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Theoretischer Teil<br />
2.3 Kindeswohl<br />
Gelingende Beziehungen in Familien sind ein wichtiger Beitrag für das Kindeswohl.<br />
Allerdings ist selten abschliessend definiert, was darunter zu verstehen ist. Wir stützen<br />
uns deshalb auf die Umschreibung in der Schweizerischen Zivilgesetzgebung (ZGB).<br />
Art. 301 Abs. 1 ZGB besagt, dass die Eltern mit Blick auf das Wohl des Kindes seine<br />
Pflege und Erziehung leiten und unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit<br />
die nötigen Entscheidungen treffen. Auch die Kinderrechtskonvention, als Überein-<br />
kommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen, die am 20. November<br />
1989 abgeschlossen und in der Schweiz im März 1997 in Kraft getreten ist, formuliert<br />
in der Präambel, dass Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung<br />
haben (www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.107.de.pdf). Diese Konvention konkretisiert die<br />
Menschenrechte für die Lebensbereiche des Kindes. Dem Kinde soll Schutz und<br />
Unterstützung bei der Entwicklung seiner Persönlichkeit gewährleistet werden. Kinder<br />
sollen sich in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal ent-<br />
wickeln können. (vgl. Wörterbuch der Sozialpolitik: www.socialinfo.ch/cgi-bin/<br />
dicopossode/show.cfm?id =340)<br />
Im Handbuch der Fachstelle für das Pflegekinderwesen (2001) ist das Kindeswohl als<br />
der zentrale Begriff im schweizerischen Familien- und Kinderrecht erwähnt. Für das<br />
Wohl des Kindes seien in erster Linie die Eltern zuständig. Allerdings werde auf<br />
Gesetzesebene nicht festgeschrieben, was das Wohl des Kindes inhaltlich bedeute.<br />
Die Fachstelle verweist zur Klärung des Begriffs unter anderem auch auf die UNO-<br />
Kinderrechtskonvention und das ZGB. Die fachlichen Standards für das Pflegekinder-<br />
wesen beschreiben sodann die Bedürfnisse und Rechte des Kindes und den<br />
Anspruch, dass diese geschützt werden. Diese Befriedigung der existentiellen<br />
Bedürfnisse umfasst:<br />
- Angenommensein in seiner Eigenart und mit seiner Geschichte<br />
- Aufgenommensein in einer Gemeinschaft, sich zugehörig fühlen können<br />
- Ermöglichung und Unterstützung seiner individuellen Entwicklung<br />
- uneigennützige Zuwendung<br />
- mindestens eine verlässliche Bezugsperson<br />
- Schutz und Geborgenheit<br />
- Befriedigung seiner physischen Grundbedürfnisse<br />
- materielle Grundversorgung<br />
Alle oben genannten Umschreibungen zum Kindeswohl haben kulturelle, historische<br />
und gesellschaftliche Hintergründe. (S. 243)<br />
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