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Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung

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Fallbeispiel 27: Höchstgerichtliches Urteil – Mit einem Gewerbeschein<br />

kann ein tatsächlich bestehendes Dienstverhältnis nicht verschleiert<br />

werden<br />

Der Geschäftsführer einer Bau GmbH wurde bestraft, weil diese Baugesellschaft<br />

als Dienstgeberin auf einer Baustelle im Jahr 2009 zwei polnische<br />

Staatsangehörige jeweils für einige Tage mit dem Verspachteln von<br />

Rigipswänden beschäftigt hat, ohne diese Dienstnehmer vor Arbeitsantritt<br />

beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Für diese<br />

Übertretungen wurden vom unabhängigen Verwaltungssenat Wien Geldstrafen<br />

in <strong>der</strong> Höhe von jeweils 770,- Euro verhängt. Die Beschwerde gegen<br />

dieses Urteil wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen:<br />

In <strong>der</strong> Urteilsbegründung war festgestellt worden, „dass die Arbeitskräfte<br />

im Umfang des unwi<strong>der</strong>sprochenen Tatzeitraumes für das […] Unternehmen<br />

als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien; unbestritten sei auch<br />

<strong>der</strong> Umstand <strong>der</strong> fehlenden sozialversicherungsbehördlichen Meldung.<br />

Das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sei zu verneinen.“ […] Auf<br />

Grund dessen seien diese beiden ausländischen Arbeitskräfte als Arbeitnehmer<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft anzusehen.<br />

Dazu führte die Behörde zusammengefasst aus, dass bei <strong>der</strong> nach ihrem<br />

wahren wirtschaftlichen Gehalt vorzunehmenden Beurteilung <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

<strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> zu berücksichtigen sei, dass diese in Arbeitskleidung auf<br />

einer <strong>der</strong> Baugesellschaft zuzurechnenden Baustelle, somit im Arbeitsbereich<br />

dieses Unternehmens angetroffen worden seien. Auf Grund <strong>der</strong> (unwi<strong>der</strong>sprochenen)<br />

Zugrundelegung einer fixen geregelten Arbeitszeit und<br />

<strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung in den (Baustellen-)Betriebsablauf, <strong>der</strong> Anstellung (wenn<br />

auch im Wege des vorgeblichen Werkvertrages) durch die Baugesellschaft<br />

sowie die ausschließliche Entlohnung durch Letzteren, seien die Parameter<br />

für die Bejahung eines zumindest arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses<br />

jedenfalls gegeben. Die vorliegenden Elemente, wie die Verrichtung einer<br />

untergeordneten Tätigkeit, welche als Hilfsdienst nicht eigener Gegenstand<br />

eines Werkvertrages sein könne (Verspachteln, Schutt wegräumen,<br />

wenn auch nur in Form des Aufkehrens), tägliche geregelte Arbeitszeit und<br />

das Bereitstellen des Arbeitsmaterials durch die Baugesellschaft seien<br />

Umstände, die typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses o<strong>der</strong><br />

zumindest arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bilden würden.<br />

Der Verwaltungsgerichtshof hielt unter Hinweis auf Rechtsprechungsbeispiele<br />

ähnlichen Sachverhalts fest, dass die Innehabung solcher Gewerbescheine<br />

„Teil eines verbreiteten Missbrauchs <strong>der</strong> Gewerbeordnung ist,<br />

<strong>der</strong> zur Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient.“<br />

Weiters begründet sich ein (ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis<br />

ausschließen<strong>der</strong>) Werkvertrag durch eine genau umrissenen<br />

Leistungsumschreibung, die im vorliegenden Fall nicht gegeben war –<br />

<strong>der</strong> VwGH stimmt daher <strong>der</strong> Verneinung eines solchen Werkvertrags-<br />

Tatbestands durch den Verwaltungssenat zu. Bei einfachen manuellen<br />

Tätigkeiten o<strong>der</strong> Hilfstätigkeiten, wozu die gegenständlichen Verspachtelungsarbeiten<br />

zweifelsohne zählen, die keinen maßgeblichen Gestaltungsspielraum<br />

des Dienstnehmers in Bezug auf die Art <strong>der</strong> Arbeitsausführung<br />

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