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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/13254<br />
Übrigen erhalten SaZ 20 plus die Leistungen der Dienstzeitversorgung (z. B.<br />
Übergangsgebührnisse für die Bezugsdauer von bis zu fünf Jahren und Übergangsbeihilfe)<br />
und der Berufsförderung zur Wiedereingliederung in das zivile<br />
Berufs- und Erwerbsleben. Die vorrangig anzustrebende erfolgreiche Wiedereingliederung<br />
in das zivile Berufs- und Erwerbsleben soll dazu führen, dass der<br />
Unterhaltsbeitrag als Ermessensleistung nach Beendigung des Bezugszeitraums<br />
der Übergangsgebührnisse ggf. bis zum Beginn der Rente aus der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung nur in Ausnahmefällen zu gewähren ist.<br />
58. Warum sollen nach dem Reformbegleitgesetz Berufssoldatinnen und Berufssoldaten<br />
aus dem Altersband I nach Statuswechsel zum SaZ und zudem<br />
alle anderen SaZ für ihre Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
wie bisher nachversichert werden, obwohl sie an keinem Modell<br />
der betrieblichen Altersvorsorge teilnehmen können und der Bezugszeitraum<br />
der Übergangsgebührnisse in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
nicht nachversichert wird?<br />
Wenn das Dienstverhältnis eines/einer BS in das eines/einer SaZ umgewandelt<br />
wird, ist es sachgerecht, dass er/sie hinsichtlich der Altersversorgung nicht anders<br />
behandelt wird als ein/eine SaZ. Im Rahmen der Nachversicherung werden<br />
für SaZ sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung<br />
durch den Arbeitgeber Bund übernommen. Dies bedingt eine<br />
Besserstellung gegenüber Arbeitnehmern mit vergleichbar hohem Entgelt.<br />
Soweit darüber hinaus eine zusätzliche Altersvorsorge für erforderlich gehalten<br />
wird, kann diese aus dem „gesparten“ Arbeitnehmerbeitrag finanziert werden.<br />
Auch eine Berücksichtigung der Übergangsgebührnisse im Rahmen der Nachversicherung<br />
kann nicht in Aussicht gestellt werden, da es sich hierbei um eine<br />
Leistung außerhalb des nachversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses handelt.<br />
Gleichwohl wird durch die Nachversicherung keine Benachteiligung von<br />
SaZ/Statuswechslern gesehen. Im Übrigen kann auch der einmalige Ausgleich<br />
nach § 8 SKPersStruktAnpG für eine individuelle zusätzliche Altersvorsorge<br />
verwendet werden.<br />
59. Wie sollen die Bestimmungen des deutschen Qualifizierungsrahmens in<br />
der Bundeswehr umgesetzt werden, und bedarf es hierzu eines neuen<br />
Dienst- und Laufbahnrechtes?<br />
Das berufsqualifizierende Bildungsangebot der Bundeswehr wird künftig, wo<br />
immer sinnvoll und möglich, so ausgestaltet, dass erworbene Kompetenzen national<br />
und international anrechnungsfähig werden. Dies berührt neben Inhalten<br />
zivilberuflicher Qualifikationsmaßnahmen auch die Bildungsprozesse im Bereich<br />
der allgemeinmilitärischen und militärfachlichen Ausbildung. Dazu wird<br />
sich die Bundeswehr als einer der größten Anbieter von Bildung und Qualifizierung<br />
in Deutschland künftig bei der ressortübergreifenden Erarbeitung und Weiterentwicklung<br />
bildungspolitischer Vorgaben des Deutschen Qualifikationsrahmens/DQR<br />
(Federführung liegt beim Bundesministerium für Bildung und<br />
Forschung – BMBF) aktiv einbringen. Schon jetzt ist die Bundeswehr Mitglied<br />
einer interministeriellen Arbeitsgruppe, die sich mit der Erarbeitung von Vorschlägen<br />
und Möglichkeiten zur Anerkennung nicht formal und informell<br />
erworbener Kompetenzen befasst. Darüber hinaus ist die Bundeswehr auch Teilnehmer<br />
einer interministeriellen Gesprächsrunde, die sich (unter Leitung des<br />
BMBF) mit der Umsetzung des DQR und den Niveaustufen für Berufsabschlüsse<br />
beschäftigt.<br />
Die Zuordnung von Qualifikationen zu den Niveaustufen des DQR berührt zunächst<br />
keine bestehenden tarif- oder besoldungsrechtlichen Regelungen. Mit