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Berichte über Landwirtschaft - BMELV

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100 Martina Huber, Helmut Hoffmann, Helmut Hausladen, Andreas Jändl<br />

In der Wasserschutzgebietsverordnung wird die räumliche Begrenzung des Schutzgebietes<br />

festgelegt. Die Dimension des Schutzgebietes hängt maßgeblich von der hydrogeologischen<br />

Bewertung der Untergrundverhältnisse ab. Es wird fachlich entschieden, wo<br />

der allgemeine, flächendeckende Grundwasserschutz nicht mehr ausreicht und besondere<br />

Schutzanforderungen nötig sind. In der Verordnung wird flächenscharf festgelegt, welche<br />

Grundstücke zum Wasserschutzgebiet erklärt werden (vgl. 6, S. 29).<br />

Gemäß Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayWG können Wasserschutzgebiete in Zonen eingeteilt<br />

werden, für die unterschiedliche Schutzanordnungen gelten (2, Art. 35 Abs. 1; 23,<br />

S. 7 ff.):<br />

● Zone I (Fassungsbereich): Die Ausdehnung der Zone I umfasst den unmittelbaren<br />

Nahbereich des Brunnens oder der Quelle, mit einem Radius von ca. 20 m. In diesem<br />

Bereich ist jegliche Verunreinigung, Beeinträchtigung oder Einflussnahme auf die<br />

Oberfläche zu verhindern. Der Fassungsbereich befindet sich im Regelfall im Besitz<br />

des Wasserversorgungsunternehmens und wird eingezäunt.<br />

● Zone II (engere Schutzzone): Die Grenze der zweiten Zone bemisst sich nach der so<br />

genannten 50-Tage-Linie. Die Fließzeit des Grundwassers muss von dieser Linie bis<br />

zur Entnahmestelle wenigstens 50 Tage betragen. Die Zone II dient dem Abbau bakterieller<br />

Belastung.<br />

●<br />

Zone III (weitere Schutzzone): Die Grenze dieser Zone stellt die Außengrenze des<br />

Wasserschutzgebietes dar. Im Idealfall beinhaltet sie das gesamte Wassereinzugsgebiet.<br />

Die Zone III soll weitreichende Beeinträchtigungen des Grundwassers vermeiden. Insbesondere<br />

ist der Schutz vor dem Eintrag schwer abbaubarer Stoffe oder einer radioaktiven<br />

Verunreinigung zu gewährleisten.<br />

Innerhalb der Schutzzonen ist es möglich, weitere Unterteilungen vorzunehmen (z. B.<br />

III A und III B). Dies ermöglicht eine differenzierte Anpassung der Schutzanforderungen<br />

an die örtlichen Gegebenheiten auch innerhalb der Schutzzone (Oberflächennutzung, Untergrundverhältnisse).<br />

2.4 Nutzungsbeschränkungen und Ausgleich für die <strong>Landwirtschaft</strong><br />

Bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes werden neben der räumlichen Begrenzung<br />

des Schutzgebietes auch die darin gültigen Schutzanordnungen festgelegt. In Wasserschutzgebieten<br />

können „…bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt<br />

zulässig erklärt werden …“ und „…die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken<br />

zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden. Dazu gehören auch<br />

Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens.“ (21, § 19 Abs. 2). Art. 35<br />

Abs. 1 Satz 3 BayWG besagt, dass allgemeine Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten<br />

in der Wasserschutzgebietsverordnung festzulegen sind. In der Verordnung wird<br />

konkret aufgeführt, welche Handlungen verboten oder nur beschränkt zulässig sind. Art. 35<br />

Abs. 1 Satz 4 BayWG ermöglicht auch, dass Grundstückseigentümern alternativ gewisse<br />

Handlungspflichten auferlegt werden. Beispielsweise kann der Grundstückseigentümer,<br />

anstatt eines Verbotes zur Ausbringung von Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln,<br />

dazu verpflichtet werden, Aufzeichnungen <strong>über</strong> die Bewirtschaftung und die Ausbringung<br />

solcher Mittel zu führen.<br />

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erarbeitete<br />

eine Musterverordnung für Wasserschutzgebiete mit Arbeitshilfe zur Gestaltung<br />

des Schutzgebietskatalogs (vgl. 7). Diese Musterverordnung ist jedoch individuell an die<br />

besonderen hydrogeologischen und örtlichen Gegebenheiten des auszuweisenden Schutzgebietes<br />

anzupassen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die in der Arbeitshilfe<br />

vorgeschlagenen Verbote und Handlungsbeschränkungen zu modifizieren, zu reduzieren<br />

oder zu erweitern sind (vgl. 6, S. 37). Auszüge aus der Musterverordnung sind in Ta-

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