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Drucksache 17/13254 – 162 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode<br />
204. Durch welche Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass auch<br />
in der neuen Bundeswehrstruktur im Katastrophenfall ein Mindestmaß<br />
an Unterstützung durch Kräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht?<br />
Die auf Grundlage des Artikels 35 GG möglichen Hilfeleistungen der Bundeswehr,<br />
insbesondere bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen,<br />
können und werden – als subsidiäre Aufgabe – auch nach Umsetzung der<br />
bevorstehenden Strukturreformen geleistet werden.<br />
Der Inspekteurin/dem Inspekteur der Streitkräftebasis, als Nationaler Territorialer<br />
Befehlshaberin/Nationalem Territorialem Befehlshaber, ist die Verantwortung<br />
für die Wahrnehmung der territorialen Aufgaben der Bundeswehr, zu denen<br />
auch die zuvor genannten subsidiären Aufgaben gehören, unmittelbar übertragen.<br />
Zentrales Element der in der Bundeswehr dafür maßgeblich verantwortlichen<br />
territorialen Organisation wird das Kommando Territoriale Aufgaben der<br />
Bundeswehr sein. In diesem neuen Kommando ist auch die taktische Führungsfähigkeit<br />
der Bundeswehrkräfte bei Hilfeleistungen abgebildet.<br />
Aktive Organisationselemente und Organisationselemente der Reserve bilden<br />
unterhalb dieses Kommandos ein ebenengerechtes, flächendeckendes und an<br />
der föderalen Struktur Deutschlands ausgerichtetes Netzwerk, um die zivilen<br />
Stellen und Akteure zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Die bewährte<br />
militärische Ansprechbarkeit für die zivil-militärische Zusammenarbeit<br />
durch die Landeskommandos sowie die Bezirks- und Kreisverbindungskommandos<br />
wird beibehalten.<br />
Die Verfahren zur zivil-militärischen Zusammenarbeit sind in Übungen erprobt<br />
und haben sich bei realen Unterstützungsleistungen bewährt.<br />
Die Fähigkeiten und Kräfte für Hilfeleistungen leiten sich unverändert aus dem<br />
gesamten, zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Potenzial der Bundeswehr ab.<br />
Besondere Ressourcen werden hierfür nicht vorgehalten. Die Präsenz der Bundeswehr<br />
in der Fläche, die verstärkte Einbindung des Reservistenpotenzials sowie<br />
die Weiterentwicklung des territorialen Netzwerkes werden die Fähigkeiten<br />
der Bundeswehr für diesen Beitrag zur gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge<br />
auch zukünftig erhalten.<br />
205. Welche Auswirkungen hat die neue Bundeswehrstruktur auf die Katastrophenschutzplanungen<br />
von Bund, Ländern und Kommunen?<br />
Die Bundeswehr und die Katastrophenschutzbehörden in Deutschland haben<br />
ebenengerechte, funktionierende Netzwerke aufgebaut. Eine verlässliche<br />
Bereitstellung der notwendigen Schnittstellen durch die Bundeswehr ist auch in<br />
der neuen Struktur mit weniger Standorten als bisher gegeben (Kommando<br />
Territoriale Aufgaben der Bundeswehr, Landeskommandos, Bezirks-/Kreisverbindungskommandos,<br />
Standortälteste). Die Fähigkeiten der Bundeswehr zur<br />
Hilfeleistung auf Grundlage des Artikels 35 GG werden wie in der <strong>Antwort</strong> zu<br />
Frage 204 ausgeführt erhalten bleiben.<br />
Zudem erfolgen kontinuierlich Optimierungen bezüglich der Verfahren zur Anforderung<br />
von Unterstützungsleistungen und der Reaktionszeiten der unterstützenden<br />
Kräfte.<br />
Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder ist der<br />
Auffassung, dass die Bundeswehr mit ihren in Deutschland besonderen technischen<br />
und personellen Fähigkeiten – die so nur von ihr kurzfristig zur Unterstützung<br />
zur Bewältigung von Naturkatastrophen und anderer großer Schadenslagen<br />
bereitgestellt werden können – auch künftig unverzichtbarer Bestandteil<br />
eines funktionierenden Bevölkerungsschutzes ist.