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Drucksache 17/13254 – 186 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode<br />

nieren. Hierzu können die dienstlichen Fernmeldeeinrichtungen mitgenutzt werden,<br />

wenn keine andere kostengünstige Möglichkeit zum privaten Telefonieren<br />

zur Verfügung steht. Aus Fürsorgegründen soll in dringenden Notfällen die kostenfreie<br />

Nutzung der dienstlichen Kommunikationseinrichtungen gestattet werden.<br />

Ein darüber hinaus formulierter Standard existiert nicht. Den derzeit unter Vertrag<br />

genommenen Dienstleistungen zur Betreuungskommunikation liegt ein<br />

Forderungs- und Leistungskatalog zugrunde, der auf dem Ergebnis einer Bestandsaufnahme<br />

zur Betreuungskommunikation in den Einsatzkontingenten basierte.<br />

271. In welchen Gebieten in Auslandseinsätzen der Bundeswehr ist ebenfalls<br />

die Verlegung von Glasfaserkabeln geplant, und zu welchem Zweck?<br />

Wie sieht der Zeitplan aus?<br />

Im Juli 2012 wurde die Einrichtung und Beschaltung einer Domestic Business<br />

Line (DBL) zwischen den Standorten Mazar-i-Sharif und Kunduz mit einer<br />

Übertragungsrate von 34 Mbit/s vorgenommen. Diese Verbindung ist ausschließlich<br />

für den militärischen/dienstlichen Kommunikationsverkehr vorgesehen.<br />

272. Ist der Vertrag zur Betreuungskommunikation mit der Firma Astrium<br />

Services so ausgestaltet, dass Zusatzverträge über weitere Leistungen abgeschlossen<br />

werden können?<br />

Da das formale Vergabeverfahren für die öffentliche Hand aufgrund national<br />

und europarechtlich zwingender Vorgaben regelhaft zu durchlaufen ist, hat das<br />

Thema Vertragsänderung bzw. Vertragserweiterung einen besonderen Stellenwert<br />

innerhalb dieser vergaberechtlichen Vorgaben. Grundsätzlich soll dieser<br />

Normenkomplex einerseits sicherstellen, dass nur die sachgerechteste und preisgünstigste<br />

Bedarfsdeckung für die öffentliche Hand unter Vertrag genommen<br />

wird, andererseits soll er aber auch für die Bieterseite sicherstellen, dass die<br />

Chancengleichheit in einem transparenten Wettbewerb gewährleistet wird.<br />

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits in einer Entscheidung aus dem<br />

Jahr 2000 – zuletzt bestätigt in der so genannten Pressetext-Entscheidung vom<br />

19. Juni 2008 (EuGH-Urteil C-45/06) – den Grundsatz erarbeitet, dass Änderungen<br />

eines öffentlichen Auftrages während seiner Geltungsdauer in der Regel als<br />

Neuvergabe des Auftrages anzusehen und damit ausschreibungspflichtig sind.<br />

Diese Regel gründete der EuGH auf die beiden Vergabegrundsätze der Transparenz<br />

des Vergabeverfahrens und der Gleichbehandlung der Bieter. Um diese<br />

sicherzustellen, sind deshalb Änderungen der Bestimmungen eines öffentlichen<br />

Auftrages während seiner Geltungsdauer dann als Neuvergabe des Auftrages zu<br />

werten, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen als der ursprüngliche<br />

Auftrag und dadurch den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher<br />

Bestimmungen dieses Vertrages erkennen lassen.<br />

Insoweit sind vertraglichen Änderungen der Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung<br />

der Betreuungskommunikation im Einsatz enge Grenzen gesetzt. Der<br />

vergaberechtlich zulässige Gestaltungsspielraum wurde mit einer im Mai 2012<br />

geschlossenen Ergänzung der Rahmenvereinbarung ausgeschöpft. Sie umfasst<br />

den Aufbau einer breitbandfähigen WLAN-Architektur in den Unterkünften, die<br />

technische Leistungssteigerung der Zugangsnetze vor Ort sowie eine deutliche<br />

Erhöhung der Übertragungskapazitäten.

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