Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung
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etrifft, insbeson<strong>der</strong>e aber auch Fragen des Lohn- und Sozialdumpings (vgl. auch Kapitel<br />
2). Entsprechend groß ist das Interesse <strong>der</strong> ExpertInnen selbst an Informationen<br />
und Entwicklungen in diesem Sektor, wie etwa auch das große Interesse an dem diesbezüglichen<br />
Workshop im Rahmen <strong>der</strong> Konferenzreihe für BetriebsrätInnen zur Arbeitsmarktöffnung<br />
zeigte. 55 Im Kontext <strong>der</strong> grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung<br />
ist das LSDB-G insofern bedeutsam, als dass die Bestimmungen des österreichischen<br />
AKÜ-G – nicht nur hinsichtlich Mindestlöhnen, son<strong>der</strong>n auch bezüglich sämtlicher<br />
an<strong>der</strong>er Bestimmungen – auf alle in Österreich beschäftigten LeiharbeitnehmerInnen<br />
zur Anwendung kommen müssen. Das folgende Fallbeispiel veranschaulicht,<br />
wie verschiedene arbeits- bzw. vertragsrechtliche Grundlagen im Fall eines liechtensteinischen<br />
Arbeitskräfteüberlassers beanstandet und korrigiert wurden, die den österreichischen<br />
Bestimmungen nicht entsprochen haben. In einem weiteren – <strong>der</strong>zeit laufenden<br />
Fall – liegt <strong>der</strong> Verdacht auf Unterentlohnung und nicht korrekt bezahlter Zulagen<br />
und Zuschläge vor.<br />
Fallbeispiel 5: Nichteinhaltung des österreichischen Arbeitskräfteüberlassungs-Gesetz<br />
(AKÜ-G)<br />
Rund 70 Arbeitskräfte werden von einer Personalleasing-Firma aus Liechtenstein<br />
in eine Vorarlberger Nahrungsmittelfirma überlassen. Der Arbeiterbetriebsratsvorsitzende<br />
des Beschäftigerbetriebs wird skeptisch, als er<br />
den Standard-Arbeitsvertrag <strong>der</strong> LeiharbeiterInnen mit dem liechtensteinischen<br />
Überlassungsunternehmen sieht. Er wendet sich an die PRO-GE-<br />
Rechtsabteilung, um die Arbeitsverträge prüfen zu lassen.<br />
Bei <strong>der</strong> Prüfung dieser Arbeitsverträge stellt sich heraus, dass diese gravierende<br />
Verstöße gegen das österreichische Arbeitskräfteüberlassungs-<br />
Gesetz (AKÜ-G) enthalten. Das AKÜ-G sieht für (die überlassungsunabhängigen)<br />
Grundverträge eine Reihe von Mindestinhalten vor, um die<br />
überlassenen ArbeitnehmerInnen abzusichern, und diese Bestimmungen<br />
haben auch für nach Österreich überlassene ArbeitnehmerInnen zu gelten.<br />
Vor diesem Hintergrund wird in den liechtensteinischen Arbeitsverträgen<br />
beanstandet: Normalarbeitszeit und Entgelthöhe sind nicht nie<strong>der</strong>geschrieben,<br />
Urlaubsanspruch besteht erst nach vier Monaten, für den Arbeitsschutz<br />
müssen die LeiharbeiterInnen selbst Sorge tragen und Zeitguthaben<br />
von bis zu 80 Stunden werden 1:1, ohne Zuschläge, ausbezahlt.<br />
Was die Entlohnung betrifft, sind die Verträge korrekt und wenden die entsprechenden<br />
kollektivvertraglichen Löhne des Beschäftigerbetriebs an.<br />
Die PRO-GE interveniert bezüglich <strong>der</strong> Arbeitsverträge bei dem liechtensteinischen<br />
Überlassungsunternehmen. Die beanstandenden Vertragsinhalte<br />
werden von <strong>der</strong> liechtensteinischen Firma korrigiert.<br />
Quelle: Glück auf 4/2011, gekürzt<br />
Fallbeispiel 6: Verdacht auf Unterentlohnung bei überlassenen Arbeitskräften<br />
Sieben tschechische Arbeitnehmer/Pendler (die in Tschechien angeworben<br />
worden sind) werden von einem österreichischen Arbeitskräfteüber-<br />
55<br />
http://www.arbeitsmarktoeffnung.at/<br />
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