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Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung

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Fallbeispiel 20: Strafe wegen Nicht-Bereithaltung von Lohnunterlagen<br />

in deutscher Sprache – „Schwager zu Besuch in den Schulferien“<br />

Bei einer Baustellenkontrolle in Oberösterreich trifft die Finanzpolizei auf<br />

zwei slowakische Staatsbürger, die mit <strong>der</strong> Montage von Metallprofilen<br />

beschäftigt sind. Einer <strong>der</strong> beiden Männer ist Inhaber einer Firma mit Sitz<br />

in <strong>der</strong> Slowakei. Für den an<strong>der</strong>en Arbeiter können keine Unterlagen<br />

(Lohnunterlagen, A1-Versicherungsformular, ZKO-Meldung) vorgewiesen<br />

werden. Bei <strong>der</strong> Erhebung des Personenblatts gibt <strong>der</strong> Arbeiter an, für 8<br />

Stunden täglich mit einem Stundenlohn von 10 Euro beschäftigt zu sein.<br />

Es folgt eine längere Abfolge von Nachreichungen und Stellungnahmen<br />

<strong>der</strong> verschiedenen Akteure. Im Wesentlichen argumentiert <strong>der</strong> Arbeitgeber,<br />

dass es sich bei dem Arbeiter um seinen Schwager handle, <strong>der</strong> –<br />

min<strong>der</strong>jährig – eine technische Schule in <strong>der</strong> Slowakei besuche (Nachweis<br />

des Verwandtschaftsverhältnisses mittels Eheurkunden und Schulbestätigung),<br />

in den Sommerferien zu Besuch in Österreich sei und das „ihm unbekannte<br />

Land Österreich und seine Bewohner kennenlernen“ wolle. Keinesfalls<br />

habe er entgeltlich eine fortgesetzte Arbeitsleistung in Österreich<br />

erbracht. Dass er auf dem Personenblatt die Bezeichnung „Saisonarbeiter“<br />

und einen Stundenlohn von 10 Euro angegeben hat, sei auf den Druck<br />

zurück zu führen, unter dem er wegen mangeln<strong>der</strong> Deutschkenntnisse in<br />

<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kontrollsituation gestanden habe. Allerdings wird vom Arbeitgeber<br />

auch ein A1-Versicherungsformular nachgereicht.<br />

Die Behörde gelangt schließlich zu dem Erkenntnis, dass diese Rechtfertigungsangaben<br />

insgesamt den Arbeitgeber nicht entlasten: Der betroffene<br />

Arbeiter wurde von <strong>der</strong> Finanzpolizei „in verschmutzter Arbeitskleidung bei<br />

<strong>der</strong> Montage von Metallprofilen angetroffen und hat eigenhändig das Personenblatt<br />

dahingehend ausgefüllt, dass er seit [Datum] für Ihre Firma […]<br />

beschäftigt ist. […] Der Umstand, dass Herr [Name] Ihr Schwager ist und<br />

in <strong>der</strong> Slowakei eine Technische Fachschule besucht, entlastet Sie nicht.<br />

Die Behörde konnte Ihren Ausführungen […] keinen Glauben schenken.<br />

Vielmehr werden diese Behauptungen als Schutzbehauptungen gewertete,<br />

da das Montieren von Metallprofilen sich nach Ansicht <strong>der</strong> Behörde<br />

nicht dazu eignet, das Land als Besucher kennenzulernen. Dies stellt<br />

vielmehr eine Arbeitsleistung […] dar, welche aufgrund <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

auch voraussetzt, dass man diese Arbeit im Arbeitsverbund verrichtet.<br />

Deshalb ist die Behörde überzeugt davon, dass Sie als Einzelperson diesen<br />

Auftrag ohne die Arbeitsleistung von Herrn [Name] nicht verrichten<br />

hätten können […].“<br />

Für die beiden Verwaltungsübertretungen (Nicht-Bereithaltung von Lohnunterlagen<br />

sowie von Entsendedokumenten) eine Geldstrafe in <strong>der</strong> Höhe<br />

von 1.000,00 Euro verhängt.<br />

Quelle: Kompetenzzentrum LSDB: Straferkenntnis Bescheid lfd.Nr.4, Jänner 2012, gekürzt<br />

5.3.2.3 Falsche kollektivvertragliche Einstufung<br />

Auch eine falsche kollektivvertragliche Einstufung stellt eine Form des Lohndumpings<br />

dar. Wenn ArbeitnehmerInnen für niedrigere Tätigkeitsbereiche angemeldet werden als<br />

es ihrer tatsächlichen Tätigkeit und Arbeitsleistung entspricht – also nicht dem wahren<br />

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