Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung
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Rechts wegen zustehen. Der interne Diskussionsprozess <strong>der</strong> AK geht dahin, dass diesen<br />
Nicht-Mitglie<strong>der</strong>n außerordentlicher Rechtsschutz gewährt werden kann, wenn<br />
Gruppen von ArbeitnehmerInnen betroffen sind. Als Begründung gilt, dass diese Vorgehensweise<br />
<strong>der</strong> kollektiven Interessensvertretung zu Sicherung des österreichischen<br />
Lohn- und Sozialniveaus dient und daher Aufgabe <strong>der</strong> Arbeiterkammer ist. .<br />
Fallbeispiel 29: Rechtsvertretung bei Scheinentsendung<br />
Ein ungarisches Bauunternehmen mit mehreren Büros in Ungarn entsendet<br />
im Juni 2011 vier Arbeitnehmer nach Österreich, die – nach eigenen Angaben<br />
– gezielt für die Arbeit in Österreich aufgenommen wurden. Sie erhalten<br />
eine A1–Sozialversicherungsbestätigung und ein Beiblatt für entsandte Arbeitnehmer<br />
und kommen auf einer Baustelle in Wien zum Einsatz, wo sie im<br />
Auftrag eines österreichischen Betonstahlbiegerei-Unternehmens Baustahl<br />
verlegen. Auf dem Beiblatt zur Entsendebestätigung ist eine Tätigkeit als<br />
Bauhilfsarbeiter angegeben. Vereinbart wird mit den Arbeitnehmern eine<br />
Bezahlung von 6,00 Euro bis 8,00 Euro netto, was bei einer vollzeitigen Tätigkeit<br />
zwischen rund 1.000 bis 1.350 Euro (netto; bzw. 1.200 bis 1.900 Euro<br />
brutto) entsprechen würde. Das Dienstverhältnis mit dem ungarischen Entsendebetrieb<br />
dauert insgesamt rund 2 Monate, in denen einer <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
de facto als Polier beschäftigt ist, die an<strong>der</strong>en drei als Eisenbieger.<br />
Für den ersten Monat erhalten sie je 1.010,00 Euro von einem Beschäftigten<br />
auf <strong>der</strong> Baustelle bar auf die Hand, für den zweiten Monat wird nichts<br />
ausbezahlt.<br />
Als sich die Arbeitnehmer an die Arbeiterkammer wenden, legen sie zweierlei<br />
Arbeitszeitaufzeichnungen vor. Auf einer sogenannten offiziellen Liste<br />
scheinen 8 Stunden tägliche Arbeitszeit auf, und auf einer zweiten Arbeitszeitaufzeichnung<br />
ist die tatsächliche Arbeitszeit samt Überstunden dokumentiert.<br />
Sie haben die beiden Listen an das Büro nach Ungarn gefaxt, ohne<br />
darauf eine Reaktion zu erhalten.<br />
Die Arbeiterkammer Wien entscheidet, den entsendeten Arbeitnehmern<br />
Rechtsschutz zu gewähren, da es sich um eine unrechtmäßige Entsendung<br />
(keine Tätigkeit im Entsendeland son<strong>der</strong>n Anwerbung für die Beschäftigung<br />
in Österreich – die Arbeitnehmer hätten korrekterweise in Österreich gemeldet<br />
werden müssen) und eine Anzeige bei <strong>der</strong> Finanzpolizei nach dem<br />
LSDB-G einzubringen.<br />
Den drei Eisenbiegern steht für ihre Tätigkeit laut Kollektivvertrag für Baugewerbe/Bauindustrie<br />
ein Grundlohn von 11,46 Euro brutto/Stunde zu (entspricht<br />
monatlich 1.936,74 Euro brutto bzw. 1.376,77 Euro netto). Da sich<br />
bei dem Polier kein Anhaltspunkt für ein Angestelltenverhältnis findet, erfolgt<br />
die Intervention auf <strong>der</strong> Basis von „Vizepolier“, wofür dem Arbeitnehmer ein<br />
Lohn von 13,54 Euro brutto/Stunde (entspricht monatlich EUR 2.288,26<br />
brutto bzw. 1.559,65 Euro netto) zusteht. Der gesamte Streitwert beläuft<br />
sich auf rund 7.780 Euro (Lohn) zuzüglich Taggeld, Fahrtkosten und Son<strong>der</strong>zahlungen.<br />
Das Verfahren ist anhängig.<br />
Quelle: Aktenvermerk AK Wien, gekürzt<br />
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