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Drucksache 17/13254 – 132 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode<br />

den betreffenden Mitgliedstaat vorher konsultieren. Durch diese Bestimmungen<br />

werden EU-weit die Transparenz von Rüstungsexportkontrollen unter den Mitgliedstaaten<br />

erhöht, deren Harmonisierung weiter vorangetrieben und die Schaffung<br />

gleicher Wettbewerbsbedingungen gefördert. Diesem Ziel dient auch der<br />

regelmäßige Austausch der Hauptstadtvertreter über verschiedene Bestimmungsländer<br />

im Rahmen der einschlägigen Brüsseler GASP-Arbeitsgruppe zu<br />

konventionellen Rüstungsgüterexporten (COARM). Die Bundesregierung beteiligt<br />

sich aktiv sowohl am Denial-Austausch und den Konsultationsverfahren<br />

wie auch dem Austausch im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe COARM.<br />

Der EU-Benutzerleitfaden, der Einzelheiten des Denial-Verfahrens regelt und<br />

einer einheitlichen Kriterienauslegung dient, wurde dem Übergang vom Verhaltenskodex<br />

zum Gemeinsamen Standpunkt entsprechend angepasst.<br />

Artikel 15 des Gemeinsamen Standpunkts besagt, dass dieser Gemeinsame<br />

Standpunkt drei Jahre nach seiner Annahme überprüft wird. Der Gemeinsame<br />

Standpunkt wurde im Jahr 2012 durch die Mitgliedstaaten der EU unter aktiver<br />

Beteiligung der Bundesregierung vor allem im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe<br />

COARM einer Überprüfung unterzogen. Damit geht auch eine Überprüfung des<br />

entsprechenden Benutzerleitfadens und anderer zugehöriger Dokumente einher,<br />

die seiner Umsetzung und Anwendung dienen. Der Rat der EU hat am 19. November<br />

2012 in seinen Schlussfolgerungen u. a. festgestellt, dass die Bestimmungen<br />

des Gemeinsamen Standpunkts und die in ihm vorgesehenen Instrumente<br />

weiterhin angemessen den Zielen dienen, die 2008 gesetzt wurden, und<br />

eine solide Basis für die Konvergenz der Exportpolitiken der Mitgliedstaaten<br />

bieten. Gleichzeitig wird die EU an einer weiteren Verbesserung der Umsetzung<br />

des Gemeinsamen Standpunkts arbeiten, z. B. durch die Aktualisierung des zugehörigen<br />

Benutzerleitfadens.<br />

132. Wie beurteilt die Bundesregierung die unterschiedlichen Staaten des<br />

arabischen Raums als mögliche Exportkunden deutscher und europäischer<br />

Wehrtechnikunternehmen unter den Gesichtspunkten „Menschenrechtslage“<br />

und „Spannungsgebiet“?<br />

Welches eigene sicherheitspolitische Interesse hat Deutschland an der<br />

Lieferung militärischer Ausrüstung in diese Länder?<br />

Über Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung jeweils im Einzelfall<br />

auf Grundlage der „Politische[n] Grundsätze der Bundesregierung für den Export<br />

von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 und<br />

dem „Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember<br />

2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie<br />

und Militärgütern“. Nach den Politischen Grundsätzen wird die<br />

Ausfuhr von Kriegswaffen in Drittländer, zu denen auch Staaten des arabischen<br />

Raums gehören, durch die Bundesregierung nicht genehmigt, es sei denn, dass<br />

im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen Deutschlands<br />

unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen für eine ausnahmsweise zu<br />

erteilende Genehmigung sprechen. Der Beachtung der Menschenrechte im Bestimmungs-<br />

und Endverbleibsland wird bei den Entscheidungen über Exporte<br />

von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern besonderes Gewicht beigemessen.<br />

Genehmigungen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern<br />

werden grundsätzlich nicht erteilt, wenn hinreichender Verdacht<br />

besteht, dass diese zur internen Repression im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts<br />

der EU für Waffenausfuhren oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen<br />

Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden.<br />

Zur Entwicklung der Menschenrechtslage in den Staaten des arabischen Raums<br />

verweist die Bundesregierung auf den „10. Bericht der Bundesregierung über<br />

ihre Menschenrechtspolitik“.

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