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und Planungsausschuss - Bad Oldesloe

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Die mindestens erforderlichen Kfz-Zahlen (200-300) in der Spitzenst<strong>und</strong>e werden erreicht;<br />

sie beziehen sich auf den in einem Zug zu überquerenden Fahrbahnteil, d. h. bei<br />

Mittelinseln für die jeweils stärker belastete Fahrtrichtung. Die erforderlichen querenden<br />

Fußgängerzahlen (50-100) in der gleichen Spitzenst<strong>und</strong>en werden jedoch bei weitem<br />

nicht erreicht. Selbst wenn die querenden Radfahrer dazu gezählt werden, werden die<br />

Werte nicht erreicht.<br />

Weiterhin sind die generellen Gr<strong>und</strong>sätze des § 45 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung zu<br />

beachten: Demnach sind Verkehrszeichen <strong>und</strong> Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen,<br />

wo dies auf Gr<strong>und</strong> der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen<br />

Beschränkungen <strong>und</strong> Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Gr<strong>und</strong><br />

der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer<br />

Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.<br />

....<br />

Durch die in 2001 erfolgte erhebliche Herabsetzung der unteren Einsatzgrenzen für<br />

FGÜs kann eine Abweichung von den neuen Einsatzgrenzen für FGÜ nur noch in besonders<br />

begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ein pauschaler Hinweis<br />

auf (nahezu immer vorhandene) „schutzbedürftige“ Personengruppen reicht hierfür nicht<br />

aus, zumal deren Belange durch die neuen Richtwerte bereits sehr weitgehend berücksichtig<br />

worden sind. Es müssen somit außergewöhnliche – auf die konkrete Örtlichkeit<br />

bezogene – Umstände hinzukommen, um eine Abweichung auch von den neuen<br />

Richtwerten zu rechtfertigen.<br />

Eine LZA kommt erst bei Kombination von Fußgänger- <strong>und</strong> Kraftfahrzeugverkehrsstärken<br />

innerhalb des für FGÜ möglichen/empfohlenen Einsatzbereiches bei mehr als 450<br />

Kfz/h in Betracht, bzw. oberhalb des möglichen/empfohlenen Einsatzbereiches.<br />

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der Anordnung eines<br />

Fußgängerüberweges oder einer Lichtzeichenanlage jeweils um eine Aufgabe zur<br />

Erfüllung nach Weisung handelt <strong>und</strong> damit dem Bürgermeister unterliegt. Des weiteren<br />

unterliegt sie der Überprüfung durch die Fachaufsicht beim Land, da die Bestimmungen<br />

der Straßenverkehrsordnung b<strong>und</strong>esweit einheitlich angewandt werden sollen. Sofern<br />

ein FGÜ abweichend von den Richtwerten angeordnet werden soll, muss eine vorherige<br />

Abstimmung mit dem Landesbetrieb für Straßenbau <strong>und</strong> Verkehr (Fachaufsicht) vorgenommen<br />

werden. Die Entscheidung über LZA <strong>und</strong> FGÜ unterliegt nicht den Selbstverwaltungsgremien.<br />

zu b)<br />

Auch hier sind die o. a. Kraftfahrzeug- <strong>und</strong> Fußgängerverkehrsstärken erforderlich. Es<br />

wurden keine Zählungen durchgeführt, da die Zahlen aller Wahrscheinlichkeit nach<br />

nicht erreicht werden. Des weiteren sind in Tempo 30-Zonen Fußgängerüberwege in<br />

der Regel entbehrlich.<br />

Gemäß Anhörverfahren zu a) <strong>und</strong> b) sprechen sich alle zu beteiligenden Behörden gegen<br />

die Anlage von FGÜ <strong>und</strong> LZA aus, da die erforderlichen Richtwerte nicht erreicht<br />

werden <strong>und</strong> Ausnahmegründe nicht erkennbar sind.<br />

2. Finanzielle Auswirkungen<br />

Keine finanziellen Auswirkungen.<br />

O:\!Internet\Homepage_Pflege\Arbeitsbereich\PM_AB_SITZUNGEN_PDF_Archiv\Produktion\Sitzungen\7.doc 10.02.2014 -<br />

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