Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung
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acht (s. Int. 7, 9, 17, 22). So wird für den Gastgewerbebereich beispielsweise von <strong>der</strong><br />
Praxis von ‚Arbeitsverhältnissen auf Probe‘ berichtet, d.h. das ausschließlich mit Personen<br />
‚auf Probe‘ gearbeitet wird, welche in dieser Zeit nicht zur Sozialversicherung<br />
gemeldet werden, kein Entgelt erhalten und nach Ende <strong>der</strong> Probezeit nicht weiterbeschäftigt<br />
werden (Int. 19).<br />
Neben <strong>der</strong> gänzlich illegalen Beschäftigung dürfte, wie bereits in Kapitel 5.3.3 dargestellt<br />
wurde, die Teil-Meldung verbreitete Praxis in mehreren Branchen darstellen.<br />
Fallbeispiel 28: Nicht-Meldung im Tourismus<br />
Eine slowenische Arbeitskraft, die bereits seit drei Saisonen in einem Hotel<br />
in verschiedenen, umfassenden Aufgabenbereichen (Service, Küchenhilfe,<br />
Kin<strong>der</strong>betreuung) eingesetzt war, gerät Ende <strong>der</strong> Saison in einen Streit mit<br />
den Chefleuten und wird gekündigt. Sich keines Vergehens bewusst wendet<br />
sie sich wegen <strong>der</strong> Kündigung an die Gewerkschaft. Es stellt sich heraus,<br />
dass sie in keiner <strong>der</strong> drei Saisonen angemeldet war und den Lohn stets<br />
schwarz und ohne Lohnzettel erhalten hat. Der Fall wird den Behörden<br />
übergeben, es erfolgt die Aufarbeitung mehrerer Jahre. Der Fall ist anhängig.<br />
Quelle: ExpertInneninterview Nr.24<br />
5.3.4.3 ‚Scheinentsendung‘<br />
Von Scheinentsendungen ist zu sprechen, wenn zwar entsprechende Entsendeformulare<br />
respektive -meldungen gemacht werden, die faktischen Voraussetzungen für einen<br />
Entsendetatbestand aber nicht gegeben sind (siehe auch Kapitel 2.1.1). Um von einer<br />
Entsendung sprechen zu können, ist die Absicht des/<strong>der</strong> Arbeitnehmers/in in den Entsendestaat<br />
zurückzukehren, entscheidend.<br />
In <strong>der</strong> Praxis werden Arbeitskräfte jedoch häufig in ihrem Heimatland gezielt für die<br />
Beschäftigung in Österreich angeworben, eine Beschäftigung im Entsendeland ist nie<br />
beabsichtigt – mitunter betrifft dies auch ArbeitnehmerInnen mit Wohnsitz in Österreich.<br />
Sie werden im Entsendeland zur Sozialversicherung gemeldet und mit dem entsprechenden<br />
A1-Formular wird eine Entsendung vorgetäuscht. Bei <strong>der</strong> WGKK wurden<br />
auch bereits mehrere Fälle bekannt, bei denen Personen zunächst in Österreich gemeldet<br />
waren und erst später – während ihrer unverän<strong>der</strong>ten Tätigkeit in Österreich –<br />
zu einem ausländischen Betrieb und zur entsprechenden Sozialversicherung umgemeldet<br />
und mit Entsendepapieren ausgestattet wurden (Reindl-Krauskopf/Meissnitzer<br />
2010a:11). Mitunter führt <strong>der</strong> Entsendebetrieb auch überhaupt keine einschlägige Tätigkeit<br />
im Sitz-/Entsendeland aus (vgl. Matt u.a. 2010:7). Laut ExpertInnen-<br />
Einschätzung ist diese Scheinentsendung ein durchaus relevantes Problem (bspw. Int.<br />
2, 18).<br />
Aus Sicht <strong>der</strong> Arbeiterkammer schließt sich daran die schwierige Frage <strong>der</strong> Rechtsvertretung<br />
an. Für entsendete DienstnehmerInnen eines ausländischen Unternehmens<br />
besteht kein Anspruch auf eine rechtliche Vertretung, da diese nicht Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeiterkammer<br />
sind. Da <strong>der</strong> Entsendetatbestand allerdings illegitim ist und <strong>der</strong> tatsächlichen<br />
Beschäftigungssituation nach eine Meldung bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger<br />
vorgenommen werden müsste, würde ihnen eine Vertretung von<br />
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