Berichte über Landwirtschaft - BMELV
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100 Martina Huber, Helmut Hoffmann, Helmut Hausladen, Andreas Jändl<br />
In der Wasserschutzgebietsverordnung wird die räumliche Begrenzung des Schutzgebietes<br />
festgelegt. Die Dimension des Schutzgebietes hängt maßgeblich von der hydrogeologischen<br />
Bewertung der Untergrundverhältnisse ab. Es wird fachlich entschieden, wo<br />
der allgemeine, flächendeckende Grundwasserschutz nicht mehr ausreicht und besondere<br />
Schutzanforderungen nötig sind. In der Verordnung wird flächenscharf festgelegt, welche<br />
Grundstücke zum Wasserschutzgebiet erklärt werden (vgl. 6, S. 29).<br />
Gemäß Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayWG können Wasserschutzgebiete in Zonen eingeteilt<br />
werden, für die unterschiedliche Schutzanordnungen gelten (2, Art. 35 Abs. 1; 23,<br />
S. 7 ff.):<br />
● Zone I (Fassungsbereich): Die Ausdehnung der Zone I umfasst den unmittelbaren<br />
Nahbereich des Brunnens oder der Quelle, mit einem Radius von ca. 20 m. In diesem<br />
Bereich ist jegliche Verunreinigung, Beeinträchtigung oder Einflussnahme auf die<br />
Oberfläche zu verhindern. Der Fassungsbereich befindet sich im Regelfall im Besitz<br />
des Wasserversorgungsunternehmens und wird eingezäunt.<br />
● Zone II (engere Schutzzone): Die Grenze der zweiten Zone bemisst sich nach der so<br />
genannten 50-Tage-Linie. Die Fließzeit des Grundwassers muss von dieser Linie bis<br />
zur Entnahmestelle wenigstens 50 Tage betragen. Die Zone II dient dem Abbau bakterieller<br />
Belastung.<br />
●<br />
Zone III (weitere Schutzzone): Die Grenze dieser Zone stellt die Außengrenze des<br />
Wasserschutzgebietes dar. Im Idealfall beinhaltet sie das gesamte Wassereinzugsgebiet.<br />
Die Zone III soll weitreichende Beeinträchtigungen des Grundwassers vermeiden. Insbesondere<br />
ist der Schutz vor dem Eintrag schwer abbaubarer Stoffe oder einer radioaktiven<br />
Verunreinigung zu gewährleisten.<br />
Innerhalb der Schutzzonen ist es möglich, weitere Unterteilungen vorzunehmen (z. B.<br />
III A und III B). Dies ermöglicht eine differenzierte Anpassung der Schutzanforderungen<br />
an die örtlichen Gegebenheiten auch innerhalb der Schutzzone (Oberflächennutzung, Untergrundverhältnisse).<br />
2.4 Nutzungsbeschränkungen und Ausgleich für die <strong>Landwirtschaft</strong><br />
Bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes werden neben der räumlichen Begrenzung<br />
des Schutzgebietes auch die darin gültigen Schutzanordnungen festgelegt. In Wasserschutzgebieten<br />
können „…bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt<br />
zulässig erklärt werden …“ und „…die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken<br />
zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden. Dazu gehören auch<br />
Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens.“ (21, § 19 Abs. 2). Art. 35<br />
Abs. 1 Satz 3 BayWG besagt, dass allgemeine Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten<br />
in der Wasserschutzgebietsverordnung festzulegen sind. In der Verordnung wird<br />
konkret aufgeführt, welche Handlungen verboten oder nur beschränkt zulässig sind. Art. 35<br />
Abs. 1 Satz 4 BayWG ermöglicht auch, dass Grundstückseigentümern alternativ gewisse<br />
Handlungspflichten auferlegt werden. Beispielsweise kann der Grundstückseigentümer,<br />
anstatt eines Verbotes zur Ausbringung von Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln,<br />
dazu verpflichtet werden, Aufzeichnungen <strong>über</strong> die Bewirtschaftung und die Ausbringung<br />
solcher Mittel zu führen.<br />
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erarbeitete<br />
eine Musterverordnung für Wasserschutzgebiete mit Arbeitshilfe zur Gestaltung<br />
des Schutzgebietskatalogs (vgl. 7). Diese Musterverordnung ist jedoch individuell an die<br />
besonderen hydrogeologischen und örtlichen Gegebenheiten des auszuweisenden Schutzgebietes<br />
anzupassen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die in der Arbeitshilfe<br />
vorgeschlagenen Verbote und Handlungsbeschränkungen zu modifizieren, zu reduzieren<br />
oder zu erweitern sind (vgl. 6, S. 37). Auszüge aus der Musterverordnung sind in Ta-