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Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung

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etrifft, insbeson<strong>der</strong>e aber auch Fragen des Lohn- und Sozialdumpings (vgl. auch Kapitel<br />

2). Entsprechend groß ist das Interesse <strong>der</strong> ExpertInnen selbst an Informationen<br />

und Entwicklungen in diesem Sektor, wie etwa auch das große Interesse an dem diesbezüglichen<br />

Workshop im Rahmen <strong>der</strong> Konferenzreihe für BetriebsrätInnen zur Arbeitsmarktöffnung<br />

zeigte. 55 Im Kontext <strong>der</strong> grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung<br />

ist das LSDB-G insofern bedeutsam, als dass die Bestimmungen des österreichischen<br />

AKÜ-G – nicht nur hinsichtlich Mindestlöhnen, son<strong>der</strong>n auch bezüglich sämtlicher<br />

an<strong>der</strong>er Bestimmungen – auf alle in Österreich beschäftigten LeiharbeitnehmerInnen<br />

zur Anwendung kommen müssen. Das folgende Fallbeispiel veranschaulicht,<br />

wie verschiedene arbeits- bzw. vertragsrechtliche Grundlagen im Fall eines liechtensteinischen<br />

Arbeitskräfteüberlassers beanstandet und korrigiert wurden, die den österreichischen<br />

Bestimmungen nicht entsprochen haben. In einem weiteren – <strong>der</strong>zeit laufenden<br />

Fall – liegt <strong>der</strong> Verdacht auf Unterentlohnung und nicht korrekt bezahlter Zulagen<br />

und Zuschläge vor.<br />

Fallbeispiel 5: Nichteinhaltung des österreichischen Arbeitskräfteüberlassungs-Gesetz<br />

(AKÜ-G)<br />

Rund 70 Arbeitskräfte werden von einer Personalleasing-Firma aus Liechtenstein<br />

in eine Vorarlberger Nahrungsmittelfirma überlassen. Der Arbeiterbetriebsratsvorsitzende<br />

des Beschäftigerbetriebs wird skeptisch, als er<br />

den Standard-Arbeitsvertrag <strong>der</strong> LeiharbeiterInnen mit dem liechtensteinischen<br />

Überlassungsunternehmen sieht. Er wendet sich an die PRO-GE-<br />

Rechtsabteilung, um die Arbeitsverträge prüfen zu lassen.<br />

Bei <strong>der</strong> Prüfung dieser Arbeitsverträge stellt sich heraus, dass diese gravierende<br />

Verstöße gegen das österreichische Arbeitskräfteüberlassungs-<br />

Gesetz (AKÜ-G) enthalten. Das AKÜ-G sieht für (die überlassungsunabhängigen)<br />

Grundverträge eine Reihe von Mindestinhalten vor, um die<br />

überlassenen ArbeitnehmerInnen abzusichern, und diese Bestimmungen<br />

haben auch für nach Österreich überlassene ArbeitnehmerInnen zu gelten.<br />

Vor diesem Hintergrund wird in den liechtensteinischen Arbeitsverträgen<br />

beanstandet: Normalarbeitszeit und Entgelthöhe sind nicht nie<strong>der</strong>geschrieben,<br />

Urlaubsanspruch besteht erst nach vier Monaten, für den Arbeitsschutz<br />

müssen die LeiharbeiterInnen selbst Sorge tragen und Zeitguthaben<br />

von bis zu 80 Stunden werden 1:1, ohne Zuschläge, ausbezahlt.<br />

Was die Entlohnung betrifft, sind die Verträge korrekt und wenden die entsprechenden<br />

kollektivvertraglichen Löhne des Beschäftigerbetriebs an.<br />

Die PRO-GE interveniert bezüglich <strong>der</strong> Arbeitsverträge bei dem liechtensteinischen<br />

Überlassungsunternehmen. Die beanstandenden Vertragsinhalte<br />

werden von <strong>der</strong> liechtensteinischen Firma korrigiert.<br />

Quelle: Glück auf 4/2011, gekürzt<br />

Fallbeispiel 6: Verdacht auf Unterentlohnung bei überlassenen Arbeitskräften<br />

Sieben tschechische Arbeitnehmer/Pendler (die in Tschechien angeworben<br />

worden sind) werden von einem österreichischen Arbeitskräfteüber-<br />

55<br />

http://www.arbeitsmarktoeffnung.at/<br />

72

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