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Drucksache 17/13254 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode<br />

• antragsabhängige vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ab dem vollendeten<br />

60. Lebensjahr.<br />

Vorrang bei Maßnahmen der Personalausgliederung hat zunächst die Prüfung<br />

von Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung, wobei in erster Priorität Beschäftigungsmöglichkeiten<br />

in der Bundeswehr zu prüfen sind.<br />

Darüber hinaus findet für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Dienstposten<br />

im Rahmen dieser Strukturreform der Bundeswehr wegfallen, der<br />

TVUmBw Anwendung. Dieser Tarifvertrag dient primär der Arbeitsplatzsicherung<br />

und sieht hierzu eine differenzierte Prüfung von Unterbringungsmöglichkeiten,<br />

Qualifizierungsmaßnahmen und eine Einkommenssicherung vor. Sollte<br />

dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin kein zumutbarer anderer Arbeitsplatz<br />

angeboten werden können, besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer<br />

Härtefallregelung. Dies bedeutet, dass im beiderseitigen Einvernehmen (Arbeitgeber/Arbeitnehmerin)<br />

auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung<br />

unter Gewährung einer Ausgleichszahlung (80 Prozent des bisherigen Einkommens)<br />

verzichtet wird.<br />

41. Welche Auswirkungen hat der Personalüberhang auf die Beförderungssituation<br />

der Unteroffiziere und Offiziere?<br />

Die Maßnahmen des Reformbegleitprogramms sind u. a. darauf ausgerichtet,<br />

einen entstehenden Personalüberhang an BS signifikant zu reduzieren und wirken<br />

sich damit auch auf die Beförderungssituation der Soldatinnen und Soldaten<br />

aus.<br />

Wenngleich erste Entscheidungen nach dem SKPersStruktAnpG bereits getroffen<br />

wurden, können die Auswirkungen auf die Beförderungssituation der Offiziere<br />

und Unteroffiziere zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht bewertet werden.<br />

42. Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, den sich aus dem Personalüberhang<br />

ergebenden Beförderungsstau bei Unteroffizieren und Offizieren<br />

abzubauen?<br />

Das am 26. Juli 2012 in Kraft getretene SKPersStruktAnpG ermöglicht im Zeitraum<br />

2012 bis 2017 unter bestimmten Voraussetzungen die vorzeitige Versetzung<br />

in den Ruhestand von bis zu 3 100 BS zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen<br />

und Soldaten sowie zur Verjüngung des Personalkörpers. Mit dem<br />

Gesetz wurden darüber hinaus Anreize zur Umwandlung des Dienstverhältnisses<br />

einer/eines BS in das Dienstverhältnis einer/eines SaZ sowie die Verkürzung<br />

der Dienstzeit von SaZ geschaffen. Die Umsetzung dieses Gesetzes wird einen<br />

wesentlichen Beitrag leisten, um eine zukunftsorientierte und attraktive Personalstruktur<br />

zu erreichen, von der auch jüngere Soldatinnen und Soldaten durch<br />

verbesserte Verwendungsflüsse profitieren werden.<br />

43. Wie viele Mannschaftsdienstgrade, Unteroffiziere und Offiziere haben<br />

zum 1. April 2012 die Voraussetzungen zur Beförderung zum nächsthöheren<br />

Dienstgrad erfüllt, konnten aber aufgrund fehlender Planstellen nicht<br />

befördert werden?<br />

Aufgrund umfangreicher Stellenhebungen konnten zum 1. April 2012 alle<br />

Mannschaftsdienstgrade sowie die Unteroffiziere bis einschließlich des Dienstgrades<br />

Feldwebel mit Erfüllen der Voraussetzungen ohne Wartezeiten zum<br />

nächsthöheren Dienstgrad befördert werden. Zum gleichen Zeitpunkt standen<br />

rund 6 800 Unteroffiziere (Oberfeldwebel bis Stabsfeldwebel) zur Beförderung

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