Berichte über Landwirtschaft - BMELV
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Wertveränderung landwirtschaftlicher Grundstücke durch Wasserschutzgebietsausweisung<br />
107<br />
● Preise für forstwirtschaftliche Flächen, Wasserflächen und Flächen mit außerlandwirtschaftlicher<br />
preisbestimmender Nutzung (z. B. Golfplatz) oder mit Bodenschätzen sind<br />
nicht für einen Vergleich mit rein landwirtschaftlich genutzten Grundstücken geeignet.<br />
● Preise für kleine Flächen unter ca. 1000 m² werden ebenfalls ausgeklammert, da sich<br />
der Preis für kleine (Teil-) Flächen häufig nicht am landwirtschaftlichen Preisniveau,<br />
sondern vielmehr am Gesamtpreis und dem speziellen Nutzen für den Erwerber (z. B.<br />
Arrondierungskauf) orientiert. Der Kaufpreis in Euro pro Flächeneinheit spielt bei diesen<br />
Käufen in aller Regel nur eine untergeordnete Rolle. Die Aussagekraft dieser Preise<br />
ist daher gering.<br />
●<br />
Verkäufe, die durch ungewöhnliche und/oder persönliche Verhältnisse beeinflusst wurden,<br />
sind gem. § 3 Abs. 3 WertV in Verbindung mit § 6 WertV nicht zum Vergleich<br />
geeignet. Dazu gehören u. a. Spekulationskäufe, Geschäfte unter Verwandten, Tauschvorgänge<br />
sowie Verkäufe im Rahmen von Zwangsversteigerungsverfahren (Notverkäufe).<br />
Die vorgenommene Selektion der Verkaufsvorgänge ist erforderlich, da eine Vergleichbarkeit<br />
der Grundstückspreise nicht nur vom Zustand (§ 4 WertV), sondern auch vom Preis<br />
gegeben sein muss (12). Die physischen und wirtschaftlichen Wert bildenden Faktoren<br />
der Vergleichsgrundstücke müssen im Wesentlichen <strong>über</strong>einstimmen. Nach der gängigen<br />
Rechtsprechung (13; 14) sind die von der öffentlichen Hand bezahlten Preise auch dann<br />
als Vergleichspreise heranzuziehen, wenn keine Besonderheiten (wie ungewöhnliche oder<br />
persönliche Verhältnisse) vorliegen (21, § 3 Abs. 3 und § 6 WertV).<br />
In der 2. Auswahl (vgl. Abb. 5) wird eine Liste von denjenigen Gemarkungen zusammengestellt,<br />
in denen auswertbare Kaufvorgänge von Wasserschutzgebietsflächen<br />
gefunden wurden. Diese Gemarkungen stellen die Vergleichsgemarkungen für die Wasserschutzgebietsverkäufe<br />
eines Landkreises dar. Als Vergleichsvorgänge für die Wasserschutzgebietsverkäufe<br />
werden nur Kaufvorgänge ausgewählt, die in den identifizierten<br />
Vergleichsgemarkungen liegen.<br />
Wie Abbildung 5 zeigt, wird innerhalb der Gruppen ferner nach Käufen von Ackerund<br />
Grünland unterschieden. Innerhalb der Wasserschutzgebiete wird zusätzlich differenziert<br />
zwischen Käufen in der Zone II bzw. den übrigen Zonen (III, IIIA oder IIIB). Diese<br />
Unterscheidung erscheint sinnvoll, da in der Wasserschutzzone II in aller Regel stärkere<br />
Auflagen gelten als in den übrigen Zonen. Unterschiede in den Schutzauflagen der Zonen<br />
IIIA und IIIB werden hierbei vernachlässigt.<br />
In einer 3. Auswahl werden alle für die Analyse herangezogenen Kaufvorgänge nochmals<br />
<strong>über</strong>prüft, um sicherzustellen, dass keine Preise in die Analyse mit einfließen, welche<br />
möglicherweise aufgrund sonstiger außergewöhnlicher oder besonderer Umstände vereinbart<br />
wurden, die im bisherigen Verfahrensablauf noch keine Berücksichtigung fanden<br />
(vgl. Abb. 5).<br />
Nachdem die relevanten Kaufvorgänge in der beschriebenen Art und Weise identifiziert<br />
und gruppiert wurden, findet eine weitere Unterscheidung nach Erwerbergruppen statt.<br />
Aus den gespeicherten Kaufvorgängen der Landratsämter wird ersichtlich, von welcher<br />
Käufergruppe ein Grundstück erworben wurde. In den Kaufpreissammlungen der Landratsämter<br />
wird unterschieden nach natürlicher Person, juristischer Person, Kommune, Bund,<br />
Land oder Sonstige. Genauer lassen sich die Erwerber aus den von den Gutachterausschüssen<br />
zur Verfügung gestellten Daten nicht identifizieren. Aufgrund dieser Datenbasis<br />
werden bei der Analyse der Kaufpreise zwei Käufergruppen gebildet (vgl. Abb. 5). Die<br />
natürlichen Personen bilden die erste Gruppe. Hier kann vermutet werden, dass beim<br />
Kauf keine wasserwirtschaftlichen Interessen im Vordergrund standen. Alle anderen Erwerbergruppen<br />
bilden die zweite Käufergruppe, die Gruppe der Sonstigen. Dies sind somit<br />
alle Käufer, die keine natürlichen Personen sind. Es wird davon ausgegangen, dass es sich