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Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung

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Kontrolle<br />

Für die Kontrolle für nicht dem ASVG unterliegende ArbeitnehmerInnen wurde das<br />

Kompetenzzentrum LSDB bei <strong>der</strong> Wiener Gebietskrankenkasse eingerichtet. 48 Das<br />

Kompetenzzentrum ist somit für die Kontrolle des Grundlohns von nach Österreich<br />

entsandten o<strong>der</strong> überlassenen Arbeitnehmer/innen, für die keine Sozialversicherungspflicht<br />

in Österreich besteht, zuständig. Stellt das Kompetenzzentrum LSDB eine Unterentlohnung<br />

fest, hat es Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu<br />

erstatten.<br />

Die Abgabenbehörden, d.h. die Finanzpolizei führen die Erhebungen für das Kompetenzzentrum<br />

durch. Auch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)<br />

kann im Baubereich die Entlohnung kontrollieren und Unterschreitungen anzeigen.<br />

Ein Überblick zur Bilanz <strong>der</strong> bisherigen Kontrolltätigkeiten wird in Kapitel 5.2 gegeben.<br />

In zahlreichen ExpertInnengesprächen wird die Frage <strong>der</strong> Kontrolltätigkeit als zentraler<br />

Aspekt adressiert. Es wird vor allem eine hohe Kontrollintensität und ein zeitnahes,<br />

flexibles Agieren <strong>der</strong> Behörden eingefor<strong>der</strong>t (bspw. Int. 9, 13, 15, 19). Dabei wird eine<br />

wahrgenommene intensive Präsenz von Finanzpolizei und BUAK mehrfach erwähnt<br />

(bspw. Int. 1, 13, 14, 19). Gleichzeitig besteht aber auch Sorge ob <strong>der</strong> ausreichenden<br />

personellen Ausstattung <strong>der</strong> Behörden (bspw. Int. 1, 10, 15, 23). Im Hinblick auf das<br />

Zusammenspiel und die Koordination verschiedener involvierter Akteure liegen unterschiedliche<br />

Erfahrungen vor (bspw. Int. 9, 11, 14, 20). Erleben die einen die Zusammenarbeit<br />

mit den Kontrollbehörden als rasch und unbürokratisch (bspw. Int. 21), kritisieren<br />

an<strong>der</strong>e, dass keine Informationen über AnsprechpartnerInnen und dazugehörige<br />

Kontaktdaten in den Kontrollbehörden zur Verfügung stehen, was ein rasches Reagieren<br />

auf Verdachtsfälle verhin<strong>der</strong>t (bspw. Int. 4). Für den Bereich von aus dem Ausland<br />

entsandten o<strong>der</strong> überlassenen Arbeitskräfte wird kritisiert, dass hier keine gezielten<br />

Kontrollen möglich sind, da die Arbeitsorte nicht bekannt sind (Int. 9). Die im Baubereich<br />

für das Frühjahr 2012 geplante Baustellendatenbank gilt hier als good practice<br />

Beispiel. Die BUAK arbeitet gemeinsam mit <strong>der</strong> Arbeitsinspektion und dem Verkehrs-<br />

Arbeitsinspektorat an <strong>der</strong> Entwicklung einer Webapplikation zur Bekanntgabe von<br />

Baustellenmeldungen, welche in Folge u.a. gezielte Kontrolltätigkeiten erleichtern wird.<br />

Als wesentlich ist auch die Kommunikation <strong>der</strong> Kontrollergebnisse nach Außen zu sehen.<br />

Auch wenn, wie einzelne GesprächpartnerInnen meinen, die Chance „erwischt“ zu<br />

werden gering bleibt (bspw. Int. 2, 15), alleine durch die Tatsache einer möglichen<br />

Kontrolle und dem Aufzeigen von verhängten Strafen, würde eine präventive Wirkung<br />

erreicht werden. Um dies zu unterstreichen, wird eine entsprechende kontinuierliche<br />

Öffentlichkeitsarbeit zur Umsetzung des Gesetzes, wie dies in den letzten Monaten<br />

auch geschah, als sehr wichtig erachtet (bspw. Int. 1, 15, 23).<br />

Vor dem Hintergrund dieser Öffentlichkeitsarbeiten als auch durch verschiedene Informationsaktivitäten<br />

im Zuge <strong>der</strong> Einführung des Gesetzes wird <strong>der</strong> Bekanntheitsgrad<br />

des LSDB-G als relativ hoch eingestuft (bspw. Int. 2, 10, 14, 18). Das Gesetz sei bei<br />

Unternehmen wie auch bei ArbeitnehmerInnenvertreterInnen gut bekannt. Letztere<br />

verweisen hier auch auf die Konferenzreihe ‚Arbeitsmarktöffnung 2011 - Chancen und<br />

Risiken‘, welche im Frühjahr 2011 seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales<br />

und Konsumentenschutz in Kooperation mit <strong>der</strong> Arbeiterkammer und Gewerkschaften<br />

48<br />

Im Falle von ArbeitnehmerInnen, welche dem ASVG unterliegen, obliegt die Kontrolle ob <strong>der</strong> zustehende<br />

Grundlohn korrekt bezahlt wird o<strong>der</strong> nicht <strong>der</strong> jeweils zuständigen Gebietskrankenkasse.<br />

Diese erstattet bei Verstößen Anzeige bei <strong>der</strong> zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.<br />

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