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2 > Methodische Grundlagen

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2 > <strong>Methodische</strong> <strong>Grundlagen</strong> 53<br />

2.2.3 Vorsorgeprinzip<br />

Je nach Quelle, Land und Themengebiet wird das Vorsorgeprinzip leicht unterschiedlich<br />

definiert und gehandhabt. Allen Definitionen gemeinsam ist indessen die Anwendbarkeit<br />

bei wissenschaftlich ungenügend gesicherten Ursache-Wirkung-Beziehungen,<br />

wobei Hinweise eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch, Tier oder Umwelt<br />

vermuten lassen (BAG et al. 2003).<br />

Im Zweckartikel des schweizerischen Umweltschutzgesetzes (USG) ist das Vorsorgeprinzip<br />

explizit erwähnt: «Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich<br />

oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.» Aus dem Vorsorgeprinzip kann<br />

das Recht oder die Pflicht zu vorsorglichen Massnahmen abgeleitet werden (BAG et al.<br />

2003, S. 4f.)<br />

Selbst wenn eine Unschädlichkeitsschwelle definiert werden kann, sind für gewisse<br />

Personen oder Teile der Umwelt weiterhin negative Auswirkungen möglich. Zum<br />

Beispiel reagieren Personen unterschiedlich empfindlich auf Belastungen mit Ozon<br />

oder anderen Luftschadstoffen. Einwirkungen unterhalb oder ohne Unschädlichkeitsschwelle<br />

müssen jedoch nur reduziert werden, soweit dies betrieblich (technisch)<br />

machbar und wirtschaftlich tragbar ist. Anders bei Überschreitungen der Unschädlichkeitsschwelle,<br />

wo diese Einschränkung nicht gilt und in jedem Fall reduziert werden<br />

muss. Andere Bundesämter als das BAFU können davon leicht abweichende Definitionen<br />

aufweisen (BAG et al. 2003, S. 8ff). Deren Vorgaben sind jedoch für die Herleitung<br />

der Ökofaktoren von geringer Relevanz.<br />

2.2.4 Verwendung von Charakterisierungsfaktoren<br />

Die grundlegende Bedingung für die Anwendung von Charakterisierungsfaktoren ist<br />

die Übereinstimmung der Charakterisierung mit der Intention des Gesetzgebers.<br />

So werden mit dem CO2-Gesetz zwar nur die CO2-Emissionen geregelt, dies jedoch im<br />

Hinblick auf eine Reduktion des schweizerischen Beitrags zur Klimaänderung. Somit<br />

ist eine Charakterisierung angezeigt. Zudem gilt:<br />

a) Die verwendeten Charakterisierungsfaktoren sollen wissenschaftlich anerkannt sein.<br />

b) Die Charakterisierungsfaktoren können aus politischen Zielvorgaben hergeleitet sein<br />

2.2.5 Bestimmung der Normierung<br />

Die zur Gewichtung herangezogenen aktuellen Flüsse sind in der Regel identisch mit<br />

den für die Normierung zu verwendenden Flüsse. Wird aber eine Charakterisierung<br />

durchgeführt oder regional oder zeitlich differenziert, so unterscheiden sich aktueller<br />

Fluss und Normierungsfluss, falls das Umweltziel nicht auch auf der Basis der charakterisierten<br />

Emissionen formuliert ist. Der charakterisierte Fluss umfasst nur diejenigen<br />

Stoffflüsse, deren Ökofaktoren über die Charakterisierung bestimmt werden. Ökofaktoren<br />

werden gemäss dem Prinzip des höchsten Ökofaktors (Kap. 2.2.11) immer nur über

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