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Werkzeuge des Friedens und der Gerechtigkeit - OFM

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■ Strukturen für <strong>Gerechtigkeit</strong>, Frieden <strong>und</strong> Bewahrung <strong>der</strong> Schöpfung im Orden<br />

rung von GFBS in den Konferenzen arbeiten, o<strong>der</strong><br />

Fachkenntnisse auf diesem Gebiet besitzen.<br />

Art. 3: Die Aufgaben <strong>des</strong> ICJPIC sind:<br />

§ 1 Kenntnis <strong>und</strong> Anwendung <strong>der</strong> Dokumente <strong>der</strong><br />

Kirche <strong>und</strong> <strong>des</strong> Ordens in Bezug auf GFBS zu för<strong>der</strong>n;<br />

§ 2 Zusammenarbeit mit dem Sekretariat für Ausbildung<br />

<strong>und</strong> Studien, dem Sekretariat für missionarische<br />

Evangelisierung <strong>und</strong> mit an<strong>der</strong>en Organen<br />

<strong>der</strong> Generalkurie im Hinblick auf GFBS <strong>und</strong> franziskanische<br />

Spiritualität in <strong>der</strong> Anfangsausbildung<br />

<strong>und</strong> ständigen Fortbildung.<br />

§ 3 Aspekte von GFBS in <strong>der</strong> Tradition <strong>des</strong> franziskanischen<br />

Charismas zu analysieren <strong>und</strong> ihre<br />

Anwendung in <strong>der</strong> heutigen Welt;<br />

§ 4 Dokumentation <strong>und</strong> Information betreffs GFBS<br />

zu sammeln <strong>und</strong> weiterzugeben, beson<strong>der</strong>s in Hinsicht<br />

auf die Aktivitäten <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>en Brü<strong>der</strong>;<br />

§ 5 Anregungen, Vorschläge <strong>und</strong> Projekte zur Anregung<br />

<strong>des</strong> Ordens in den Bereich GFBS dem Generalminister<br />

<strong>und</strong> seinem Definitorium zu unterbreiten;<br />

§ 6 Anregungen, Vorschläge <strong>und</strong> Projekte den Konferenzen<br />

<strong>und</strong> Provinzen zu unterbreiten;<br />

§ 7 Aktivitäten <strong>der</strong> Koordinatoren zu unterstützen<br />

<strong>und</strong> zu ermutigen;<br />

§ 8 Zu reflektieren über Reichweite <strong>und</strong> Priorität,<br />

die aus <strong>der</strong> Arbeit <strong>der</strong> ICJPIC-Versammlung entstehen,<br />

<strong>und</strong> angemessene Bewertungen zu erstellen für<br />

die Anwendbarkeit auf das Leben <strong>und</strong> die Tätigkeit<br />

<strong>der</strong> Brü<strong>der</strong>;<br />

§ 9 Verän<strong>der</strong>ungen für die Partikularstatuten <strong>des</strong><br />

ICJPIC zur Bestätigung durch das Generaldefinitorium<br />

vorzuschlagen;<br />

§ 10 Die Liste <strong>der</strong> Kandidaten für die Mitgliedschaft<br />

im Exekutiv-Komitee zu unterbreiten.<br />

Art. 4:<br />

§ 1 Der Direktor <strong>des</strong> Büros beruft die Versammlung<br />

<strong>des</strong> ICJPIC einmal in zwei Jahren ein; außerordentliche<br />

Treffen können mit <strong>der</strong> vorausgehenden<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Generaldefinitoriums einberufen<br />

werden.<br />

§ 2 Die Versammlung folgt <strong>der</strong> Tagesordnung <strong>und</strong><br />

dem Arbeitsprogramm, das dieselbe Versammlung<br />

zu Beginn angenommen hat <strong>und</strong> das vom Exekutiv-<br />

Komitee vorgeschlagen worden war.<br />

Art. 5:<br />

§ 1 Der Direktor <strong>des</strong> GFBS-Büros schlägt nach<br />

Beratung im ICJPIC dem Generalminister <strong>und</strong><br />

Empfangt den Heiligen Geist.<br />

Wem ihr die Schuld vergebt, dem ist sie vergeben.<br />

seinem Definitorium das Exekutiv-Komitee zur<br />

Bestätigung vor. Besagtes Komitee setzt sich zusammen<br />

aus: dem Direktor <strong>des</strong> GFBS-Büros, dem stellvertretenden<br />

Direktor <strong>und</strong> zumin<strong>des</strong>t vier weiteren<br />

Personen.<br />

§ 2 Das Exekutiv-Komitee muss dem ICJPIC über<br />

seine Arbeit berichten.<br />

§ 3 Das Exekutiv-Komitee bleibt für vier Jahre im<br />

Amt; die Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> wird nach jeweils<br />

zwei Jahren ernannt.<br />

§ 4 Das Exekutiv-Komitee trifft sich min<strong>des</strong>tens<br />

zweimal pro Jahr.<br />

Art. 6: Die Aufgaben <strong>des</strong> Exekutiv-Komitees sind:<br />

§ 1 Den Direktor <strong>des</strong> GFBS-Büros in <strong>der</strong> Ausführung<br />

<strong>der</strong> Projekte <strong>und</strong> Vorschläge zu unterstützen,<br />

die von <strong>der</strong> Versammlung <strong>des</strong> ICJPIC gemacht<br />

<strong>und</strong> durch das Generaldefinitorium gebilligt wurden;<br />

§ 2 Tagesordnung <strong>und</strong> Programm <strong>der</strong> ICJPIC-<br />

Versammlung vorzubereiten, die vom Generaldefinitorium<br />

gebilligt werden müssen;<br />

§ 3 Neue Projekte <strong>und</strong> Initiativen auf dem Gebiet<br />

GFBS vorzuschlagen <strong>und</strong> zu ermutigen;<br />

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