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ZWISCHEN PHILOSOPHIE UND SPIRITISMUS

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Gesellschaft, welche er gemeinsam mit dem Präsidenten zu beseitigen hat.<br />

QUELLEN ZU DEN GESELLSCHAFTEN | 257<br />

§ 13 Der Kassier, welcher vorläufig zugleich Secretär ist, besorgt alle Geldgeschäfte, hat auf den regelmäßigen<br />

Eingang der Beiträge zu achten, legt vierteljährlich dem Vorstande Rechenschaft ab und darf Auszahlungen<br />

bis zu 5 Mark effectuiren, größere Beträge nur mit Zustimmung der Vorstandschaft.<br />

§ 14 Alljährlich am ersten Gesellschaftsabend im November wird die Vorstandschaft für das kommende Jahr<br />

gewählt. Die Wahl erfolgt durch persönlich abzugebende Stimmzettel. Hier und bei den übrigen Gesellschaftsangelegenheiten<br />

entscheidet die Majorität der ordentlichen Mitglieder. Der Termin dieses Vereinsabendes<br />

ist 14 Tage vorher den ordentlichen bekannt zu geben.<br />

§ 15 Bei besonderen Veranstaltungen hat die Vorstandschaft das Recht, außerordentliche Versammlungen zu<br />

berufen. Ihr bleibt es überlassen, eine bestimmte Geschäftsordnung für die wissenschaftlichen und geselligen<br />

Abende festzusetzen.<br />

§ 16 Die Vorstandschaft hat sich bei Verminderung oder Verhinderung ihrer Mitglieder durch Vereinsmitglieder<br />

zu ergänzen und vertreten zu lassen. Bei Arbeitsüberlastung hat sie das Recht, sich 1 – 2 Beisitzer aus den<br />

ordentlichen Mitgliedern zu erwählen.<br />

§ 17 Das Vermögen der Gesellschaft wird nach dem Beschlusse der Vorstandschaft für die Interessen derselben<br />

verwendet. Die Vorstandschaft legt in der Generalversammlung alljährlich Rechenschaft über die Verwendung<br />

der Gelder ab.<br />

V. AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT<br />

§ 18 Die Auflösung der Gesellschaft kann nur erfolgen, wenn an einer vom Vorstand einberufenen außerordentlichen<br />

Versammlung 4/5 der Zahl aller ordentlichen Mitglieder, wobei die Abwesenden zu berücksichtigen<br />

sind, in namentlicher Abstimmung dafür stimmen. Das Vermögen der Gesellschaft wird dann gleichmäßig<br />

unter die zahlenden Mitglieder verteilt – oder für einen durch Beschluß der Mitglieder zu bestimmenden<br />

Zweck verwendet.<br />

München, 23. Oktober 1886. DIE VORSTANDSCHAFT.<br />

BESCHLÜSSE DER VORSTANDSCHAFT<br />

1) Das Programm für die wissenschaftlichen und geselligen Zusammenkünfte wird stets am vorhergehenden<br />

Gesellschaftsabend durch Mitteilung auf der Tafel bekannt gegeben. (27. Okt. 1886.)<br />

2) Die Vorstandschaft behält sich vor, Abende zu bestimmen, an welchen nur ordentliche Mitglieder teilnehmen<br />

können und Fremdeneinführung ohne besondere Zustimmung der Vorstandschaft unzulässig ist. Das Nähere wird<br />

jedesmal im Programm mitgeteilt. (27. Okt. 1886.)

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