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Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung

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acht (s. Int. 7, 9, 17, 22). So wird für den Gastgewerbebereich beispielsweise von <strong>der</strong><br />

Praxis von ‚Arbeitsverhältnissen auf Probe‘ berichtet, d.h. das ausschließlich mit Personen<br />

‚auf Probe‘ gearbeitet wird, welche in dieser Zeit nicht zur Sozialversicherung<br />

gemeldet werden, kein Entgelt erhalten und nach Ende <strong>der</strong> Probezeit nicht weiterbeschäftigt<br />

werden (Int. 19).<br />

Neben <strong>der</strong> gänzlich illegalen Beschäftigung dürfte, wie bereits in Kapitel 5.3.3 dargestellt<br />

wurde, die Teil-Meldung verbreitete Praxis in mehreren Branchen darstellen.<br />

Fallbeispiel 28: Nicht-Meldung im Tourismus<br />

Eine slowenische Arbeitskraft, die bereits seit drei Saisonen in einem Hotel<br />

in verschiedenen, umfassenden Aufgabenbereichen (Service, Küchenhilfe,<br />

Kin<strong>der</strong>betreuung) eingesetzt war, gerät Ende <strong>der</strong> Saison in einen Streit mit<br />

den Chefleuten und wird gekündigt. Sich keines Vergehens bewusst wendet<br />

sie sich wegen <strong>der</strong> Kündigung an die Gewerkschaft. Es stellt sich heraus,<br />

dass sie in keiner <strong>der</strong> drei Saisonen angemeldet war und den Lohn stets<br />

schwarz und ohne Lohnzettel erhalten hat. Der Fall wird den Behörden<br />

übergeben, es erfolgt die Aufarbeitung mehrerer Jahre. Der Fall ist anhängig.<br />

Quelle: ExpertInneninterview Nr.24<br />

5.3.4.3 ‚Scheinentsendung‘<br />

Von Scheinentsendungen ist zu sprechen, wenn zwar entsprechende Entsendeformulare<br />

respektive -meldungen gemacht werden, die faktischen Voraussetzungen für einen<br />

Entsendetatbestand aber nicht gegeben sind (siehe auch Kapitel 2.1.1). Um von einer<br />

Entsendung sprechen zu können, ist die Absicht des/<strong>der</strong> Arbeitnehmers/in in den Entsendestaat<br />

zurückzukehren, entscheidend.<br />

In <strong>der</strong> Praxis werden Arbeitskräfte jedoch häufig in ihrem Heimatland gezielt für die<br />

Beschäftigung in Österreich angeworben, eine Beschäftigung im Entsendeland ist nie<br />

beabsichtigt – mitunter betrifft dies auch ArbeitnehmerInnen mit Wohnsitz in Österreich.<br />

Sie werden im Entsendeland zur Sozialversicherung gemeldet und mit dem entsprechenden<br />

A1-Formular wird eine Entsendung vorgetäuscht. Bei <strong>der</strong> WGKK wurden<br />

auch bereits mehrere Fälle bekannt, bei denen Personen zunächst in Österreich gemeldet<br />

waren und erst später – während ihrer unverän<strong>der</strong>ten Tätigkeit in Österreich –<br />

zu einem ausländischen Betrieb und zur entsprechenden Sozialversicherung umgemeldet<br />

und mit Entsendepapieren ausgestattet wurden (Reindl-Krauskopf/Meissnitzer<br />

2010a:11). Mitunter führt <strong>der</strong> Entsendebetrieb auch überhaupt keine einschlägige Tätigkeit<br />

im Sitz-/Entsendeland aus (vgl. Matt u.a. 2010:7). Laut ExpertInnen-<br />

Einschätzung ist diese Scheinentsendung ein durchaus relevantes Problem (bspw. Int.<br />

2, 18).<br />

Aus Sicht <strong>der</strong> Arbeiterkammer schließt sich daran die schwierige Frage <strong>der</strong> Rechtsvertretung<br />

an. Für entsendete DienstnehmerInnen eines ausländischen Unternehmens<br />

besteht kein Anspruch auf eine rechtliche Vertretung, da diese nicht Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeiterkammer<br />

sind. Da <strong>der</strong> Entsendetatbestand allerdings illegitim ist und <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Beschäftigungssituation nach eine Meldung bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger<br />

vorgenommen werden müsste, würde ihnen eine Vertretung von<br />

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