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Drucksache 17/13254 – 186 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode<br />
nieren. Hierzu können die dienstlichen Fernmeldeeinrichtungen mitgenutzt werden,<br />
wenn keine andere kostengünstige Möglichkeit zum privaten Telefonieren<br />
zur Verfügung steht. Aus Fürsorgegründen soll in dringenden Notfällen die kostenfreie<br />
Nutzung der dienstlichen Kommunikationseinrichtungen gestattet werden.<br />
Ein darüber hinaus formulierter Standard existiert nicht. Den derzeit unter Vertrag<br />
genommenen Dienstleistungen zur Betreuungskommunikation liegt ein<br />
Forderungs- und Leistungskatalog zugrunde, der auf dem Ergebnis einer Bestandsaufnahme<br />
zur Betreuungskommunikation in den Einsatzkontingenten basierte.<br />
271. In welchen Gebieten in Auslandseinsätzen der Bundeswehr ist ebenfalls<br />
die Verlegung von Glasfaserkabeln geplant, und zu welchem Zweck?<br />
Wie sieht der Zeitplan aus?<br />
Im Juli 2012 wurde die Einrichtung und Beschaltung einer Domestic Business<br />
Line (DBL) zwischen den Standorten Mazar-i-Sharif und Kunduz mit einer<br />
Übertragungsrate von 34 Mbit/s vorgenommen. Diese Verbindung ist ausschließlich<br />
für den militärischen/dienstlichen Kommunikationsverkehr vorgesehen.<br />
272. Ist der Vertrag zur Betreuungskommunikation mit der Firma Astrium<br />
Services so ausgestaltet, dass Zusatzverträge über weitere Leistungen abgeschlossen<br />
werden können?<br />
Da das formale Vergabeverfahren für die öffentliche Hand aufgrund national<br />
und europarechtlich zwingender Vorgaben regelhaft zu durchlaufen ist, hat das<br />
Thema Vertragsänderung bzw. Vertragserweiterung einen besonderen Stellenwert<br />
innerhalb dieser vergaberechtlichen Vorgaben. Grundsätzlich soll dieser<br />
Normenkomplex einerseits sicherstellen, dass nur die sachgerechteste und preisgünstigste<br />
Bedarfsdeckung für die öffentliche Hand unter Vertrag genommen<br />
wird, andererseits soll er aber auch für die Bieterseite sicherstellen, dass die<br />
Chancengleichheit in einem transparenten Wettbewerb gewährleistet wird.<br />
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits in einer Entscheidung aus dem<br />
Jahr 2000 – zuletzt bestätigt in der so genannten Pressetext-Entscheidung vom<br />
19. Juni 2008 (EuGH-Urteil C-45/06) – den Grundsatz erarbeitet, dass Änderungen<br />
eines öffentlichen Auftrages während seiner Geltungsdauer in der Regel als<br />
Neuvergabe des Auftrages anzusehen und damit ausschreibungspflichtig sind.<br />
Diese Regel gründete der EuGH auf die beiden Vergabegrundsätze der Transparenz<br />
des Vergabeverfahrens und der Gleichbehandlung der Bieter. Um diese<br />
sicherzustellen, sind deshalb Änderungen der Bestimmungen eines öffentlichen<br />
Auftrages während seiner Geltungsdauer dann als Neuvergabe des Auftrages zu<br />
werten, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen als der ursprüngliche<br />
Auftrag und dadurch den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher<br />
Bestimmungen dieses Vertrages erkennen lassen.<br />
Insoweit sind vertraglichen Änderungen der Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung<br />
der Betreuungskommunikation im Einsatz enge Grenzen gesetzt. Der<br />
vergaberechtlich zulässige Gestaltungsspielraum wurde mit einer im Mai 2012<br />
geschlossenen Ergänzung der Rahmenvereinbarung ausgeschöpft. Sie umfasst<br />
den Aufbau einer breitbandfähigen WLAN-Architektur in den Unterkünften, die<br />
technische Leistungssteigerung der Zugangsnetze vor Ort sowie eine deutliche<br />
Erhöhung der Übertragungskapazitäten.