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Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung

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wirtschaftlichen Gehalt – scheinen zwar ‚korrekte‘ sozialversicherungsrechtliche Anmeldungen<br />

auf, dennoch entspricht die Entlohnung nicht dem den Arbeitskräften zustehenden<br />

Entgelt. Seitens <strong>der</strong> befragten ExpertInnen wurde dies wie<strong>der</strong>holt in den<br />

Gesprächen – ohne direkten Zusammenhang mit <strong>der</strong> Arbeitsmarktliberalisierung – angeführt,<br />

und zwar als ‚übliche‘ Vorgehensweise, welche schwer zu kontrollieren respektive<br />

nachzuweisen ist (s. Int. 5, 6, 11, 17). Typischerweise handelt es sich dabei um<br />

FacharbeiterInnen, die als HilfsarbeiterInnen angemeldet werden, wie die beiden folgenden<br />

Fallbeispiele – für eine Beschäftigung bei einem ausländischen (Entsendung)<br />

sowie bei einem österreichischen Betrieb – veranschaulichen (siehe auch Fallbeispiel<br />

29 in Kapitel 5.3.4.3).<br />

Fallbeispiel 21: Einstufung als Bauhelferanstelle von Maurern<br />

Eine slowenische Baufirma entsendet seit November 2011 Arbeitnehmer<br />

auf Baustellen in die Steiermark. Bei den abgegebenen „Meldung einer<br />

Entsendung nach Österreich gemäß § 7 b Abs. 3 und 4 AVRAG“ werden<br />

bei diversen Arbeitnehmern als Tätigkeit „Bauhelfer“ angegeben. Dadurch<br />

wird in dieser Meldung ein kollektivvertraglicher Stundenlohn mit 10,21<br />

Euro angeführt.<br />

Bei einer Kontrolle auf einer Baustelle in Graz stellte sich heraus, dass von<br />

diesen Arbeitnehmern ein Teil als Facharbeiter (Maurer) eingesetzt wird.<br />

Einem Facharbeiter ist nach dem Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie<br />

ein Stundenlohn von 12,00 Euro zu entrichten. Eine dementsprechende<br />

Korrektur <strong>der</strong> falschen kollektivvertraglichen Löhne wurde daher<br />

umgehend veranlasst.<br />

Quelle: BUAK Baustellenberichte – Musterbeispiel 5<br />

Fallbeispiel 22: Einstufung als Hilfsarbeiter aufgrund fehlen<strong>der</strong> Formalqualifikation<br />

Ein slowakischer Arbeitnehmer ist bei einer nie<strong>der</strong>österreichischen Tischlerei<br />

beschäftigt. Er führt die Tätigkeit eines Facharbeiters aus, ist also mit<br />

den vollen Tischlereitätigkeiten betraut. Er fragt bei <strong>der</strong> Arbeiterkammer<br />

nach, ob seine Entlohnung korrekt bemessen ist. Dabei stellt sich eine<br />

deutliche Unterentlohnung heraus, da er nicht als Fach- son<strong>der</strong>n als Hilfsarbeiter<br />

eingestuft wurde, woraufhin die Arbeiterkammer interveniert. Der<br />

Arbeitgeber argumentiert die niedrigere Einstufung damit, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

keine formale Ausbildung nachweisen kann, was dieser bestätigt.<br />

Da <strong>der</strong> Arbeiter jedoch die entsprechenden Fertigkeiten besitzt und de<br />

facto auch die volle Facharbeitertätigkeit ausübt – und dies auch zur Zufriedenheit<br />

des Arbeitgebers – ist dieser bereit, den Arbeiter trotz fehlen<strong>der</strong><br />

formaler Nachweise höher zu stufen und einen Facharbeiterlohn zu bezahlen.<br />

Quelle: ExpertInnengespräch Nr.8<br />

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