17.10.2012 Aufrufe

DAS GRÖSSTE FACHMAGAZIN FÜR ÖSTERREICHS GEMEINDEN

DAS GRÖSSTE FACHMAGAZIN FÜR ÖSTERREICHS GEMEINDEN

DAS GRÖSSTE FACHMAGAZIN FÜR ÖSTERREICHS GEMEINDEN

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kommunale Wirtschaft<br />

Der Wettbewerb bringt es mit sich, dass die Versorgung der wirtschaftlich schwächeren oder der regional entfernteren Abnehmer<br />

oftmals nicht rentabel ist. Sie laufen dann Gefahr, gar nicht versorgt zu werden.<br />

die allgemeine Zugänglichkeit der Leistungen<br />

der Daseinsvorsorge als Grundrecht<br />

formuliert, hätte einen Schritt vorwärts<br />

bedeutet. Aber der Verfassungsvertrag<br />

blieb in den Volksabstimmungen in<br />

Frankreich und in den Niederlanden hängen.<br />

Womit ist zu rechnen?<br />

Derzeit tagt wieder eine Regierungskonferenz<br />

und versucht zu retten, was inhaltlich<br />

vom Verfassungsvertrag zu retten ist.<br />

Die Grundrechtscharta wird zwar künftig<br />

nicht Teil des Grundlagenvertrages sein,<br />

aber in einem gesonderten Protokoll festgehalten<br />

und rechtsverbindlich werden.<br />

Der heutige Artikel II 96 des Verfassungsvertrages<br />

wird also überleben.<br />

Artikel I 5, der erstmals die regionale und<br />

kommunale Selbstverwaltung berücksichtigt,<br />

wird ebenfalls, wenn auch an anderer<br />

Stelle überleben. Und Artikel 16 EGV<br />

wird den Inhalt des<br />

Artikels III 122 des<br />

Verfassungsvertra-<br />

ges bekommen und<br />

durch ein Protokoll<br />

ergänzt werden,<br />

das den Artikel<br />

selbst verbindlich<br />

auslegt. Darin wird<br />

in Artikel 2 festgehalten,<br />

was bereits<br />

heute anerkannte<br />

Rechtslage ist, dass<br />

nichtwirtschaftliche<br />

Dienste von allgemeinem<br />

Interesse<br />

ausschließlich<br />

durch die Mitglied-<br />

Die wirtschaftlich<br />

schwächeren oder regional<br />

entfernteren Konsumenten<br />

sind der Grund, warum<br />

demokratisch legitimiert<br />

Gebietkörperschaften<br />

Leistungen der Daseinsvorsorge<br />

selbst erbringen oder<br />

bestimmte Leistungsträger<br />

mit der Erbringung<br />

beauftragen.<br />

staaten zu gestalten sind. Das löst in den<br />

meisten Fällen das Problem noch nicht.<br />

Artikel 1 versucht eine Lösung für die<br />

Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem<br />

Interesse, um die der Kampf – hier<br />

privatwirtschaftliche Erbringung im Wettbewerb,<br />

da öffentliche oder öffentlich<br />

beauftragte Erbringung im Versorgungsinteresse<br />

– tobt. Die Bestimmung lautet:<br />

„ Artikel 1<br />

Zu den gemeinsamen Werten der Union in<br />

Bezug auf Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem<br />

Interesse im Sinne von Artikel<br />

16 des EG-Vertrages zählen<br />

insbesondere:<br />

die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum<br />

der nationalen, regionalen und<br />

lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste<br />

von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse<br />

auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut<br />

wie möglich entsprechende Weise zu erbringen,<br />

in Auftrag zu geben und zu organisieren<br />

sind;<br />

die Verschiedenartigkeit<br />

der jeweiligen Dienstleistungen<br />

von allgemeinem<br />

wirtschaftlichem Interesse<br />

und die Unterschiede<br />

bei den Bedürfnissen und<br />

Präferenzen der Nutzer,<br />

die aus unterschiedlichen<br />

geografischen, sozialen<br />

oder kulturellen Gegebenheiten<br />

folgen können;<br />

ein hohes Niveau in<br />

Bezug auf Qualität,<br />

Sicherheit und Bezahlbarkeit,Gleichbehandlung<br />

und Förderung des<br />

universellen Zugangs<br />

und der Nutzerrechte.“<br />

Kommt diese Kombination von Regeln, so<br />

ist das zweifellos eine Verbesserung<br />

gegenüber der heutigen Rechtslage,<br />

wenn auch keine entscheidende. Es wird<br />

auch weiter nötig sein, wachsam zu bleiben<br />

gegenüber Initiativen der Europäischen<br />

Kommission, die weiterhin ihre<br />

Binnenmarktorientierung behalten und<br />

allenfalls noch heuer Vorschläge unterbreiten<br />

wird, wie die Dienstleistungen<br />

von allgemeinem gesundheitlichen Interesse<br />

geregelt werden sollen oder wie die<br />

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem<br />

Interesse im Rahmen der<br />

Binnenmarktstrategie behandelt werden<br />

sollen. Hier bietet der CEEP eine geeignete<br />

Plattform für frühzeitiges Handeln<br />

im Interesse der Daseinsvorsorge.<br />

Was aber auch nötig bleibt, ist jene nationalen<br />

Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen,<br />

die die Leistungen der Daseinsvorsorge<br />

erst einigermaßen EuGH-sicher machen.<br />

Dazu zählt insbesondere die Gewährleistung<br />

der „Betrauung“ der Unternehmen<br />

mit derartigen Dienstleistungen durch<br />

einen Rechtsakt (vgl. Artikel 86 Abs. 2<br />

EGV und die Judikatur des EuGH) und<br />

die Wahl einer geeigneten Rechtsform<br />

des ausgegliederten Unternehmens im<br />

Falle der sog. Inhouse-Vergabe. Nach derzeitiger<br />

Judikatur des EuGH wird dabei<br />

wohl nur eine Lösung mit einer im<br />

100prozentigen Eigentum der öffentlichen<br />

Hand stehenden Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung in Betracht kommen.<br />

Zu diesem Themenkomplex hat der<br />

VÖWG eine Grundlagenstudie erarbeitet,<br />

die seinen Mitgliedern ab September<br />

2007 zur Verfügung steht.<br />

KOMMUNAL 25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!