Monitoring der Arbeitsmarktöffnung - L&R Sozialforschung
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mer“ ausschließlich für diese Firma in Österreich arbeiten und z.B. fixe<br />
Arbeitszeiten einhalten.<br />
Um den Verdacht des Vorliegens von arbeitnehmerähnlichen Dienstverhältnissen<br />
weiter zu erhärten, wurden weitere Erhebungen veranlasst.<br />
BUAK Baustellenberichte – Musterbeispiel 1<br />
Reindl-Krauskopf/Meissnitzer (2010c) halten bezüglich <strong>der</strong> Rolle von Scheinselbstständigkeit<br />
im Kontext von Sozialbetrug fest, dass sich „die Kontroll- und Strafverfolgungsbehörden<br />
seit einiger Zeit mit einer stetig zunehmenden Anzahl und Vielfalt von<br />
freien Gewerben konfrontiert [sehen]. Dabei handelt es sich de facto um Tätigkeiten,<br />
die zwar Teil von reglementierten Gewerben sein können, aber eben nicht <strong>der</strong>en Kern<br />
darstellen und somit von je<strong>der</strong>mann als freies Gewerbe ausgeübt werden dürfen.“ Diesen<br />
Bestandsaufnahmen zufolge scheinen die Anmeldungen von freien Gewerben im<br />
Baubereich zuzunehmen, insbeson<strong>der</strong>e in den Bereichen<br />
• Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss je<strong>der</strong> einem<br />
reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit,<br />
• Schneiden, Biegen und Flechten von Baueisen, unter Ausschluss aller statisch belangreichen<br />
Konstruktionen sowie aller Verlegearbeiten auf Baustellen,<br />
• Heben, Senken und Beför<strong>der</strong>n von Lasten mittels Einsatz von mechanischen o<strong>der</strong><br />
maschinellen Einrichtungen unter Ausschluss <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung mittels Kraftfahrzeugen,<br />
• Statisch nicht belangreiche Demontage und Entfernung von dauerhaft mit dem<br />
Mauerwerk verbundenen Gegenständen wie z.B. Fliesen, Türstöcken, Fensterstöcken,<br />
Fußböden, Gipskartonwänden und solchen Zwischenwänden, die keine konstruktiven<br />
Gebäudeteile darstellen, bzw. fest verschraubten Gegenständen wie z.B.<br />
Sanitäranlagen zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes durch befugte Baumeister<br />
und Inhaber des Teilgewerbes Erdbau, sofern die Leitungen und Rohre<br />
nicht mehr mit den Versorgungsnetzen verbunden sind,<br />
• Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertigbezogener Profilteile<br />
o<strong>der</strong> Systemwände mit Anschlusskabeln, die in einfacher Technik ohne statische<br />
Funktion Räume variabel unterteilen,<br />
• Aufstellen von mobilen Sichtschutzeinrichtungen für Toilettenanlagen, Umkleidekabinen<br />
und <strong>der</strong>gleichen durch einfaches Zusammenstecken o<strong>der</strong> Verschrauben fertig<br />
bezogener Bestandteile sowie<br />
• Verschließen von Bauwerksfugen mittels plastischer und dauerelastischer Kunststoffmassen<br />
und Kunststoffprofilen. (ebd:20)<br />
Es handelt sich bei diesen Tätigkeiten in <strong>der</strong> Regel um einfache Tätigkeiten, die eigentlich<br />
im Rahmen von echten Dienstverträgen zu erfüllen wären, in den letzten Jahren<br />
aber gehäuft auf Einzelunternehmer im Rahmen von Werkverträgen ausgelagert werden.<br />
Im Zuge einer Baustellenkontrolle in Wien wurden im Jahr 2010 beispielsweise 72<br />
selbständige polnische Spachtler entdeckt, die alle auf Basis von Werkverträgen tätig<br />
waren (ebd.).<br />
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wie<strong>der</strong>holt festgestellt, dass <strong>der</strong>artige<br />
einfache manuelle Tätigkeiten in <strong>der</strong> Regel kein selbstständiges Werk darstellen (siehe<br />
Fallbeispiel 27), und die DienstnehmerInnen in Form regulärer Dienstverhältnisse anzustellen<br />
sind.<br />
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