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Drucksache 17/13254 – 122 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode<br />

• bei der Beschäftigung außerhalb von Dienstposten oder auf Dienstposten mit<br />

kw-Vermerk,<br />

• im Rahmen der Freistellung oder Beurlaubung, soweit nach den Bestimmungen<br />

keine Leerstelle ausgebracht und genutzt werden kann oder<br />

• bei langfristiger Erkrankung.<br />

Dadurch entsteht eine Schere zwischen den ausgeplanten Dienstposten und den<br />

zur Verfügung stehenden Planstellen, die z. B. bei Beförderungen abhängig von<br />

der Besoldungsgruppe zu unterschiedlichen Wartezeiten führen kann, die sich<br />

nicht immer vermeiden lassen. Hinzu kommt die Vielzahl gebündelter Dienstposten<br />

im Beamtenbereich, denen unter Beachtung der Obergrenzen für Beförderungsämter<br />

nach § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i. V. m. der<br />

Bundesobergrenzenverordnung vom 11. Juni 2009 nicht in gleichem Umfang<br />

Planstellen der höchsten Wertigkeit gegenüberstehen können. Auch hier entstehen<br />

naturgemäß Wartezeiten bei der Einweisung in eine höhere Planstelle.<br />

Im Rahmen der laufenden Bewirtschaftung und unter Beachtung der bestehenden<br />

Regelungen werden alle geeigneten Maßnahmen ergriffen, um die zur Verfügung<br />

stehenden Planstellen so optimal wie möglich zur Finanzierung des vorhandenen<br />

Personals – einschließlich der Beförderung auf höher dotierten<br />

Dienstposten – und zur Besetzung freier (struktursicherer) Dienstposten einzusetzen.<br />

Zusätzlich war das Haus in der Vergangenheit stets bemüht, trotz eines<br />

fortgesetzten Personalabbaus in allen Statusgruppen insbesondere die Situation<br />

der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zu verbessern. Zuletzt wurden<br />

mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushalts<br />

2012 (Haushaltsgesetz 2012) am 1. Januar 2012 im Geschäftsbereich des<br />

BMVg rund 100 Planstellenhebungen in diesem Bereich wirksam, mit denen die<br />

bestehenden Wartezeiten weiter reduziert werden konnten.<br />

Bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern richtet sich die Eingruppierung<br />

in Entgeltgruppen ausschließlich nach den auf Dauer übertragenen Tätigkeiten.<br />

Aufgrund dieser Tarifautomatik ist eine Diskrepanz zwischen auszuübender Tätigkeit<br />

und Eingruppierung ausgeschlossen. In den Fällen, in denen eine höherwertige<br />

Tätigkeit aus sachlichen Gründen nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend<br />

oder vertretungsweise übertragen werden kann, verbleibt es zwar bei der<br />

bisherigen Eingruppierung, die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer erhalten<br />

aber nach Ablauf der tariflich bestimmten Fristen eine der höherwertigen Tätigkeit<br />

entsprechende Zulage.<br />

Auch die Vergabe finanzieller Leistungsanreize an besonders leistungsstarke<br />

Beschäftigte sowie die allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angebotene<br />

Vielzahl von Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen fördern die<br />

Motivation der Beschäftigten. Im Weiteren führen die Umsetzung von Personalentwicklungsmaßnahmen<br />

(nur für zivile Beamtinnen/Beamte sowie Soldatinnen/Soldatenbereich)<br />

und die Durchführung von Personal- und Mitarbeitergesprächen<br />

der Motivationsförderung und Verbesserung der Zusammenarbeit.

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