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Theoretischer Teil<br />

durch rhythmische Bewegungen oder Streicheln und Singen besänftigen. (S. 190–<br />

192) Mit zunehmender Entwicklung kann das Kind eigenständig soziale Kontakte<br />

aufnehmen und Bindungen eingehen. Dabei ist die Begleitung durch die Eltern<br />

jedoch wichtig und notwendig. Sowohl die Entwicklung eines kindgerechten<br />

Lebensstils (Kommunikation, Freizeit) als auch die Bereitstellung einer angepassten<br />

Wohnsituation (eigenes Bett/Zimmer, Spielzeug usw.) sind Aufgaben der Eltern<br />

und unterstützen das Kind in seiner Selbstständigkeit, ohne dass es dabei den Kon-<br />

takt zu den Eltern aufgeben muss. Bei Jugendlichen ist es wichtig, dass sie ihre<br />

Autonomie erleben können, indem Eltern Vertrauen in sie haben, ihnen Verantwortung<br />

übergeben, die Loslösung zulassen.<br />

Im Sozialisationsprozess sind die Eltern im Kleinkindalter vor allem Vorbild und ver-<br />

mitteln durch ihre Erziehung die Normen und Werte der Gesellschaft weiter. Zu-<br />

nehmend entwickelt das Kind seine eigenen Wertvorstellungen und muss hierzu auch<br />

ab und zu die gesetzten Grenzen überschreiten. Hier sind die Eltern gefordert, durch<br />

wohlwollendes Controlling, Argumentationen und Aushandeln sowie mittels ihrer<br />

Konfliktfähigkeit dem Kind/Jugendlichen weiterhin als unterstützende/r Arrangeur/in<br />

zur Seite zu stehen.<br />

Cassée (2007) weist darauf hin, dass Erziehungskompetenzen von Eltern nirgends<br />

verbindlich formuliert sind und deshalb den Familien einen grossen Spielraum<br />

für Interpretationen lassen. „Für Familien mit weniger Ressourcen kann dies zu einem<br />

Risikofaktor für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen werden“ (S. 295). Hier<br />

sind allenfalls Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand gefordert. (vgl. Cassée,<br />

2007, S. 295–299)<br />

2.5.3 Öffentliche Beratungsagebote<br />

In der Bundesverfassung (BV) (1999) sind die Grundwerte der staatlichen Gemein-<br />

schaft festgelegt. Sie haben unter anderem zum Zweck, die gemeinsame Wohlfahrt zu<br />

fördern und für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und<br />

Bürgern zu sorgen. (S. 1) Art. 14 BV gewährt das Recht auf Ehe und Familie, Art. 11 BV<br />

besagt, dass Kinder und Jugendliche Anspruch haben auf besonderen Schutz ihrer<br />

Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Mittels Sozialzielen werden Bund<br />

und Kantone verpflichtet, sich in Ergänzung zur persönlichen Verantwortung und<br />

privater Initiative dafür einzusetzen, dass Familien als Gemeinschaften von Erwach-<br />

senen und Kindern geschützt und gefördert werden. Dieser Auftrag wird durch<br />

kantonale und private Angebote umgesetzt, die die Eltern bei der Erziehung beraten<br />

und unterstützen. Chancengleichheit sollte sowohl für die Kinder wie für deren<br />

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