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2 > Methodische Grundlagen

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3 > Emissionen in die Luft 69<br />

bauenden Substanzen haben zudem ein Treibhauspotential. Die Grundsätze zur Methode<br />

schreiben vor, jeweils den höheren der resultierenden Ökofaktoren zu verwenden<br />

(siehe Kap. 2.2.11).<br />

Tab. 9 > Ozonschichtzerstörungspotentiale einiger wichtiger Substanzen<br />

FCKW<br />

HFCKW<br />

Halone<br />

Lösungsmittel<br />

vgl. auch Anhang A2<br />

3.3.3 Normierung<br />

R11<br />

ODP<br />

(kg R11-eq./kg)<br />

1<br />

R12 1<br />

R115 0.6<br />

R22 0.055<br />

R124 0.022<br />

R141b 0.11<br />

Halon 1211 3<br />

Halon 1301 10<br />

Brommethan 0.6<br />

1,1,1-Trichlorethan 0.1<br />

Tetrachlormethan 1.1<br />

Die ozonschichtabbauenden Stoffe werden charakterisiert. Da das Umweltziel auf den<br />

charakterisierten Werten beruht, ist der Normierungsfluss identisch zum charakterisierten<br />

aktuellen Fluss.<br />

3.3.4 Gewichtung<br />

Der schweizerische Import der ozonschichtabbauenden Substanzen wird vom BAFU<br />

seit 1986 erhoben und ist gut bekannt (siehe Abb. 2 und Tab. 10). In der Schweiz<br />

werden keine ozonschichtabbauenden Substanzen produziert. HFCKW sind nur noch<br />

in bestehenden Kälteanlagen bis 2015 erlaubt. Dabei wird in erster Linie das Kältemittel<br />

R-22 eingesetzt. Das Nachfüllen von Anlagen mit Halonen ist in der Schweiz seit<br />

2003 verboten. Die FCKWs sind seit 1992 in Schaumstoffen und seit 2004 in Kälteanlagen<br />

ganz verboten.<br />

Aktueller Fluss

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