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Drucksache 17/13254 – 132 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode<br />
den betreffenden Mitgliedstaat vorher konsultieren. Durch diese Bestimmungen<br />
werden EU-weit die Transparenz von Rüstungsexportkontrollen unter den Mitgliedstaaten<br />
erhöht, deren Harmonisierung weiter vorangetrieben und die Schaffung<br />
gleicher Wettbewerbsbedingungen gefördert. Diesem Ziel dient auch der<br />
regelmäßige Austausch der Hauptstadtvertreter über verschiedene Bestimmungsländer<br />
im Rahmen der einschlägigen Brüsseler GASP-Arbeitsgruppe zu<br />
konventionellen Rüstungsgüterexporten (COARM). Die Bundesregierung beteiligt<br />
sich aktiv sowohl am Denial-Austausch und den Konsultationsverfahren<br />
wie auch dem Austausch im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe COARM.<br />
Der EU-Benutzerleitfaden, der Einzelheiten des Denial-Verfahrens regelt und<br />
einer einheitlichen Kriterienauslegung dient, wurde dem Übergang vom Verhaltenskodex<br />
zum Gemeinsamen Standpunkt entsprechend angepasst.<br />
Artikel 15 des Gemeinsamen Standpunkts besagt, dass dieser Gemeinsame<br />
Standpunkt drei Jahre nach seiner Annahme überprüft wird. Der Gemeinsame<br />
Standpunkt wurde im Jahr 2012 durch die Mitgliedstaaten der EU unter aktiver<br />
Beteiligung der Bundesregierung vor allem im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe<br />
COARM einer Überprüfung unterzogen. Damit geht auch eine Überprüfung des<br />
entsprechenden Benutzerleitfadens und anderer zugehöriger Dokumente einher,<br />
die seiner Umsetzung und Anwendung dienen. Der Rat der EU hat am 19. November<br />
2012 in seinen Schlussfolgerungen u. a. festgestellt, dass die Bestimmungen<br />
des Gemeinsamen Standpunkts und die in ihm vorgesehenen Instrumente<br />
weiterhin angemessen den Zielen dienen, die 2008 gesetzt wurden, und<br />
eine solide Basis für die Konvergenz der Exportpolitiken der Mitgliedstaaten<br />
bieten. Gleichzeitig wird die EU an einer weiteren Verbesserung der Umsetzung<br />
des Gemeinsamen Standpunkts arbeiten, z. B. durch die Aktualisierung des zugehörigen<br />
Benutzerleitfadens.<br />
132. Wie beurteilt die Bundesregierung die unterschiedlichen Staaten des<br />
arabischen Raums als mögliche Exportkunden deutscher und europäischer<br />
Wehrtechnikunternehmen unter den Gesichtspunkten „Menschenrechtslage“<br />
und „Spannungsgebiet“?<br />
Welches eigene sicherheitspolitische Interesse hat Deutschland an der<br />
Lieferung militärischer Ausrüstung in diese Länder?<br />
Über Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung jeweils im Einzelfall<br />
auf Grundlage der „Politische[n] Grundsätze der Bundesregierung für den Export<br />
von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 und<br />
dem „Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember<br />
2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie<br />
und Militärgütern“. Nach den Politischen Grundsätzen wird die<br />
Ausfuhr von Kriegswaffen in Drittländer, zu denen auch Staaten des arabischen<br />
Raums gehören, durch die Bundesregierung nicht genehmigt, es sei denn, dass<br />
im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen Deutschlands<br />
unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen für eine ausnahmsweise zu<br />
erteilende Genehmigung sprechen. Der Beachtung der Menschenrechte im Bestimmungs-<br />
und Endverbleibsland wird bei den Entscheidungen über Exporte<br />
von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern besonderes Gewicht beigemessen.<br />
Genehmigungen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern<br />
werden grundsätzlich nicht erteilt, wenn hinreichender Verdacht<br />
besteht, dass diese zur internen Repression im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts<br />
der EU für Waffenausfuhren oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen<br />
Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden.<br />
Zur Entwicklung der Menschenrechtslage in den Staaten des arabischen Raums<br />
verweist die Bundesregierung auf den „10. Bericht der Bundesregierung über<br />
ihre Menschenrechtspolitik“.