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Drucksache 17/13254 – 122 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode<br />
• bei der Beschäftigung außerhalb von Dienstposten oder auf Dienstposten mit<br />
kw-Vermerk,<br />
• im Rahmen der Freistellung oder Beurlaubung, soweit nach den Bestimmungen<br />
keine Leerstelle ausgebracht und genutzt werden kann oder<br />
• bei langfristiger Erkrankung.<br />
Dadurch entsteht eine Schere zwischen den ausgeplanten Dienstposten und den<br />
zur Verfügung stehenden Planstellen, die z. B. bei Beförderungen abhängig von<br />
der Besoldungsgruppe zu unterschiedlichen Wartezeiten führen kann, die sich<br />
nicht immer vermeiden lassen. Hinzu kommt die Vielzahl gebündelter Dienstposten<br />
im Beamtenbereich, denen unter Beachtung der Obergrenzen für Beförderungsämter<br />
nach § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i. V. m. der<br />
Bundesobergrenzenverordnung vom 11. Juni 2009 nicht in gleichem Umfang<br />
Planstellen der höchsten Wertigkeit gegenüberstehen können. Auch hier entstehen<br />
naturgemäß Wartezeiten bei der Einweisung in eine höhere Planstelle.<br />
Im Rahmen der laufenden Bewirtschaftung und unter Beachtung der bestehenden<br />
Regelungen werden alle geeigneten Maßnahmen ergriffen, um die zur Verfügung<br />
stehenden Planstellen so optimal wie möglich zur Finanzierung des vorhandenen<br />
Personals – einschließlich der Beförderung auf höher dotierten<br />
Dienstposten – und zur Besetzung freier (struktursicherer) Dienstposten einzusetzen.<br />
Zusätzlich war das Haus in der Vergangenheit stets bemüht, trotz eines<br />
fortgesetzten Personalabbaus in allen Statusgruppen insbesondere die Situation<br />
der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zu verbessern. Zuletzt wurden<br />
mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushalts<br />
2012 (Haushaltsgesetz 2012) am 1. Januar 2012 im Geschäftsbereich des<br />
BMVg rund 100 Planstellenhebungen in diesem Bereich wirksam, mit denen die<br />
bestehenden Wartezeiten weiter reduziert werden konnten.<br />
Bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern richtet sich die Eingruppierung<br />
in Entgeltgruppen ausschließlich nach den auf Dauer übertragenen Tätigkeiten.<br />
Aufgrund dieser Tarifautomatik ist eine Diskrepanz zwischen auszuübender Tätigkeit<br />
und Eingruppierung ausgeschlossen. In den Fällen, in denen eine höherwertige<br />
Tätigkeit aus sachlichen Gründen nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend<br />
oder vertretungsweise übertragen werden kann, verbleibt es zwar bei der<br />
bisherigen Eingruppierung, die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer erhalten<br />
aber nach Ablauf der tariflich bestimmten Fristen eine der höherwertigen Tätigkeit<br />
entsprechende Zulage.<br />
Auch die Vergabe finanzieller Leistungsanreize an besonders leistungsstarke<br />
Beschäftigte sowie die allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angebotene<br />
Vielzahl von Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen fördern die<br />
Motivation der Beschäftigten. Im Weiteren führen die Umsetzung von Personalentwicklungsmaßnahmen<br />
(nur für zivile Beamtinnen/Beamte sowie Soldatinnen/Soldatenbereich)<br />
und die Durchführung von Personal- und Mitarbeitergesprächen<br />
der Motivationsförderung und Verbesserung der Zusammenarbeit.