Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung
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lich auf den Erhebungen vor Ort, den behördlichen Wahrnehmungen o<strong>der</strong> den Nie<strong>der</strong>schriften<br />
<strong>der</strong> Angaben <strong>der</strong> betroffenen Arbeitskräfte in den Personenblättern.<br />
In vielen Fällen verbleibt es bei einer Anzeige wegen Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen.<br />
Teilweise werden die notwendigen Unterlagen nachgereicht, teilweise unterbleibt<br />
dies jedoch auch, wie exemplarisch in den folgenden Fällen dargestellt ist.<br />
Fallbeispiel 16: Strafe wegen Nicht-Bereithaltung von Lohnunterlagen<br />
Bei einer Baustellenkontrolle <strong>der</strong> Finanzpolizei in <strong>der</strong> Steiermark werden<br />
zwei deutsche StaatsbürgerInnen im Auftrag eines deutschen Unternehmens<br />
angetroffen. Die A1-Sozialversicherungsformulare sowie die ZKO-<br />
Meldungen werden vorgelegt, nicht aber die Lohnunterlagen. Diese werden<br />
jedoch am folgenden Tag bei <strong>der</strong> Behörde nachgereicht. Begründet<br />
wird die Nicht-Bereithaltung mit <strong>der</strong> erst kurzen Gültigkeit des Gesetzes<br />
und damit, dass die internen Abläufe noch nicht eingespielt seien. Es gibt<br />
keine Beanstandung <strong>der</strong> Lohnunterlagen <strong>der</strong> beiden ArbeitnehmerInnen,<br />
für <strong>der</strong>en Nicht-Bereithalten vor Ort wird jedoch eine Verwaltungsstrafe<br />
von insgesamt 250,00 Euro verhängt, wobei die gesetzliche Mindeststrafe<br />
aufgrund <strong>der</strong> bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des<br />
Dienstgebers (§ 20 VStG) unterschritten wurde.<br />
Quelle: Kompetenzzentrum LSDB: Straferkenntnis Bescheid lfd.Nr.1, Oktober 2011, gekürzt<br />
Fallbeispiel 17: Strafe wegen Nicht-Bereithaltung und mangeln<strong>der</strong><br />
Nachreichung von Lohnunterlagen<br />
Den Kontrollorganen <strong>der</strong> zuständigen Krankenversicherung werden für<br />
eine/n DienstnehmerIn in einem Cafehaus keine Lohnunterlagen vorgelegt.<br />
Der/die GeschäftsführerIn wird aufgefor<strong>der</strong>t, die entsprechenden Unterlagen<br />
nachzuliefern, zwei Wochen danach folgt eine schriftliche Auffor<strong>der</strong>ung.<br />
Als rund vier Wochen später nach wie vor keine entsprechenden<br />
Dokumente vorliegen, wird eine Geldstrafe von 500,00 Euro verhängt. In<br />
<strong>der</strong> Begründung des Straferkenntnis heißt es: „Sie haben <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung<br />
zur Rechtfertigung vom 31.10.2011 trotz Androhung <strong>der</strong> Rechtsfolgen des<br />
§ 42 Abs.1 lit. b Verwaltungsstrafgesetz 1991 keine Folge geleistet. Nachdem<br />
Sie nicht bereit sind, an <strong>der</strong> Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken,<br />
werden daher auf Grund <strong>der</strong> Anzeige und im Hinblick darauf, dass Sie<br />
nicht bereit waren sich zu rechtfertigen, die Übertretungen als erwiesen<br />
angenommen.“<br />
Quelle: Kompetenzzentrum LSDB: Straferkenntnis Bescheid lfd.Nr.3, Dezember 2011;<br />
gekürzt<br />
Die folgenden Fallbeispiele geben auf Basis <strong>der</strong> vorliegenden Straferkenntnisse spezifisch<br />
Argumentationen wi<strong>der</strong>, mittels <strong>der</strong>en versucht wird, eine Strafe abzuwenden. In<br />
einem <strong>der</strong> Fälle (siehe Fallbeispiel 18) wusste <strong>der</strong> beschuldigte Unternehmer nicht,<br />
dass er die entsprechenden Dokumente auf Deutsch übersetzen lassen müsse, in einem<br />
an<strong>der</strong>en wird argumentiert, die Arbeitnehmer hätten die Unterlagen zuhause vergessen<br />
(siehe Fallbeispiel 19) und in einem weiteren werden die ausführlichen Argu-<br />
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