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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 131 – Drucksache 17/13254<br />
grundsätzlich um eine ausgewogene und nicht exklusive Ausgestaltung der<br />
Kooperation mit seinen Partnern bemüht. Die Möglichkeiten der konkreten<br />
Zusammenarbeit mit einzelnen oder mehreren Staaten ergeben sich daher aus<br />
der jeweiligen Interessenkonvergenz im Einzelfall.<br />
130. In welchen Bereichen strebt die Bundesregierung neue multinationale<br />
Entwicklungsprojekte an?<br />
Es gibt grundsätzlich keine neuen Kooperationsprojekte. Derzeit bestehen Bemühungen,<br />
das seit langem in Planung befindliche AESA-Radar (E-Scan) nun<br />
mit den Eurofighter-Programm-Nationen zu realisieren.<br />
Der zweite Themenkomplex betrifft die Nutzung der Ergebnisse von derzeit laufenden<br />
Entwicklungsprojekten im Bereich eines Luftverteidigungssystems. Hier<br />
befindet man sich, wie bereits 2011 indirekt angekündigt, in einer Konsultationsphase,<br />
um ab 2014 die Ergebnisse auch tatsächlich effizient nutzen zu<br />
können.<br />
Des Weiteren wird die Möglichkeit der Entwicklung eines unbemannten Luftfahrzeuges<br />
im europäischen Kontext geprüft. Ein wesentliches Alleinstellungsmerkmal<br />
einer solchen Entwicklung wäre die Berücksichtigung aller zulassungsrelevanten<br />
Regularien von Anfang an und damit eine wesentliche Erleichterung<br />
der Integration in den Luftraum.<br />
131. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um eine restriktive gemeinsame<br />
europäische Rüstungsexportkontrolle zu implementieren?<br />
Am 8. Dezember 2008 wurde mit der Verabschiedung des Gemeinsamen Standpunkts<br />
2008/944/GASP der EU „betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle<br />
der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ das bereits lange<br />
von der Bundesregierung verfolgte Ziel erreicht, die bewährten, bis dahin nur<br />
politisch bindenden Regelungen des EU-Verhaltenskodex für Waffenexporte zu<br />
überarbeiten und für alle EU-Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich zu machen.<br />
Der Gemeinsame Standpunkt aktualisiert und ergänzt dabei die Regelungen des<br />
bereits seit 1998 existierenden EU-Verhaltenskodex. Damit wurde ein weiterer<br />
großer Fortschritt bei der Angleichung der Exportkontrollpolitiken auf EU-Ebene<br />
erzielt. Der Gemeinsame Standpunkt enthält acht Kriterien, die von allen Mitgliedstaaten<br />
bei Entscheidungen über Ausfuhrgenehmigungsanträge zugrunde zu<br />
legen sind. Mehrere neue Elemente sind 2008 in den Gemeinsamen Standpunkt<br />
eingeflossen (z. B. wurde das Menschenrechtskriterium um die Aspekte des<br />
humanitären Völkerrechts erweitert) und vertiefen und erweitern seither seinen<br />
Inhalt. Nach Artikel 4 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts wird die Entscheidung<br />
über die Gewährung oder Versagung einer Ausfuhrerlaubnis für<br />
Rüstungsgüter ausschließlich von den einzelnen betreffenden Mitgliedstaaten getroffen.<br />
Der Gemeinsame Standpunkt der EU ist für Deutschland durch seine Aufnahme<br />
in die „Politische[n] Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen<br />
und sonstigen Rüstungsgütern“ integraler Bestandteil der deutschen<br />
Rüstungsexportpolitik und wird von der Bundesregierung in allen Rüstungsexportentscheidungen<br />
angewandt.<br />
Der operative Teil des Gemeinsamen Standpunkts enthält Regelungen, um die<br />
Abstimmung zwischen den Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten zu<br />
verbessern. So sind alle Mitgliedstaaten über Ablehnungen von Anträgen auf<br />
Ausfuhrgenehmigung zu informieren. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, trotz des<br />
Vorliegens einer solchen Ablehnungsanzeige (Denial) eines anderen Mitgliedstaates<br />
„eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion“ zu genehmigen, muss er