Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung
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und ihm bezahlter Urlaub und Überstundenzuschläge zustehen, und wendet<br />
sich an die Interessensvertretung <strong>der</strong> Landarbeiterkammer. Mit den<br />
Arbeitszeit- und Gehaltsaufzeichnungen des Arbeiters wird <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
kontaktiert und die entgangenen Lohnbestandteile werden eingefor<strong>der</strong>t.<br />
Man einigt sich auf einen Vergleich und auf eine Nachzahlung an den<br />
Arbeitnehmer in <strong>der</strong> Höhe von rund 2.000 Euro.<br />
Quelle: ExpertInnengespräch Nr. 9<br />
Als das Hauptproblem wird von vielen ExpertInnen die Konstellation <strong>der</strong> „Scheinteilzeit“<br />
geschil<strong>der</strong>t, und hier wird – insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> Landwirtschaft, aber auch im Bereich<br />
Gastgewerbe und Reinigung – von einer deutlichen Zunahme seit <strong>der</strong> Arbeitsmarktöffnung<br />
berichtet (Int. 6, 11, 12, 19). Es erfolgt eine Anmeldung mit einem teilzeitigen<br />
und zum Teil auch mit einem geringfügigen Stundenausmaß, die Arbeitsleistung<br />
erfolgt aber in vollzeitigem Ausmaß – <strong>der</strong> restliche Lohn wird schwarz ausbezahlt. Für<br />
den landwirtschaftlichen Bereich lässt sich festhalten, dass das Ende <strong>der</strong> Saisonbewilligungen<br />
für EU-8-BürgerInnen hierbei eine wesentliche Rolle spielt. Diese Bewilligungen<br />
waren nämlich an eine vollzeitige Anmeldung beim Sozialversicherungsträger<br />
(bzw. im Fall von ErntehelferInnen an eine Anmeldung mit 35 Wochenstunden) gekoppelt.<br />
Nach <strong>der</strong>en Ende beobachten ExpertInnen insbeson<strong>der</strong>e aus <strong>der</strong> Region Nie<strong>der</strong>österreich<br />
und Burgenland die „Rückmeldung ganzer Belegschaften von Vollzeit auf<br />
Teilzeit“ (Int.19). Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich das faktische<br />
Arbeitsvolumen so drastisch verringert hat, muss in diesem Bereich von beträchtlicher<br />
Scheinteilzeit ausgegangen werden.<br />
Fallbeispiel 25: Sukzessive Reduktion <strong>der</strong> Arbeitszeitmeldung<br />
Eine ungarische Dienstnehmerin ist als Knoblauchputzerin bei einem burgenländischen<br />
Dienstgeber beschäftigt. Es wird ein Stundenlohn von Montag<br />
bis Freitag in <strong>der</strong> Höhe von 4,50 Euro netto und für Samstag in <strong>der</strong><br />
Höhe von 5,00 Euro netto vereinbart. Dieser Lohn wird wöchentlich bar<br />
ausgezahlt und liegt unter dem kollektivvertraglichen Mindestlohn für<br />
DienstnehmerInnen in bäuerlichen Betrieben (knapp über 6 Euro / Stunde<br />
brutto).<br />
Die faktische Arbeitszeit beträgt durchwegs 50 Stunden / Woche. Zur Sozialversicherung<br />
wird die Dienstnehmerin in <strong>der</strong> ersten Woche für 40<br />
Stunden angemeldet, dann erfolgt eine Reduktion auf 30 Stunden pro Woche<br />
bei gleichbleiben<strong>der</strong> tatsächlicher Arbeitszeit. Während des Sommerurlaubs<br />
wird sie gänzlich abgemeldet. Nach dem Urlaub wird sie nur noch<br />
für 20 Stunden angemeldet, wie<strong>der</strong>um bei gleicher faktischer Wochenarbeitszeit<br />
von 50 Stunden.<br />
Schließlich teilt eine Kollegin <strong>der</strong> Dienstnehmerin per SMS mit, dass sie ab<br />
dem nächsten Tag „nicht mehr kommen braucht“. Die Dienstgeberkündigung<br />
erfolgt somit zeitwidrig, und es werden keine aliquoten Son<strong>der</strong>zahlungen<br />
o<strong>der</strong> Urlaubsersatzleistungen ausbezahlt.<br />
Für die Durchsetzung <strong>der</strong> arbeitsrechtlichen Ansprüche wird seitens <strong>der</strong><br />
IGR Rechtsberatung ein Akt aufgenommen, die Dienstnehmerin hat parallel<br />
dazu Anzeige bei <strong>der</strong> BGKK erstattet. Beide Verfahren sind im Gange.<br />
Quelle: ExpertInnengespräch Nr.19<br />
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