Münchener-Rück-Gruppe: Geschäftsbericht 2006 - Munich Re
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<strong>Münchener</strong>-<strong>Rück</strong>-<strong>Gruppe</strong> <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2006</strong> Lagebericht_Rahmenbedingungen<br />
die privaten Krankenversicherer verpflichtet, einen Basistarif<br />
anzubieten, dessen Leistungen in Art, Umfang und<br />
Höhe den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(GKV) entsprechen. Dabei soll Kontrahierungszwang<br />
gelten; Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge<br />
sind nicht möglich. Die Prämie dieser Basisversicherung<br />
darf den GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten. Wechselt<br />
ein Versicherter innerhalb der PKV, ist vorgesehen, ihm<br />
seine Alterungsrückstellung teilweise anzurechnen. Wie<br />
sich die Neuregelung auf die Höhe der Beiträge der übrigen<br />
Versicherten auswirkt, kann noch nicht abschließend<br />
beurteilt werden, da es hier maßgeblich auf das Kundenverhalten<br />
ankommt.<br />
Seit 2. Februar 2007 gilt zudem eine dreijährige Wechselfrist,<br />
die sich auf das Neugeschäft auswirken wird:<br />
Arbeitnehmer sollen erst dann von der Versicherungspflicht<br />
befreit werden, wenn sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
von derzeit 47 700 € in drei aufeinanderfolgenden<br />
Kalenderjahren überschritten haben.<br />
Der Teil des Gesetzes, der insbesondere für die private<br />
Krankenversicherung relevant ist, wird voraussichtlich am<br />
1. Januar 2009 in Kraft treten.<br />
Zum 1. April 2007 wird wahrscheinlich das Gesetz zur<br />
Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts in Kraft<br />
treten, mit dem die Bundesregierung die EU-Richtlinie<br />
über die Versicherungsvermittlung aus dem Jahr 2002 umsetzt.<br />
Das neue Gesetz bringt gravierende Veränderungen<br />
für die Versicherungsvertriebe mit sich: Künftig benötigen<br />
Versicherungsvermittler eine gewerberechtliche Erlaubnis,<br />
die unter anderem davon abhängt, ob sie ausreichend qualifiziert<br />
sind. Keiner Erlaubnis bedürfen Vermittler, die ausschließlich<br />
im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen<br />
tätig sind, wenn deren Produkte nicht in Konkurrenz<br />
stehen. Zudem müssen die Versicherer für den<br />
Vermittler die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit<br />
übernehmen. Ein weiterer Kernpunkt des<br />
neuen Gesetzes sind die erweiterten Beratungs- und Dokumentationspflichten.<br />
Der Vermittler soll den Kunden bedarfsgerecht<br />
und anlassbezogen beraten und jeden Rat<br />
begründen, den er zu einer Versicherung erteilt. Dazu soll<br />
er dem Kunden ein klares und verständliches Dokument<br />
zur Verfügung stellen. Die Versicherungsunternehmen dürfen<br />
im Übrigen nur mit solchen Vermittlern zusammenarbeiten,<br />
die in einem öffentlich zugänglichen zentralen<br />
<strong>Re</strong>gister eingetragen sind.<br />
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist<br />
seit dem 18. August <strong>2006</strong> in Kraft und beruht teilweise auf<br />
vier EU-Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung, die<br />
zwischen den Jahren 2000 und 2004 verabschiedet wur-<br />
den. Es soll ungerechtfertigte Benachteiligungen aus Gründen<br />
der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts,<br />
der <strong>Re</strong>ligion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des<br />
Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen.<br />
Das Gesetz betrifft die Assekuranz hauptsächlich als<br />
Arbeitgeber, aber ebenfalls als Versicherer und Risikoträger.<br />
Für die Arbeitgeber sind neue Pflichten hinzugekommen,<br />
die in Haftungsrisiken sowie potenziellen Entschädigungsansprüchen<br />
münden können.<br />
Die Neuregelungen des AGG, die für die Versicherungswirtschaft<br />
bedeutsam sind, gelten ab 22. Dezember 2007.<br />
Danach dürfen sich Prämien oder Leistungen für Männer<br />
und Frauen nur dann unterscheiden, wenn das Geschlecht<br />
ein bestimmender Faktor ist. Die Risikobewertung muss<br />
auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen<br />
statistischen Daten beruhen. Kosten im Zusammenhang<br />
mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen<br />
Fall zu verschiedenen Prämien oder Leistungen führen.<br />
Auch eine unterschiedliche Behandlung wegen <strong>Re</strong>ligion<br />
oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder<br />
der sexuellen Identität ist bei Versicherungen nur zulässig,<br />
wenn sie auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation<br />
fußt.<br />
Auf europäischer Ebene wirkt sich in erster Linie das<br />
Solvency-II-Projekt der EU-Kommission auf die Assekuranz<br />
aus. Dabei soll das Versicherungsaufsichtsrecht in der EU<br />
umfassend neu gestaltet werden. Es handelt sich um einen<br />
risikobasierten Ansatz, bei dem es im Kern darum geht, die<br />
jeweilige Risikoexponierung zu berücksichtigen. Die Vorbereitungen<br />
hierfür gewinnen zunehmend an Fahrt. Die<br />
EU-Kommission beabsichtigt, im Juli 2007 einen Vorschlag<br />
für eine Rahmenrichtlinie zu veröffentlichen.<br />
In den USA wird seit geraumer Zeit darüber diskutiert,<br />
eine einheitliche bundesstaatliche Aufsicht über <strong>Rück</strong>versicherungsunternehmen<br />
einzuführen. Derzeit wird die Assekuranz<br />
von 50 Versicherungskommissaren in den einzelnen<br />
Bundesstaaten beaufsichtigt. Mittlerweile ist fast<br />
unbestritten, dass dieses System ineffizient ist, hohe Kosten<br />
verursacht und damit insgesamt die Wettbewerbsfähigkeit<br />
des US-Markts einschränkt. <strong>2006</strong> wurden sowohl<br />
im Senat als auch im <strong>Re</strong>präsentantenhaus Gesetze eingebracht,<br />
welche die Beaufsichtigung von Erst- und <strong>Rück</strong>versicherern<br />
neu regeln sollen; beide sehen eine bundesstaatliche<br />
Aufsicht über Versicherungsunternehmen vor. Insbesondere<br />
für weltweit agierende <strong>Rück</strong>versicherer hätte das<br />
den Vorteil, dass rechtsverbindlich internationale Abkommen<br />
über die Beaufsichtigung von Versicherern abgeschlossen<br />
werden könnten.<br />
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