit<br />

zwischen rund 1.000 bis 1.350 Euro (netto; bzw. 1.200 bis 1.900 Euro<br />

brutto) entsprechen würde. Das Dienstverhältnis mit dem ungarischen Entsendebetrieb<br />

dauert insgesamt rund 2 Monate, in denen einer <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

de facto als Polier beschäftigt ist, die an<strong>der</strong>en drei als Eisenbieger.<br />

Für den ersten Monat erhalten sie je 1.010,00 Euro von einem Beschäftigten<br />

auf <strong>der</strong> Baustelle bar auf die Hand, für den zweiten Monat wird nichts<br />

ausbezahlt.<br />

Als sich die Arbeitnehmer an die Arbeiterkammer wenden, legen sie zweierlei<br />

Arbeitszeitaufzeichnungen vor. Auf einer sogenannten offiziellen Liste<br />

scheinen 8 Stunden tägliche Arbeitszeit auf, und auf einer zweiten Arbeitszeitaufzeichnung<br />

ist die tatsächliche Arbeitszeit samt Überstunden dokumentiert.<br />

Sie haben die beiden Listen an das Büro nach Ungarn gefaxt, ohne<br />

darauf eine Reaktion zu erhalten.<br />

Die Arbeiterkammer Wien entscheidet, den entsendeten Arbeitnehmern<br />

Rechtsschutz zu gewähren, da es sich um eine unrechtmäßige Entsendung<br />

(keine Tätigkeit im Entsendeland son<strong>der</strong>n Anwerbung für die Beschäftigung<br />

in Österreich – die Arbeitnehmer hätten korrekterweise in Österreich gemeldet<br />

werden müssen) und eine Anzeige bei <strong>der</strong> Finanzpolizei nach dem<br />

LSDB-G einzubringen.<br />

Den drei Eisenbiegern steht für ihre Tätigkeit laut Kollektivvertrag für Baugewerbe/Bauindustrie<br />

ein Grundlohn von 11,46 Euro brutto/Stunde zu (entspricht<br />

monatlich 1.936,74 Euro brutto bzw. 1.376,77 Euro netto). Da sich<br />

bei dem Polier kein Anhaltspunkt für ein Angestelltenverhältnis findet, erfolgt<br />

die Intervention auf <strong>der</strong> Basis von „Vizepolier“, wofür dem Arbeitnehmer ein<br />

Lohn von 13,54 Euro brutto/Stunde (entspricht monatlich EUR 2.288,26<br />

brutto bzw. 1.559,65 Euro netto) zusteht. Der gesamte Streitwert beläuft<br />

sich auf rund 7.780 Euro (Lohn) zuzüglich Taggeld, Fahrtkosten und Son<strong>der</strong>zahlungen.<br />

Das Verfahren ist anhängig.<br />

Quelle: Aktenvermerk AK Wien, gekürzt<br />

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