Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung
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organisiert wurde (siehe zu den Ergebnissen <strong>der</strong> Konferenz, Informationsmaterialien<br />
und aktuellen Terminen: www.arbeitsmarktoeffnung.at). Weniger bekannt ist hingegen,<br />
nach Einschätzung <strong>der</strong> ExpertInnen, das Gesetz bei ausländischen ArbeitgeberInnen<br />
und Arbeitskräften. Gerade die Beratung und Information ausländischer ArbeitnehmerInnen<br />
über ihre Rechte und Ansprüche stellt, aus unterschiedlichen Gründen, eine<br />
beson<strong>der</strong>e Herausfor<strong>der</strong>ung dar (siehe weiter Kapitel 5.4).<br />
Sanktionen<br />
Als Sanktionen sind Geldstrafen vorgesehen, wobei von einer Anzeige abzusehen ist,<br />
wenn die Unterschreitung des Grundlohnes gering ausfällt 49 , <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn<br />
dem/<strong>der</strong> ArbeitnehmerIn das zustehende Entgelt nachzahlt und die Unterschreitung<br />
erstmals auftrat.<br />
An<strong>der</strong>nfalls sind, sofern von <strong>der</strong> Unterentlohnung höchstens drei ArbeitnehmerInnen<br />
betroffen sind, Geldstrafen von 1.000 Euro bis 10.000 Euro pro ArbeitnehmerIn, im<br />
Wie<strong>der</strong>holungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, zu verhängen. Sind mehr als drei<br />
ArbeitnehmerInnen betroffen, betragen die Geldstrafen pro ArbeitnehmerIn 2.000 Euro<br />
bis 20.000 Euro, im Wie<strong>der</strong>holungsfall 4.000 Euro bis 50.000 Euro.<br />
Bei einer rechtskräftigen Bestrafung wegen Unterschreitung des Grundlohns von mehr<br />
als drei ArbeitnehmerInnen o<strong>der</strong> wegen einer wie<strong>der</strong>holter Unterentlohnung hat die<br />
Bezirksverwaltungsbehörde dem/<strong>der</strong> ArbeitgeberIn mit Sitz im Ausland die Ausübung<br />
<strong>der</strong> Dienstleistung für mindestens ein Jahr zu untersagen. ArbeitgeberInnen mit Sitz im<br />
Inland kann, so wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des<br />
LSDB-G festgehalten, bei schwerwiegenden Rechtsverstößen die Gewerbeberechtigung<br />
entzogen werden. Wird gegen diese Untersagung verstoßen, werden Geldstrafen<br />
von 2.000 Euro bis 20.000 Euro verhängt.<br />
Wenn ein/e ArbeitgeberIn die Lohnunterlagen nicht bereithält o<strong>der</strong> ein/e ÜberlasserIn<br />
im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen<br />
dem/<strong>der</strong> BeschäftigerIn nicht bereitstellt, beträgt <strong>der</strong> Strafrahmen zwischen 500 Euro<br />
bis 5.000 Euro, im Wie<strong>der</strong>holungsfall zwischen 1.000 Euro bis 10.000 Euro. Dass die<br />
Nicht-Bereithaltung von Lohnunterlagen einem vergleichsweise geringeren Strafausmaß<br />
unterliegt, wird auch kritisch gesehen, da die Befürchtung besteht, dass Strafen in<br />
diesem finanziellen Ausmaß schlicht ‚in Kauf genommen werden‘ (Int. 3).<br />
Zur Sicherstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bei Unterentlohnung und des Vollzugs<br />
einer Geldstrafe kann die Bezirksverwaltungsbehörde vom/von <strong>der</strong> AuftraggeberIn<br />
o<strong>der</strong> im Fall einer Arbeitskräfteüberlassung vom/von <strong>der</strong> BeschäftigerIn einen Teil<br />
des noch zu leistenden Werklohns (resp. Überlassungsentgelts) als Sicherheitsleistung<br />
einheben. Die Untergrenze <strong>der</strong> Sicherheitsleistung beträgt mindestens 5.000 Euro und<br />
sie darf keinesfalls höher sein als das Höchstmaß <strong>der</strong> angedrohten Geldstrafe. 50<br />
Kritisch wird in den ExpertInnengesprächen mehrfach die Rechtsdurchsetzung adressiert.<br />
Dies betrifft erstens die internationale Rechtsdurchsetzung, welche selbst innerhalb<br />
<strong>der</strong> Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union langwierig sein kann und nicht<br />
zwangsläufig sichergestellt ist. Auch die AutorInnen einer EU-weiten Studie zu rechtlichen<br />
Aspekten <strong>der</strong> Entsendung von Arbeitnehmern im Auftrag <strong>der</strong> Europäischen<br />
49<br />
50<br />
Als gering wird eine Unterschreitung des ermittelten Grundlohns um nicht mehr als 3% definiert.<br />
Beträgt <strong>der</strong> Werklohn o<strong>der</strong> das Überlassungsentgelt weniger als 5.000 Euro, darf die Sicherheit die<br />
Höhe des Werklohnes o<strong>der</strong> des Überlassungsentgeltes nicht übersteigen (siehe § 7k Abs. 4 LSDB–G).<br />
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