Berichte über Landwirtschaft - BMELV
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Wertveränderung landwirtschaftlicher Grundstücke durch Wasserschutzgebietsausweisung<br />
und die Trinkwasserverordnung (19), welche zu einem flächendeckenden Gewässerschutz<br />
beitragen.<br />
Es gibt jedoch Gebiete deren Schutzbedürftigkeit diesen allgemeinen Gewässerschutzstandard<br />
<strong>über</strong>steigen. In solchen Fällen sieht das Wasserhaushaltsgesetz die Möglichkeit<br />
der Ausweisung eines Gebietes als Wasserschutzgebiet vor, „Soweit es das Wohl der Allgemeinheit<br />
erfordert, …“ (21, § 19 Abs. 1). Gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />
können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, um „… Gewässer im Interesse der derzeit<br />
bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen<br />
zu schützen …“ (21, § 19 Abs. 1 Nr.1), oder „…das Grundwasser anzureichern…“<br />
(21, § 19 Abs. 1 Nr.2), oder „… das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie<br />
das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln<br />
in Gewässer zu verhüten, …“ (21, § 19 Abs. 1 Nr.3).<br />
Auf Bundesebene bildet das Wasserhaushaltsgesetz die Rechtsgrundlage der Schutzgebietsausweisung.<br />
Die landesrechtliche Ausgestaltung der Festsetzung von Wasserschutzgebieten<br />
ist in Bayern in Art. 35 des Bayerischen Wassergesetzes (2) geregelt. Nach<br />
Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayWG werden Wasserschutzgebiete von den Kreisverwaltungsbehörden<br />
durch eine Rechtsverordnung, die so genannte Wasserschutzgebietsverordnung<br />
festgesetzt. Abbildung 3 verdeutlicht nochmals das Prinzip des allgemeinen und besonderen<br />
Grundwasserschutzes. Die besonderen Schutzanforderungen in Wasserschutzgebieten<br />
können hierbei zu Nachteilen führen, welche den Wert eines<br />
Abb. 3. Allgemeine und besondere Anforderungen an den Grundwasserschutz<br />
Quelle: In Anlehnung (an 8, S. 12)<br />
Das Verfahren zum Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung erfolgt nach Art. 85 Bay<br />
WG und Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG (3). Auf den förmlichen Verfahrensablauf wird<br />
hier nicht eingegangen (siehe hierzu 35, S. 103; 6, S. 13 ff.).<br />
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