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DAS GRÖSSTE FACHMAGAZIN FÜR ÖSTERREICHS GEMEINDEN

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Art. 158 sieht vor, dass insbesondere den ländlichen Gebieten in der Europäischen<br />

Union besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss.<br />

Europäischen Union (Ausschuss der<br />

Regionen, AdR) ist vor allem hervorzuheben,<br />

dass nach dem vorgeschlagenen<br />

Protokoll über die Prinzipien der Subsidiarität<br />

und der Verhältnismäßigkeit der<br />

Ausschuss der Regionen ein eigenes Klagerecht<br />

erhalten soll, um vor dem<br />

Europäischen Gerichtshof im Namen der<br />

Kommunen und Regionen Verstöße<br />

gegen die Prinzipien der Subsidiarität<br />

und der Verhältnismäßigkeit geltend<br />

machen zu können. Hierdurch soll nicht<br />

zuletzt den sozialen, demographischen<br />

und wirtschaftlichen Entwicklungen in<br />

der EU auch in der Zusammensetzung<br />

des AdR-Plenums Rechnung getragen<br />

werden. Zudem dürfte sich hieraus eine<br />

Debatte darüber ergeben, ob die Größe<br />

verschiedener nationaler Delegationen<br />

nicht angepasst werden müsste. Denkbar<br />

wäre auch eine Diskussion über die<br />

innere Zusammensetzung der nationalen<br />

Delegationen, da es derzeit, im Gegensatz<br />

zum Europarat, keine Regelung über<br />

die innere Mandatsverteilung zwischen<br />

regionalen und kommunalen Vertretern<br />

gibt. Dies führt dazu, dass die kommunale<br />

Ebene in manchen nationalen Delegationen<br />

unterrepräsentiert ist.<br />

◆ Daseinsvorsorge<br />

Zum Thema Daseinsvorsorge ist ein<br />

neuer Art. 14 des Europäischen Reformvertrages<br />

vorgesehen, der im Wesentlichen<br />

den Art. III – 122 des EU-Verfassungsvertragentwurfes<br />

übernimmt. In<br />

dieser Bestimmung ist, unter Bezugnahme<br />

auf das Prinzip der Subsidiarität,<br />

eine neue EU-Gesetzgebungskompetenz<br />

vorgesehen, um die Prinzipien und<br />

Bedingungen der Organisation, Erbringung<br />

und Finanzierung der Dienste der<br />

Daseinsvorsorge zu regeln. Weiterhin ist<br />

ein Vertragsprotokoll zur Daseinsvorsorge<br />

vorgesehen, in dem die nationale,<br />

regionale und nicht zuletzt kommunale<br />

Hoheit bei der Daseinsvorsorge betont<br />

und unterstrichen wird. Dennoch soll<br />

eine neue EU-Gesetzgebungsbefugnis in<br />

diesem Bereich eingeführt werden. Mit<br />

dem DStGB verabschiedete der Gemeindebund<br />

am gemeinsamen Europatag in<br />

Luxemburg 2006 jedoch eine Erklärung,<br />

wonach eine EU-Gesetzgebungskompetenz<br />

für Dienste von allgemeinem Interesse<br />

abgelehnt wird. Der DStGB behält<br />

diesen Standpunkt weiter bei, andere<br />

kommunale Spitzenverbände (z.B. auch<br />

der Österreichische Städtebund) sind<br />

jedoch der Auffassung, dass eine Rahmenrichtlinie<br />

zu Dienstleistungen von<br />

allgemeinem Interesse für Rechtssicherheit<br />

sorgen und die Position der Kommunen<br />

stärken könnte. Die Gretchenfrage<br />

bleibt die nach dem Inhalt dieser allfälligen<br />

Rahmenrichtlinie. Da er sowohl positiv<br />

als auch negativ für die Kommunen<br />

ausfallen<br />

kann, gibt es<br />

auch inner-<br />

halb des<br />

RGRE keine<br />

einheitliche<br />

Linie. Die Kritiker<br />

einer<br />

Gesetzgebungskompetenz<br />

führen<br />

insbesondere<br />

die Entwicklungen der letzten Jahre an,<br />

welche eher in Richtung Stärkung des<br />

Binnenmarkts gingen als zur Verteidigung<br />

kommunaler Rechte beitrugen.<br />

◆ Ländlicher Raum<br />

Bezüglich der ländlichen Räume wird ein<br />

modifizierter Art. 158 vorgeschlagen.<br />

Dieser sieht vor, dass insbesondere den<br />

Europa<br />

ländlichen Gebieten in der Europäischen<br />

Union besondere Aufmerksamkeit<br />

geschenkt werden muss. Gleiches gilt im<br />

Übrigen für Regionen, die einem industriellen<br />

Strukturwandel, geographischen<br />

Benachteiligungen oder demographischen<br />

Wandlungsprozessen unterliegen<br />

oder in sich in Randlagen befinden.<br />

◆ Tourismus<br />

Art. 6 des Reformvertrags übernimmt die<br />

bereits im Verfassungsvertrag enthaltene<br />

Koordinierungskompetenz der Union für<br />

den Tourismus. D.h. Maßnahmen der<br />

Mitgliedstaaten mit europäischer Zielsetzung,<br />

wie die Koordinierung der Ferienzeiten,<br />

könnten durch die Union unterstützt<br />

oder koordiniert werden.<br />

Resümee<br />

Zusammenfassend kann damit festgehalten<br />

werden, dass in dem vorgelegten<br />

Entwurf eines Europäischen Reformvertrages<br />

alle wichtigen Forderungen und<br />

Erwartungen umgesetzt sind, die der<br />

Deutsche Städte- und Gemeindebund<br />

und der Österreichische Gemeindebund<br />

an die institutionelle Reform der EU for-<br />

Hervorzuheben sind auch die Erweiterung der<br />

Subsidiaritätskontrolle und die Stärkung des Ausschusses<br />

der Regionen. Für Diskussionsstoff wird die Regelung der<br />

öffentlichen Daseinsvorsorge sorgen, da diese Frage auch<br />

unter den Mitgliedstaaten umstritten ist.<br />

◆ Uwe Zimmermann ist Referats leiter<br />

Europa/Internationales beim<br />

Deutschen Städte- und Gemeindebund<br />

muliert haben. Hervorzuheben sind vor<br />

allem die Achtung des kommunalen<br />

Selbstverwaltungsrechtes, die Erweiterung<br />

der Subsidiaritätskontrolle und die<br />

Stärkung des Ausschusses der Regionen.<br />

Für Diskussionsstoff wird allerdings die<br />

Regelung der öffentlichen Daseinsvorsorge<br />

sorgen, da diese Frage auch unter<br />

den Mitgliedstaaten umstritten ist.<br />

◆ Mag. Daniela Fraiss ist Leiterin des<br />

Brüsseler Büros des<br />

Österreichischen Gemeindebundes<br />

KOMMUNAL 35

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