verkehrsmanagement - Marko Barth
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VERKEHRSMANAGEMENT<br />
GROSSES STUDIENPROJEKT 03/04<br />
Fahrgastes. In die Gegenrichtung erfolgt die Fahrgastaufnahme jedoch nur an den<br />
festgelegten Haltestellen des Linienverkehrs. Diese Betriebsform basiert auf dem §<br />
42 in Verbindung mit § 2 des PBefG. Ansonsten entsprechen die Merkmale des<br />
Linien-Taxis mit Flächenerschließung denen des Linien-Taxis.<br />
C) Anschluss-Linien-Taxi<br />
Auch diese Betriebsform wird zu Zeiten eingesetzt, zu denen sich der Einsatz von<br />
Bussen nicht rechnet. Sie bedienen meist nur einen Streckenabschnitt des<br />
regulären Linienverkehrs. Die Anfangs- bzw. Endpunkte der Fahrten stellt die<br />
zurückgesetzte Endhaltestelle des jeweiligen Linien-Busses dar. Die Ankunfts- und<br />
Abfahrtszeiten sind auf die des Linienbusses abgestimmt.<br />
Der Einsatz der Taxen auf Teilstrecken des Linienverkehrs ist jedoch nur dann<br />
wirtschaftlich, wenn die Kosten für deren Anmietung, die Einsparungen im<br />
Linienbetrieb nicht übersteigen 82 .<br />
D) Abruf-Linien-Taxi<br />
Im Gegensatz zum Anschluss-Linien-Taxi wird beim Abruf-Linien-Taxi nicht ständig<br />
ein Taxi bereitgestellt, sondern nur bei entsprechendem Bedarf von einer<br />
zurückgezogenen Endhaltestelle, anstelle des Omnibusses eingesetzt. Bei dieser<br />
Betriebsart ist es notwendig, dass der Fahrgast sich rechtzeitig an das Fahrpersonal<br />
wendet, damit ein Taxi zur Verfügung steht. Es gelten hierbei die gleichen<br />
Haltestellen und Tarifbestimmungen wie beim Linienbetrieb.<br />
Die Einsparungsmöglichkeiten sind bei dieser Betriebsform größer als beim<br />
Anschluss-Linien-Taxi, da die Fahrzeuge nur bei Bedarf eingesetzt werden. Die<br />
Nachteile sind, dass eine fahrplanmäßig festgelegte Rückfahrtmöglichkeit auf dem<br />
vom Bus nicht mehr bedienten Streckenabschnitt entfällt. Außerdem kann es bei<br />
Dunkelheit zu Sicherheitsproblemen kommen, wenn das bestellte Taxi später als<br />
der Omnibus an der Endhaltestelle eintrifft.<br />
82 Ebenda; S. 23<br />
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