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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/13254<br />

Übrigen erhalten SaZ 20 plus die Leistungen der Dienstzeitversorgung (z. B.<br />

Übergangsgebührnisse für die Bezugsdauer von bis zu fünf Jahren und Übergangsbeihilfe)<br />

und der Berufsförderung zur Wiedereingliederung in das zivile<br />

Berufs- und Erwerbsleben. Die vorrangig anzustrebende erfolgreiche Wiedereingliederung<br />

in das zivile Berufs- und Erwerbsleben soll dazu führen, dass der<br />

Unterhaltsbeitrag als Ermessensleistung nach Beendigung des Bezugszeitraums<br />

der Übergangsgebührnisse ggf. bis zum Beginn der Rente aus der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung nur in Ausnahmefällen zu gewähren ist.<br />

58. Warum sollen nach dem Reformbegleitgesetz Berufssoldatinnen und Berufssoldaten<br />

aus dem Altersband I nach Statuswechsel zum SaZ und zudem<br />

alle anderen SaZ für ihre Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

wie bisher nachversichert werden, obwohl sie an keinem Modell<br />

der betrieblichen Altersvorsorge teilnehmen können und der Bezugszeitraum<br />

der Übergangsgebührnisse in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

nicht nachversichert wird?<br />

Wenn das Dienstverhältnis eines/einer BS in das eines/einer SaZ umgewandelt<br />

wird, ist es sachgerecht, dass er/sie hinsichtlich der Altersversorgung nicht anders<br />

behandelt wird als ein/eine SaZ. Im Rahmen der Nachversicherung werden<br />

für SaZ sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung<br />

durch den Arbeitgeber Bund übernommen. Dies bedingt eine<br />

Besserstellung gegenüber Arbeitnehmern mit vergleichbar hohem Entgelt.<br />

Soweit darüber hinaus eine zusätzliche Altersvorsorge für erforderlich gehalten<br />

wird, kann diese aus dem „gesparten“ Arbeitnehmerbeitrag finanziert werden.<br />

Auch eine Berücksichtigung der Übergangsgebührnisse im Rahmen der Nachversicherung<br />

kann nicht in Aussicht gestellt werden, da es sich hierbei um eine<br />

Leistung außerhalb des nachversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses handelt.<br />

Gleichwohl wird durch die Nachversicherung keine Benachteiligung von<br />

SaZ/Statuswechslern gesehen. Im Übrigen kann auch der einmalige Ausgleich<br />

nach § 8 SKPersStruktAnpG für eine individuelle zusätzliche Altersvorsorge<br />

verwendet werden.<br />

59. Wie sollen die Bestimmungen des deutschen Qualifizierungsrahmens in<br />

der Bundeswehr umgesetzt werden, und bedarf es hierzu eines neuen<br />

Dienst- und Laufbahnrechtes?<br />

Das berufsqualifizierende Bildungsangebot der Bundeswehr wird künftig, wo<br />

immer sinnvoll und möglich, so ausgestaltet, dass erworbene Kompetenzen national<br />

und international anrechnungsfähig werden. Dies berührt neben Inhalten<br />

zivilberuflicher Qualifikationsmaßnahmen auch die Bildungsprozesse im Bereich<br />

der allgemeinmilitärischen und militärfachlichen Ausbildung. Dazu wird<br />

sich die Bundeswehr als einer der größten Anbieter von Bildung und Qualifizierung<br />

in Deutschland künftig bei der ressortübergreifenden Erarbeitung und Weiterentwicklung<br />

bildungspolitischer Vorgaben des Deutschen Qualifikationsrahmens/DQR<br />

(Federführung liegt beim Bundesministerium für Bildung und<br />

Forschung – BMBF) aktiv einbringen. Schon jetzt ist die Bundeswehr Mitglied<br />

einer interministeriellen Arbeitsgruppe, die sich mit der Erarbeitung von Vorschlägen<br />

und Möglichkeiten zur Anerkennung nicht formal und informell<br />

erworbener Kompetenzen befasst. Darüber hinaus ist die Bundeswehr auch Teilnehmer<br />

einer interministeriellen Gesprächsrunde, die sich (unter Leitung des<br />

BMBF) mit der Umsetzung des DQR und den Niveaustufen für Berufsabschlüsse<br />

beschäftigt.<br />

Die Zuordnung von Qualifikationen zu den Niveaustufen des DQR berührt zunächst<br />

keine bestehenden tarif- oder besoldungsrechtlichen Regelungen. Mit

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