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Titel - 2. Titelseite - FDP

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Die im Stellenplan der Beamtinnen/Beamten und tariflich Beschäftigten als künftig wegfallend<br />

(kw) bezeichneten Planstellen entfallen bei Freiwerden.<br />

§ 9<br />

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder<br />

vertraglicher Grundlage beruhen, sind im Sinne des § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW i. V. m.<br />

§ 83 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW erheblich, wenn sie im Einzelfall mehr als 50 % des An-<br />

satzes ausmachen, mindestens aber 25.000,00 € betragen.<br />

Alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich,<br />

wenn sie im Einzelfall den Betrag von 1<strong>2.</strong>500,00 € übersteigen.<br />

Diese Wertgrenzen beziehen sich bei zuwendungsfinanzierten Aufwendungen und Auszahlun-<br />

gen nur auf den Eigenanteil des Kreises.<br />

Erhebliche Aufwendungen und Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kreis-<br />

tages.<br />

Über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für im Zuge des Jahresab-<br />

schlusses erforderliche Abschlussbuchungen sind unabhängig von der Größenordnung als un-<br />

erheblich anzusehen.<br />

Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen im Sinne des § 85 Abs. 1 Ge-<br />

meindeordnung NRW sind erheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 50.000,00 €<br />

überschreiten.<br />

- III -

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