17.11.2014 Aufrufe

Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung

Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung

Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

organisiert wurde (siehe zu den Ergebnissen <strong>der</strong> Konferenz, Informationsmaterialien<br />

und aktuellen Terminen: www.arbeitsmarktoeffnung.at). Weniger bekannt ist hingegen,<br />

nach Einschätzung <strong>der</strong> ExpertInnen, das Gesetz bei ausländischen ArbeitgeberInnen<br />

und Arbeitskräften. Gerade die Beratung und Information ausländischer ArbeitnehmerInnen<br />

über ihre Rechte und Ansprüche stellt, aus unterschiedlichen Gründen, eine<br />

beson<strong>der</strong>e Herausfor<strong>der</strong>ung dar (siehe weiter Kapitel 5.4).<br />

Sanktionen<br />

Als Sanktionen sind Geldstrafen vorgesehen, wobei von einer Anzeige abzusehen ist,<br />

wenn die Unterschreitung des Grundlohnes gering ausfällt 49 , <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn<br />

dem/<strong>der</strong> ArbeitnehmerIn das zustehende Entgelt nachzahlt und die Unterschreitung<br />

erstmals auftrat.<br />

An<strong>der</strong>nfalls sind, sofern von <strong>der</strong> Unterentlohnung höchstens drei ArbeitnehmerInnen<br />

betroffen sind, Geldstrafen von 1.000 Euro bis 10.000 Euro pro ArbeitnehmerIn, im<br />

Wie<strong>der</strong>holungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, zu verhängen. Sind mehr als drei<br />

ArbeitnehmerInnen betroffen, betragen die Geldstrafen pro ArbeitnehmerIn 2.000 Euro<br />

bis 20.000 Euro, im Wie<strong>der</strong>holungsfall 4.000 Euro bis 50.000 Euro.<br />

Bei einer rechtskräftigen Bestrafung wegen Unterschreitung des Grundlohns von mehr<br />

als drei ArbeitnehmerInnen o<strong>der</strong> wegen einer wie<strong>der</strong>holter Unterentlohnung hat die<br />

Bezirksverwaltungsbehörde dem/<strong>der</strong> ArbeitgeberIn mit Sitz im Ausland die Ausübung<br />

<strong>der</strong> Dienstleistung für mindestens ein Jahr zu untersagen. ArbeitgeberInnen mit Sitz im<br />

Inland kann, so wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des<br />

LSDB-G festgehalten, bei schwerwiegenden Rechtsverstößen die Gewerbeberechtigung<br />

entzogen werden. Wird gegen diese Untersagung verstoßen, werden Geldstrafen<br />

von 2.000 Euro bis 20.000 Euro verhängt.<br />

Wenn ein/e ArbeitgeberIn die Lohnunterlagen nicht bereithält o<strong>der</strong> ein/e ÜberlasserIn<br />

im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen<br />

dem/<strong>der</strong> BeschäftigerIn nicht bereitstellt, beträgt <strong>der</strong> Strafrahmen zwischen 500 Euro<br />

bis 5.000 Euro, im Wie<strong>der</strong>holungsfall zwischen 1.000 Euro bis 10.000 Euro. Dass die<br />

Nicht-Bereithaltung von Lohnunterlagen einem vergleichsweise geringeren Strafausmaß<br />

unterliegt, wird auch kritisch gesehen, da die Befürchtung besteht, dass Strafen in<br />

diesem finanziellen Ausmaß schlicht ‚in Kauf genommen werden‘ (Int. 3).<br />

Zur Sicherstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bei Unterentlohnung und des Vollzugs<br />

einer Geldstrafe kann die Bezirksverwaltungsbehörde vom/von <strong>der</strong> AuftraggeberIn<br />

o<strong>der</strong> im Fall einer Arbeitskräfteüberlassung vom/von <strong>der</strong> BeschäftigerIn einen Teil<br />

des noch zu leistenden Werklohns (resp. Überlassungsentgelts) als Sicherheitsleistung<br />

einheben. Die Untergrenze <strong>der</strong> Sicherheitsleistung beträgt mindestens 5.000 Euro und<br />

sie darf keinesfalls höher sein als das Höchstmaß <strong>der</strong> angedrohten Geldstrafe. 50<br />

Kritisch wird in den ExpertInnengesprächen mehrfach die Rechtsdurchsetzung adressiert.<br />

Dies betrifft erstens die internationale Rechtsdurchsetzung, welche selbst innerhalb<br />

<strong>der</strong> Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union langwierig sein kann und nicht<br />

zwangsläufig sichergestellt ist. Auch die AutorInnen einer EU-weiten Studie zu rechtlichen<br />

Aspekten <strong>der</strong> Entsendung von Arbeitnehmern im Auftrag <strong>der</strong> Europäischen<br />

49<br />

50<br />

Als gering wird eine Unterschreitung des ermittelten Grundlohns um nicht mehr als 3% definiert.<br />

Beträgt <strong>der</strong> Werklohn o<strong>der</strong> das Überlassungsentgelt weniger als 5.000 Euro, darf die Sicherheit die<br />

Höhe des Werklohnes o<strong>der</strong> des Überlassungsentgeltes nicht übersteigen (siehe § 7k Abs. 4 LSDB–G).<br />

64

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!