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2 > Methodische Grundlagen

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8 > Abfälle 163<br />

8.3.4 Ökofaktoren für die Deponierung von Sonderabfällen<br />

Tab. 76 > Ökofaktor für die Einlagerung von Sonderabfällen in Untertagedeponien in UBP/g<br />

und UBP/cm³ Abfall<br />

Situation 2006<br />

Normierung (t Abfall/a) 36'900 A<br />

Q Bemerkungen Situation 1997<br />

Aktueller Fluss (t Abfall/a) 36'900 A 41'000<br />

Kritischer Fluss (t Abfall/a) 36'900 c 41'000<br />

Gewichtung (-) 1.00<br />

Ökofaktor (UBP/g Abfall) 27 24<br />

Ökofaktor (UBP/cm³ Abfall) 43 Dichte 1’600 kg/m³ gem. Doka 2003b, Part III, S. 41<br />

Q = Datenqualität; Erläuterung siehe Kap. 2.4<br />

Dieser Ökofaktor berücksichtigt ausschliesslich Sonderabfälle, die in Untertagedeponien<br />

eingelagert werden. Endlagerung von Abfällen – auch Sonderabfällen – auf<br />

normalen Oberflächendeponien wird über die Landnutzung und die auftretenden<br />

Emissionen in Luft, Wasser und Grundwasser bewertet.<br />

8.4 Endlagerstätten radioaktiver Abfälle<br />

8.4.1 Vorbemerkung<br />

Nuklearstrom verursacht radioaktive Abfälle, die eines Tages endgelagert werden müssen.<br />

Bis jetzt konnte in der Schweiz noch kein Endlager gebaut werden. Für schwach-<br />

und mittelaktive Abfälle war der Wellenberg im Kanton Nidwalden vorgesehen. 2002<br />

wurde der Bau eines Sondierstollens in einer Volksabstimmung abgelehnt, so dass nun<br />

ein neuer Standort gesucht werden muss. Bei den hochaktiven und langlebigen radioaktiven<br />

Abfällen ist der Standortsentscheid ebenfalls noch ausstehend und ein baldiger<br />

Entscheid ist nicht in Sicht. Aufgrund der weitgehend ähnlich gebliebenen offenen<br />

Fragen wird für die Beurteilung der radioaktiven Abfälle das Ökofaktor-Konzept aus<br />

Brand et al. (1998) übernommen.<br />

8.4.2 <strong>Grundlagen</strong><br />

Die schweizerische Strategie zur Entsorgung radioaktiver Abfälle besteht darin, vorerst<br />

eine Verminderung der Mengen und der Schädlichkeit der Rückstände anzustreben und<br />

diese anschliessend durch Endlagerung dauerhaft zu isolieren. Für die anfallenden<br />

radioaktiven Abfälle verlangt das Kernenergiegesetz (Art. 30 Abs. 2): «Die in der<br />

Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle müssen grundsätzlich im Inland entsorgt

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