01.12.2012 Aufrufe

Berichte über Landwirtschaft - BMELV

Berichte über Landwirtschaft - BMELV

Berichte über Landwirtschaft - BMELV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Wertveränderung landwirtschaftlicher Grundstücke durch Wasserschutzgebietsausweisung<br />

107<br />

● Preise für forstwirtschaftliche Flächen, Wasserflächen und Flächen mit außerlandwirtschaftlicher<br />

preisbestimmender Nutzung (z. B. Golfplatz) oder mit Bodenschätzen sind<br />

nicht für einen Vergleich mit rein landwirtschaftlich genutzten Grundstücken geeignet.<br />

● Preise für kleine Flächen unter ca. 1000 m² werden ebenfalls ausgeklammert, da sich<br />

der Preis für kleine (Teil-) Flächen häufig nicht am landwirtschaftlichen Preisniveau,<br />

sondern vielmehr am Gesamtpreis und dem speziellen Nutzen für den Erwerber (z. B.<br />

Arrondierungskauf) orientiert. Der Kaufpreis in Euro pro Flächeneinheit spielt bei diesen<br />

Käufen in aller Regel nur eine untergeordnete Rolle. Die Aussagekraft dieser Preise<br />

ist daher gering.<br />

●<br />

Verkäufe, die durch ungewöhnliche und/oder persönliche Verhältnisse beeinflusst wurden,<br />

sind gem. § 3 Abs. 3 WertV in Verbindung mit § 6 WertV nicht zum Vergleich<br />

geeignet. Dazu gehören u. a. Spekulationskäufe, Geschäfte unter Verwandten, Tauschvorgänge<br />

sowie Verkäufe im Rahmen von Zwangsversteigerungsverfahren (Notverkäufe).<br />

Die vorgenommene Selektion der Verkaufsvorgänge ist erforderlich, da eine Vergleichbarkeit<br />

der Grundstückspreise nicht nur vom Zustand (§ 4 WertV), sondern auch vom Preis<br />

gegeben sein muss (12). Die physischen und wirtschaftlichen Wert bildenden Faktoren<br />

der Vergleichsgrundstücke müssen im Wesentlichen <strong>über</strong>einstimmen. Nach der gängigen<br />

Rechtsprechung (13; 14) sind die von der öffentlichen Hand bezahlten Preise auch dann<br />

als Vergleichspreise heranzuziehen, wenn keine Besonderheiten (wie ungewöhnliche oder<br />

persönliche Verhältnisse) vorliegen (21, § 3 Abs. 3 und § 6 WertV).<br />

In der 2. Auswahl (vgl. Abb. 5) wird eine Liste von denjenigen Gemarkungen zusammengestellt,<br />

in denen auswertbare Kaufvorgänge von Wasserschutzgebietsflächen<br />

gefunden wurden. Diese Gemarkungen stellen die Vergleichsgemarkungen für die Wasserschutzgebietsverkäufe<br />

eines Landkreises dar. Als Vergleichsvorgänge für die Wasserschutzgebietsverkäufe<br />

werden nur Kaufvorgänge ausgewählt, die in den identifizierten<br />

Vergleichsgemarkungen liegen.<br />

Wie Abbildung 5 zeigt, wird innerhalb der Gruppen ferner nach Käufen von Ackerund<br />

Grünland unterschieden. Innerhalb der Wasserschutzgebiete wird zusätzlich differenziert<br />

zwischen Käufen in der Zone II bzw. den übrigen Zonen (III, IIIA oder IIIB). Diese<br />

Unterscheidung erscheint sinnvoll, da in der Wasserschutzzone II in aller Regel stärkere<br />

Auflagen gelten als in den übrigen Zonen. Unterschiede in den Schutzauflagen der Zonen<br />

IIIA und IIIB werden hierbei vernachlässigt.<br />

In einer 3. Auswahl werden alle für die Analyse herangezogenen Kaufvorgänge nochmals<br />

<strong>über</strong>prüft, um sicherzustellen, dass keine Preise in die Analyse mit einfließen, welche<br />

möglicherweise aufgrund sonstiger außergewöhnlicher oder besonderer Umstände vereinbart<br />

wurden, die im bisherigen Verfahrensablauf noch keine Berücksichtigung fanden<br />

(vgl. Abb. 5).<br />

Nachdem die relevanten Kaufvorgänge in der beschriebenen Art und Weise identifiziert<br />

und gruppiert wurden, findet eine weitere Unterscheidung nach Erwerbergruppen statt.<br />

Aus den gespeicherten Kaufvorgängen der Landratsämter wird ersichtlich, von welcher<br />

Käufergruppe ein Grundstück erworben wurde. In den Kaufpreissammlungen der Landratsämter<br />

wird unterschieden nach natürlicher Person, juristischer Person, Kommune, Bund,<br />

Land oder Sonstige. Genauer lassen sich die Erwerber aus den von den Gutachterausschüssen<br />

zur Verfügung gestellten Daten nicht identifizieren. Aufgrund dieser Datenbasis<br />

werden bei der Analyse der Kaufpreise zwei Käufergruppen gebildet (vgl. Abb. 5). Die<br />

natürlichen Personen bilden die erste Gruppe. Hier kann vermutet werden, dass beim<br />

Kauf keine wasserwirtschaftlichen Interessen im Vordergrund standen. Alle anderen Erwerbergruppen<br />

bilden die zweite Käufergruppe, die Gruppe der Sonstigen. Dies sind somit<br />

alle Käufer, die keine natürlichen Personen sind. Es wird davon ausgegangen, dass es sich

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!