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Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung

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dumping-Bekämpfungsgesetz – LSDB-G BGBl 2011/24; sowie auch BMASK 2011,<br />

Felten 2011, WKÖ 2011) und diese um die Einschätzungen <strong>der</strong> ExpertInnen ergänzt.<br />

Verwaltungsstraftatbestand Unterentlohnung<br />

Im Zentrum <strong>der</strong> Neuregelung steht <strong>der</strong> Verwaltungsstraftatbestand <strong>der</strong> Unterschreitung<br />

des Grundlohns. Dabei ist <strong>der</strong> Grundlohn vom Entgelt zu unterscheiden. Unter Grundlohn<br />

ist – im Gegensatz zum Entgelt – <strong>der</strong> für die erbrachte Arbeitszeit zustehende<br />

Brutto-Grundbezug (Grundlohn bzw. Grundgehalt) inklusive Überstunden- und Mehrarbeitsgrundentgelt<br />

(ohne Zuschlag) zu verstehen.<br />

Nicht erfasst sind beim Grundlohn somit allenfalls zu gewährende Zulagen, Zuschläge<br />

o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen. Werden somit diese Zahlungen nicht geleistet, stellt dies keine<br />

Unterentlohnung im Sinne <strong>der</strong> gesetzlichen Regelung dar. Diese Regelung wird seitens<br />

verschiedener im Rahmen des vorliegenden Projektes befragter ExpertInnen (bspw.<br />

Int. 2, 3, 6, 17) wie auch seitens JuristInnen kritisch rezipiert, da Zulagen und Zuschläge,<br />

je nach Kollektivvertrag, einen teilweise beträchtlichen Lohnbestandteil ausmachen.<br />

Gleichzeitig ist zivilrechtlich ein/e ArbeitgeberIn entwe<strong>der</strong> auf Grund des Kollektivvertrages,<br />

auf Grund von §§ 7-7b AVRAG o<strong>der</strong> auf Grund § 10 AÜG jedenfalls verpflichtet,<br />

den Mindestlohn und nicht lediglich den Grundlohn zu bezahlen. Die Neuregelung<br />

im LSDB-G ist „insofern überraschend, wenn nicht sogar wi<strong>der</strong>sinnig, als <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

auf diese Weise selbst eine Tür für Lohndumping öffnet“ (Felten 2011: 410).<br />

Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache<br />

Ebenfalls im Rahmen des LSDB-G geregelt wurde die Verpflichtung des/<strong>der</strong> Arbeitgebers/in,<br />

Lohnunterlagen zur Ermittlung des dem/<strong>der</strong> ArbeitnehmerIn zustehenden<br />

Lohnes in deutscher Sprache am Arbeitsort bereit zu halten. Bei einer grenzüberschreitenden<br />

Arbeitskräfteüberlassung trifft diese Verpflichtung den/die BeschäftigerIn.<br />

Als erfor<strong>der</strong>liche Lohnunterlagen gelten dabei neben dem Arbeitsvertrag und dem<br />

Dienstzettel auch Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen o<strong>der</strong> Lohnzahlungsnachweise<br />

des Arbeitgebers/<strong>der</strong> Arbeitgeberin (wie beispielsweise Banküberweisungsbelege).<br />

Die Nicht-Bereithaltung von Lohnunterlagen o<strong>der</strong> die Vorlage von nicht-korrekten bzw.<br />

unvollständigen Lohnunterlagen spielt in <strong>der</strong> Praxis eine gewichtige Rolle, was die genaue<br />

Überprüfung einer möglichen Unterentlohnung erschwert o<strong>der</strong> gar vereitelt (siehe<br />

dazu Kapitel 5.2 und Kapitel 5.3.2.2). Die generelle Einführung verpflichten<strong>der</strong> Lohno<strong>der</strong><br />

Gehaltskonten, wie seit Juli 2011 im Baubereich realisiert, wird hier in den ExpertInneninterviews<br />

als mögliche Maßnahme in diesem Kontext gefor<strong>der</strong>t (Int. 15). Gleichzeitig<br />

verweist ein/e an<strong>der</strong>e/r InterviewpartnerIn auf Beratungsfälle, in denen <strong>der</strong> korrekte<br />

Lohn auf ein Gehaltskonto überwiesen wurde, Teile davon von den ArbeitnehmerInnen<br />

jedoch ‚zurückzuzahlen‘ waren (Int. 6). Die Frage, wie eine bessere Sicherstellung<br />

<strong>der</strong> Bereithaltung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Lohnunterlagen erzielt werden kann, wird<br />

jedenfalls seitens <strong>der</strong> ExpertInnen häufig thematisiert (s. Int. 3, 4, 13, 20).<br />

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