17.10.2012 Aufrufe

DAS GRÖSSTE FACHMAGAZIN FÜR ÖSTERREICHS GEMEINDEN

DAS GRÖSSTE FACHMAGAZIN FÜR ÖSTERREICHS GEMEINDEN

DAS GRÖSSTE FACHMAGAZIN FÜR ÖSTERREICHS GEMEINDEN

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ist denn die Selbstverwaltung in Österreich in Gefahr?<br />

◆ Dr. Roman Häußl<br />

Auswirkungen kommunalen Handelns<br />

einerseits und der beschränkten aufsichtsbehördlichenRechtskontrolle<br />

andererseits. Daher<br />

sollten im Bereich der<br />

Rechtskontrolle Mindesterfordernisse<br />

bei wirtschaftlich<br />

wichtigen Entscheidungen<br />

erstellt sowie fahrlässige<br />

oder vorsätzliche<br />

Organhandlungen zu<br />

Lasten der Gemeinden<br />

sanktioniert werden können.<br />

(Reihe NÖ<br />

2004/2S.18 Abs. 9.2,<br />

zuletzt Reihe NÖ 2006/3,<br />

Seite 3 Abs.1)<br />

Betrachtet man die in der<br />

NÖ Gemeindeordnung<br />

1973 sowie in den Stadtrechten<br />

auf Grund der<br />

Österreichischen Bundesverfassung<br />

vorgesehenen<br />

Aufsichtsmittel, so stellt<br />

man fest, dass es neben<br />

der Auskunfts- und Anzei-<br />

gepflicht, der Verordnungsprüfung,<br />

der Überprüfung<br />

der Gemeindegebarung,<br />

der Genehmigungspflicht<br />

bestimmter<br />

von den Gemeinden zu<br />

treffenden Maßnahmen,<br />

der Abhilfe bei Nichterfüllung<br />

von Verpflichtungen,<br />

der Prüfung der Gesetzmäßigkeit<br />

von Beschlüssen,<br />

der Prüfung der<br />

Gesetzmäßigkeit von<br />

Bescheiden, wie letztlich<br />

der Auflösung des<br />

Gemeinderates und des Gemeindevorstandes<br />

und – soweit es nicht Statutar-<br />

städte betrifft – der Vorstellungsmöglichkeit<br />

gegen letztinstanzliche Bescheide der<br />

Gemeinden, eine Fülle<br />

von Aufsichtsmitteln<br />

gibt, die bei entsprechender<br />

Anwendung<br />

durchaus garantieren,<br />

dass die Gemeinden<br />

ihren Auftrag nach<br />

gesetzmäßigem Handeln<br />

erfüllen. Dass die<br />

Aufsichtmitteln nicht<br />

immer effizient angewandt<br />

werden, hat<br />

ihre Ursache in politischen<br />

Konstellationen,<br />

nicht aber im Fehlen<br />

von Aufsichtsmitteln.<br />

Während also nach<br />

Auffassung des ÖsterreichischenRechnungshofes<br />

die Aufsichtmittel<br />

wenig effizient<br />

sind, vermeint<br />

z.B. Univ.Prof. Dr. Karl<br />

Weber, Leiter des Insti-<br />

tutes für öffentliches<br />

Recht, Staats- und Verwaltungslehre<br />

an der<br />

Universität Innsbruck,<br />

dass alle derzeit bestehendenverfassungsrechtlichenMöglichkeiten<br />

der Beschneidung<br />

der Gemeindeautonomie<br />

kritisch zu<br />

hinterfragen sind.<br />

Dazu zählen zwangsweiseGemeindeauflösungen<br />

bzw. Gemeindezusammenschlüsse<br />

ebenso wie die Bildung von Zwangsverbänden<br />

nach Artikel 116a B-VG. Auch<br />

Recht & Verwaltung<br />

Wehret den Anfängen<br />

Als ausgeprägteste und heute verfassungsrechtlich verankerte Form steht die „territorale<br />

Selbstverwaltung“ der Gemeinden seit der Mitte des 19. Jahrhunderts im Vordergrund.<br />

Das Anliegen der „Selbstverwaltung“ begegnet uns als „ein politisches Schlagwort,<br />

mit dem das Bürgertum seine Freiheitsansprüche gegen die staatliche Bürokratie<br />

anmeldete“. Diese Errungenschaft gilt es zu schützen.<br />

Die gemeindliche<br />

Selbstverwaltung<br />

bedarf einer staatlichen<br />

Kontrolle. Die<br />

derzeit bestehenden<br />

Aufsichtsmittel sollten<br />

aber bei konkreter<br />

Anwendung durchaus<br />

ausreichen.<br />

sollte es den Ländern nicht mehr so ohne<br />

weiteres möglich sein, in ihren Gemeindeordnungen<br />

über den Artikel 119a B-VG<br />

angeordneten Aufsichtsbefugnisse neue<br />

Instrumente der Gemeindeaufsicht zu<br />

schaffen.<br />

Reaktion fällig<br />

Dass die gemeindliche Selbstverwaltung<br />

einer staatlichen Kontrolle bedarf, sei<br />

unbestritten. Ich glaube aber, dass die<br />

derzeit bestehenden Aufsichtsmittel bei<br />

konkreter Anwendung durchaus ausreichen,<br />

um den Staatsbürger vor allfälliger<br />

Willkür der Gemeinden zu schützen. So<br />

gesehen wird es Aufgabe des Österreichischen<br />

Gemeindebundes als bundesweite<br />

Interessensvertretung der Gemeinden<br />

sein, dem Sprichwort „wehret den<br />

Anfängen“ folgend entsprechende<br />

Schritte zum Schutz der Gemeindeautonomie<br />

zu setzen. Dies insbesondere im<br />

Hinblick auf die diskutierte Verfassung<br />

der Europäischen Union bzw. der geplanten<br />

Erneuerung des EU-Vertrages.<br />

◆ wirkl.Hofrat i. R. Prof. Dr. Roman<br />

Häußl ist Experte für Gemeinderecht<br />

in der Kanzlei Nistelberger<br />

KOMMUNAL 17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!