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Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung

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lich auf den Erhebungen vor Ort, den behördlichen Wahrnehmungen o<strong>der</strong> den Nie<strong>der</strong>schriften<br />

<strong>der</strong> Angaben <strong>der</strong> betroffenen Arbeitskräfte in den Personenblättern.<br />

In vielen Fällen verbleibt es bei einer Anzeige wegen Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen.<br />

Teilweise werden die notwendigen Unterlagen nachgereicht, teilweise unterbleibt<br />

dies jedoch auch, wie exemplarisch in den folgenden Fällen dargestellt ist.<br />

Fallbeispiel 16: Strafe wegen Nicht-Bereithaltung von Lohnunterlagen<br />

Bei einer Baustellenkontrolle <strong>der</strong> Finanzpolizei in <strong>der</strong> Steiermark werden<br />

zwei deutsche StaatsbürgerInnen im Auftrag eines deutschen Unternehmens<br />

angetroffen. Die A1-Sozialversicherungsformulare sowie die ZKO-<br />

Meldungen werden vorgelegt, nicht aber die Lohnunterlagen. Diese werden<br />

jedoch am folgenden Tag bei <strong>der</strong> Behörde nachgereicht. Begründet<br />

wird die Nicht-Bereithaltung mit <strong>der</strong> erst kurzen Gültigkeit des Gesetzes<br />

und damit, dass die internen Abläufe noch nicht eingespielt seien. Es gibt<br />

keine Beanstandung <strong>der</strong> Lohnunterlagen <strong>der</strong> beiden ArbeitnehmerInnen,<br />

für <strong>der</strong>en Nicht-Bereithalten vor Ort wird jedoch eine Verwaltungsstrafe<br />

von insgesamt 250,00 Euro verhängt, wobei die gesetzliche Mindeststrafe<br />

aufgrund <strong>der</strong> bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des<br />

Dienstgebers (§ 20 VStG) unterschritten wurde.<br />

Quelle: Kompetenzzentrum LSDB: Straferkenntnis Bescheid lfd.Nr.1, Oktober 2011, gekürzt<br />

Fallbeispiel 17: Strafe wegen Nicht-Bereithaltung und mangeln<strong>der</strong><br />

Nachreichung von Lohnunterlagen<br />

Den Kontrollorganen <strong>der</strong> zuständigen Krankenversicherung werden für<br />

eine/n DienstnehmerIn in einem Cafehaus keine Lohnunterlagen vorgelegt.<br />

Der/die GeschäftsführerIn wird aufgefor<strong>der</strong>t, die entsprechenden Unterlagen<br />

nachzuliefern, zwei Wochen danach folgt eine schriftliche Auffor<strong>der</strong>ung.<br />

Als rund vier Wochen später nach wie vor keine entsprechenden<br />

Dokumente vorliegen, wird eine Geldstrafe von 500,00 Euro verhängt. In<br />

<strong>der</strong> Begründung des Straferkenntnis heißt es: „Sie haben <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung<br />

zur Rechtfertigung vom 31.10.2011 trotz Androhung <strong>der</strong> Rechtsfolgen des<br />

§ 42 Abs.1 lit. b Verwaltungsstrafgesetz 1991 keine Folge geleistet. Nachdem<br />

Sie nicht bereit sind, an <strong>der</strong> Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken,<br />

werden daher auf Grund <strong>der</strong> Anzeige und im Hinblick darauf, dass Sie<br />

nicht bereit waren sich zu rechtfertigen, die Übertretungen als erwiesen<br />

angenommen.“<br />

Quelle: Kompetenzzentrum LSDB: Straferkenntnis Bescheid lfd.Nr.3, Dezember 2011;<br />

gekürzt<br />

Die folgenden Fallbeispiele geben auf Basis <strong>der</strong> vorliegenden Straferkenntnisse spezifisch<br />

Argumentationen wi<strong>der</strong>, mittels <strong>der</strong>en versucht wird, eine Strafe abzuwenden. In<br />

einem <strong>der</strong> Fälle (siehe Fallbeispiel 18) wusste <strong>der</strong> beschuldigte Unternehmer nicht,<br />

dass er die entsprechenden Dokumente auf Deutsch übersetzen lassen müsse, in einem<br />

an<strong>der</strong>en wird argumentiert, die Arbeitnehmer hätten die Unterlagen zuhause vergessen<br />

(siehe Fallbeispiel 19) und in einem weiteren werden die ausführlichen Argu-<br />

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