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2 > Methodische Grundlagen

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Methode der ökologischen Knappheit – Ökofaktoren 2006 BAFU 2009 26<br />

Das CO2-Gesetz definiert eine Reduktion bei den Brenn- und Treibstoffen um 10 %<br />

gegenüber 1990. Dies ergäbe einen kritischen Fluss von 36.96 Mio. t CO2 pro Jahr. Als<br />

langfristiges Ziel des Bundesrates gilt die 2000-Watt-Gesellschaft, die eine maximale<br />

Emission von 1 t CO2 pro Person und Jahr anstrebt. Für das Jahr 2050 und aus der<br />

voraussichtlichen Bevölkerungszahl ergibt sich das Ziel von 8.06 Mio. t CO2. Zur Berechnung<br />

des kritischen Flusses werden die beiden Emissionsziele auf einen Zeithorizont<br />

bis 2030 interpoliert. Dies ergibt einen um die Hälfte höheren Ökofaktor als 1997.<br />

Als Masseinheit für alle klimarelevanten Emissionen wird das so genannte CO2-Äquivalent<br />

(abgekürzt CO2-eq) verwendet. Das Treibhauspotential der weiteren Klimagase<br />

lässt sich via Charakterisierungsfaktoren bestimmen (siehe Tab. 8, Kap. 3.2.6).<br />

Die Ozonschicht befindet sich in der Stratosphäre, der Luftschicht zwischen 15 und<br />

50 km Höhe. Sie schützt das Leben auf der Erde vor einem Teil der ultravioletten<br />

Strahlung der Sonne. Flüchtige Substanzen, die Chlor- und/oder Bromatome enthalten,<br />

führen zu einem Abbau der Ozonschicht. Die stärkere UV-Strahlung führt beim Menschen<br />

zu einer Zunahme von Hautkrebs und Augenkrankheiten. Bei allen Lebewesen<br />

ist eine Schädigung des Erbgutes möglich.<br />

Die wichtigsten ozonschichtabbauenden Substanzen sind FCKW (Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe),<br />

Halone und Tetrachlorkohlenstoff (CCl4). Die HFCKW (teilhalogenierte<br />

Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe) haben die gleiche Wirkung, aber in deutlich abgeschwächter<br />

Form. Gleichzeitig sind die FCKW und HFCKW mitverantwortlich für den<br />

menschenverursachten Klimawandel. Ist eine Substanz sowohl klimarelevant als auch<br />

ozonschichtabbauend, so wird jeweils der höhere der beiden Ökofaktoren verwendet.<br />

Als Referenzgrösse dient eine Substanz mit der internationalen Kennzeichnung R11.<br />

Die Ökofaktoren der anderen ozonschichtabbauenden Substanzen lassen sich mittels<br />

Charakterisierungsfaktor bestimmen (siehe Tab. 14, Kap. 3.3.6) und werden in R11-<br />

Äquivalenten (R11-eq) angegeben.<br />

Der neue Ökofaktor liegt deutlich höher als derjenige von 1997, was teilweise darauf<br />

zurückzuführen ist, dass Messdaten die früheren Schätzungen ersetzt haben. Zudem<br />

wird das absolute Verbot ozonschichtabbauender Substanzen in absehbarer Zukunft in<br />

Kraft treten, was zu einem tieferen kritischen Fluss führt.<br />

Die Abkürzung NMVOC steht für «non methane volatile organic compounds», also für<br />

flüchtige organische Verbindungen (VOC) abgesehen vom Klimagas Methan. VOC<br />

umfassen ein Spektrum von weitgehend unschädlichen bis zu hochgiftigen und krebserregenden<br />

Verbindungen. NMVOC sind wichtige Vorläufersubstanzen für bodennahes<br />

Ozon, bekannt auch als Sommersmog, welches Pflanzen und die menschliche<br />

Gesundheit schädigen kann. Einzelne VOC wie Benzol und Dioxine werden aufgrund<br />

ihrer starken gesundheitsschädigenden Wirkung mit je eigenen Ökofaktoren versehen.<br />

Die Einführung der VOC-Abgabe im Jahr 2000 und zunehmend strengere Emissionsvorschriften<br />

für Fahrzeuge haben dazu beigetragen, die Emissionen stark zu senken. Da<br />

der aktuelle Fluss reduziert werden konnte und der kritische Fluss unverändert bleibt,<br />

Ozonschichtabbauende<br />

Substanzen<br />

Flüchtige organische<br />

Verbindungen (NMVOC)

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